European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00717.76.1014.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit S 4.459,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 259,20 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren die Feststellung, daß sie je zur Hälfte Eigentümer des Zubehörs und Inventars der Liegenschaft EZ * des Grundbuches der Katastralgemeinde K* seien. Sie brachten zur Begründung vor, sie hätten auf Grund des Übergabsvertrages vom 16. 9. 1971 vom Beklagten und dessen Gattin die Liegenschaft samt Inventar erworben, die ihnen in der Folge auch übergeben worden sei. Auf Grund des Kaufvertrages und der bereits durchgeführten Übergabe seien sie auch Eigentümer des Inventars. Trotzdem mache ihnen der Beklagte das Eigentumsrecht immer wieder streitig. Wegen des Verhaltens des Beklagten hätten sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte im wesentlichen vor, für die gegenständliche Liegenschaft sei als Übergabspreis ein Betrag von S 300.000,-- vereinbart worden. Am 16. 9. 1971, noch vor Abfassung des Übergabsvertrages, sei aus steuerlichen Gründen vereinbart worden, daß nur ein Betrag von S 160.000,-- in den Vertrag aufgenommen und der im Vertrag nicht aufscheinende Betrag von S 140.000,-- in bar entrichtet werde. Die Kläger hätten das von der Übergabe ausgeschlossene Inventar nicht gekauft, es sei ihnen auch nie übergeben worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte und seine Ehegattin J* waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * des Grundbuches der Katastralgemeinde K*, auf der sie eine Landwirtschaft betrieben. Da ihre Söhne J* und R* mangels Eignung bzw. Interesse für die Übernahme der Landwirtschaft nicht in Frage kamen, hielten sie nach anderen Übernehmern Ausschau. Im August 1971 kam es zwischen den Ehegatten G* und dem Erstkläger im Beisein von F* und R* G* jun. zu einer Besprechung, bei der ein Einverständnis über die Übergabe der Landwirtschaft an die Kläger erzielt wurde. Den Übergabspreis für die Liegenschaft „wie sie steht und liegt“ bezifferte der Beklagte mit S 300.000,-- zuzüglich der Leistung eines Ausgedinges, womit der Erstkläger einverstanden war. Bei einer folgenden Besprechung bekräftigten die Vertragspartner ihre bereits zustande gekommene Einigung, wonach die Ehegatten G* die gesamte Liegenschaft mit Zubehör um S 300.000,-- und Leistung eines Ausgedinges an die Kläger übergeben. Am 16. 9. 1971 fand eine letzte Besprechung statt. Die Ehegattin des Beklagten verlangte zusätzlich, daß ihr und dem Beklagten das Recht der Bewirtschaftung der Liegenschaft bis Mai 1972 zugestanden werde, weil sie noch einige Versicherungsmonate zur Erlangung der Bauernpension benötigte. Damit erklärten sich die Kläger ohne weiteres einverstanden. H* schlug vor, den schriftlichen Übergabsvertrag nur hinsichtlich der Liegenschaft, ohne Zubehör abzuschließen, um die Bewirtschaftung durch die Ehegatten G* bis Mai 1972 glaubhaft erscheinen zu lassen. Mit diesem Vorschlag waren die Vertragspartner einverstanden, zumal sie sich aus einer derartigen Vorgangsweise auch eine Ersparnis an Gebühren und Steuern erhofften. Sie vereinbarten den schriftlichen Übergabsvertrag mit einem Übergabspreis von S 160.000,-- zuzüglich Ausgedinge nur über die Liegenschaft ohne Zubehör abzuschließen; für das Zubehör sollten die Kläger auf Grund der mündlichen Vereinbarung weitere S 140.000,-- an die Ehegatten G* bezahlen. In der Folge wurde der schriftliche Übergabsvertrag von Rechtsanwalt Dr. G* in * abgefaßt. Dieser Übergabsvertrag sieht im Punkt 3) vor, daß R* und J* G* den Klägern die Liegenschaft EZ * KG K* mit Ausnahme des gesamten Zubehörs bzw Inventars (sämtliche Viehstücke, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Fahrnisse) welche weiterhin im Eigentum der Übergeber bleiben sollen, übergeben. Vom Übergabspreis hatten die Kläger einen Betrag von S 10.000,-- schon vor Errichtung des schriftlichen Übergabsvertrages an die Ehegatten G* bezahlt; weitere S 130.000,--überwiesen sie ohne Widmung am 15. 10. 1971, den Rest von S 160.000,-- erlegten sie beim Vertragsverfasser, der diesen Betrag am 26. 6. 1972 an die Ehegatten G* überwies. Die Kläger zogen auf die ihnen übergebene Liegenschaft und leben seither dort gemeinsam mit den Ehegatten G*. Da der Beklagte nach einiger Zeit die Überzeugung gewann, er habe die Liegenschaft, deren Wert er nun auf 1,5 Millionen Schilling schätzte, zu billig übergeben, suchte er nach Möglichkeiten, sich zumindest teilweise schadlos zu halten. Gestützt auf Punkt 3) des schriftlichen Übergabsvertrages vertrat er den Standpunkt, daß er und seine Gattin nach wie vor Eigentümer des Inventars seien und begann auch mit der Verwertung von Maschinen. Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Klagevertreters vom 18. 9. 1973, die beiseite geschafften Geräte zurückzustellen oder zu bezahlen, antwortete der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Dr. W* mit Schreiben vom 21. 9. 1973, in dem die Entfernung der Geräte als Irrtum bezeichnet und unverzügliche Rückstellung in Aussicht gestellt wurde. In einem weiteren Schreiben Dris. W* vom 17. 12. 1975 wurde ausdrücklich erwähnt, daß die Ehegatten G* den Klägern auch das Zubehör der Liegenschaft übergeben hätten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die gegenständliche Feststellungsklage zulässig sei, weil das Verhältnis der Streitteile zueinander ein Dauerrechtsverhältnis sei und mit Leistungsklagen nur einzelne sich daraus ergebende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, was eine unzweckmäßige Häufung von Rechtsstreitigkeiten ergeben würde. Die vertragliche Vereinbarung der Streitteile, die Liegenschaft werde „wie sie liegt und steht“ um S 300.000,-- übergeben, könne nur dahin verstanden werden, daß auch das Inventar davon umfaßt war.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten keine Folge. Es fand das erstgerichtliche Verfahren mängelfrei und die Beweiswürdigung des Erstrichters zutreffend. Rechtlich ging es davon aus, daß entgegen Punkt 3) des schriftlichen Übergabsvertrages das dort angeführte Gutsinventar (§ 296 ABGB) gemeinsam mit der Liegenschaft an die Kläger verkauft worden sei. Es könne auch keinem Zweifel unterliegen, daß die für den Eigentumserwerb erforderliche Übergabe erfolgt sei. Wohl seien diesbezüglich vom Erstgericht keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen worden, doch ergebe sich dies aus dem in der Aktenlage gedeckten Sachverhalt in seiner Gesamtheit. Die Kläger seien auf die ihnen übergebene Wirtschaft gezogen und lebten seither dort; die Gattin des Beklagten, J* G* habe selbst bezeugt, daß den Klägern die Maschinen sowie das sonstige Zubehör zur Benützung überlassen worden sei, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden sei. Auch das rechtliche Interesse im Sinne des § 228 ZPO sei gegeben: Der Beklagte vertrete (weiterhin) den Standpunkt, Eigentümer des Zubehörs zu sein. Daraus folge eine ernstliche Gefährdung der Rechtslage der Kläger, welche die Feststellungsklage als zulässig erscheinen lasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revisionswerber führt aus, das Berufungsgericht habe die Feststellung übernommen, daß die Ehegatten G* ihre landwirtschaftlichen Liegenschaften samt dem dazugehörigen Inventar um S 300.000,-- verkauft hätten. Die Revision müsse daher davon ausgehen, daß die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen das Vorliegen eines Erwerbsgrundes (Titels) für den Erwerb des Eigentums am Inventar rechtfertigen. Das Eigentum werde aber erst durch die Übergabe mit dem Willen der Eigentumsübertragung erworben. Nun fehle es an Feststellungen darüber, ob eine Übergabe der in Rede stehenden Inventargegenstände erfolgt sei.
Diesen Ausführungen ist insoferne beizupflichten, als nach dem festgestellten Parteiwillen Gegenstand des Übergabsvertrages – entgegen der schriftlichen Vertragsurkunde – nicht nur die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörigen Liegenschaften, sondern auch das dazugehörige Inventar sein sollte. Es handelt sich dabei offenbar um jene Gegenstände, die im Punkt 3) des Übergabsvertrages genannt werden, nämlich Vieh, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und sonstige Fahrnisse der Liegenschaft, somit um Gutsinventar, das § 296 ABGB als Zubehör des Gutes und als unbewegliche Sache erklärt (vgl. auch Klang in Klang2 II, 25). Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht aber als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über (vgl. Gschnitzer, Sachenrecht, 100; Koziol-Welser, Grundriß II3 11; Klang a.a.O. 21). In den Tatsacheninstanzen blieb nun der unter Vorlage des Verbücherungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Amstetten vom 30. 6. 1972, TZ 1840/72, (Beilage D) behauptete Eigentumserwerb der Kläger an der übergebenen Liegenschaft unbestritten. Es ist dann aber auch hinsichtlich des Zubehörs der Liegenschaft davon auszugehen, daß die Kläger mit der Verbücherung des Eigentums auch das Eigentum an den zur Liegenschaft gehörenden Zubehörsgegenständen erworben haben. Sinn und Zweck der Regelung des Gesetzes, wonach das an sich bewegliche Zubehör als unbewegliche Sache gilt (§§ 299, 296 ABGB) ist es ja gerade, den Erwerb von Sachenrechten in der für die (unbewegliche) Hauptsache geltenden Rechtsform zu ermöglichen und eine gesonderte Übergabe nach den für bewegliche Sachen geltenden Bestimmungen überflüssig zu machen. Es kann dann aber die Frage, ob nicht ohnehin auch eine körperliche Übergabe des Gutsinventars im Sinne der Herstellung eines den Verkehrsanschauungen entsprechenden Naheverhältnisses dadurch erfolgte, daß die Kläger auf die ihnen übergebene Liegenschaft gezogen sind und seither dort wohnen (vgl. S. 103 d.A.), auf sich beruhen.
Aus den dargelegten Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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