European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00164.76.1013.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die mit S 2.789,54 (darin S 360,‑‑ Barauslagen und S 179,97 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 21. Mai 1972, um 19 Uhr, ereignete sich auf der Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, im Gemeindegebiet von V* ein Verkehrsunfall, an dem H* als Lenker eines PKW‑Fiat mit Kennzeichen der BRD und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW BMW beteiligt waren, Im PKW‑Fiat des H* befanden sich als Wageninsassen der Erstkläger J*, die Zweitklägerin A* und der Drittkläger, das Kind P*. Bei dem Unfall wurde der Lenker des PKW‑Fiat getötet, während seine Wageninsassen, die drei Kläger, schwer verletzt wurden.
Der Erstkläger fordert S 171.214,65 sA, darin S 90.000,‑‑ Schmerzengeld, S 4.000,‑‑ Flugkosten, S 6.470,85 Verdienstentgang, S 50.891,20 Krankenhauskosten und S 12.482,‑‑ Honorar des Arztes Dr. Farman, abzüglich einer von den Beklagten geleisteten Teilzahlung von insgesamt S 110.000,‑‑ die teils auf Zinsen und vom Erstkläger mit dem Rest von S 21.000,‑‑ auf das Schmerzengeld verrechnet wurden.
Die Zweitklägerin fordert S 247.029,20 sA, darin S 160.000,‑‑ Schmerzengeld, S 50.000,‑‑ Verunstaltungsentschädigung und S 67.529,20 Krankenhauskosten abzüglich einer Teilzahlung, die auf Zinsen und mit dem Rest von S 36.000,‑‑ auf das Schmerzengeld verrechnet wurde.
Der Drittkläger fordert S 87.056,30 sA, darin S 40.000,‑‑ Schmerzengeld und S 47.003,30 Krankenhauskosten, abzüglich einer Teilzahlung, die ebenfalls auf Zinsen und mit dem Rest von S 14.937,60 auf das Schmerzengeld verrechnet wurde. Weiters stellten die Kläger ein insgesamt mit S 30.000,‑‑ bewertetes Feststellungsbegehren.
Die Beklagten erhoben keinen Mitverschuldensweinsand, anerkannten bezüglich des Erstklägers S 40.000,‑‑ an Schmerzengeld, bezüglich der Zweitklägerin S 50.000,‑‑ und bezüglich des Drittklägers S 20.000,‑‑ und leisteten hiefür am 23. März 1974 eine Teilzahlung von S 110.000,‑‑. Ausser Streit gestellt wurden ua die Flugkosten und alle Krankenhauskosten, letztere mit dem Vorbehalt der Einrechnung allfälliger von der französischen Sozialversicherung erbrachten Ersatzleistungen und einer Eigenersparnis von S 100,‑‑ pro Tag für jeden der Kläger; die übrigen Ansprüche wurden bestritten.
Das Erstgericht sprach dem Erstkläger S 122.720,80 sA, der Zweitklägerin S 180.079,20 sA und dem Drittkläger S 72.169,30 sA zu und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf die Haftpflichtversicherungssumme eingeschränkt wurde. Das Begehren auf Bezahlung von S 12.482,‑‑ für das Gutachten Dris. Farman wurde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, das Mehrbegehren des Erstklägers von S 20.212,30 sA, der Zweitklägerin von S 72.850,‑‑ sA und des Drittklägers von S 5.149,40 sA sowie das Zinsenmehrbegehren aller drei Kläger in der Hohe von 7 % ab 22. Mai 1972 abgewiesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab den von allen Parteien erhobenen Berufungen lediglich im Kostenpunkt Folge.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Zweitklägerin und der Beklagten. Die Zweitklägerin macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend, beantragt. Abänderung im Sinne des Zuspruches von weiteren S 60.000,-- sA und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag; die Beklagten begehren unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO Abänderung im Sinne des Zuspruches von bloss S 78. 720,80 sA an den Erstkläger, S 100.079,20 sA an die Zweitklägerin und S 64,456,30 sA an den Drittkläger sowie Abweisung des Mehrbegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger und die Beklagten beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Keine der Revisionen ist im Ergebnis berechtigt.
Das Erstgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Erstkläger J* erlitt bei dem Verkehrsunfall einen Bruch des 4. und 5. Brustwirbelkörpers ohne Rückenmarkstörung, eine Fraktur an der Basis des 2., 3. und 4. Mittelhandknochens links, ausgedehnte Hautabschürfungen und kleine Schnittwunden im Rückenbereich und an der behaarten Kopfhaut. Er musste durch etwa 6 Wochen auf einer harten Unterlage liegen, wobei er sich nicht bewegen sollte. Wegen der Mittelhandfraktur trug er durch 4 Wochen eine Gipsschiene, die dreimal gewechselt wurde. Der Krankenhausaufenthalt dauerte 52 Tage (21. Mai bis 11. Juli 1972); anschliessend war der Erstkläger bis 16. August 1972 im Krankenstand. Der Erstkläger war bei der A*‑Autovermietung Paris beschäftigt. Er hielt sich aber nach der Krankenhausentlassung der Zweitbeklagten mit seiner Familie in England auf, wo er sich in einer Klinik mit einer Spezialabteilung für Frakturen einer Nachbehandlung unterzog. Bei seinem Brustwirbelbruch handelt es sich um einen Kompressionsbruch, sodass bei längerem Sitzen, so im Auto oder bei Konferenzen, Beschwerden auftreten. Diese Beschwerden treffen ihn in besonderer Weise, weil er in seiner Freizeit gerne an Rallye‑Fahrten teilnahm und Gartenarbeiten verrichtete die ihm nun beim Bücken Beschwerden bereiten. Bei der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen am 24. Juni 1974 zeigte sich am linken Arm noch eine Verschmächtigung. Die Adduktion, die radiale Bewegung und das kräftige Schliessen waren eingeschränkt. Soweit der Erstkläger auf berufshindernde Kopfschmerzen hinwies, können diese nicht auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden. Der Heilungsverlauf war für Verletzungen dieser Art normal. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit lag sogar an der unteren Grenze der für solche Verletzungen typischen Behinderung. Das Gros der Beschwerden begann sich nach etwa einem halben Jahr stärker zurückzubilden. Mit Spätschäden ist in Form spondylarthrotischer Veränderungen im gebrochenen Wirbelkörper und im Nachbarbereich zu rechnen, ebenso mit arthrotischen Veränderungen im Handwurzelbereich. Dauerschäden sind die verminderte Adduktion endlagig im linken Handgelenk, die bestehende knochenharte Schwellung am Handrücken im Basisbereich des Mittelhandknochens die noch viele Jahre bestehen bleiben und sich nur langsam, aber nicht gänzlich zurückbilden wird, die geringe Bewegungseinschränkung im Brustwirbelkörper beim Drehen nach rechts, die gering verminderte Möglichkeit des Bückens zum Fussboden und die verminderte Bewegungsexkursion in den Segmenten des 4. und 5. Brustwirbelkörpers. An Schmerzen hatte der Erstkläger bis zur Zeit der Untersuchung, also bis einschliesslich es ersten Halbjahres 1974, zu erdulden, 2 Wochen starke, 4 Wochen mittelstarke und 10 Wochen leichte Schmerzen.
Die Zweitklägerin A* erlitt einen Schock, eine gedeckte Gehirnverletzung mit mehrtägigem Verwirrtheitszustand, einen offenen Stückelbruch des Unterkiefers links mit Diastase der Bruchstücke um 1,5 cm und mit Zahnschäden der beiden Einser-Schneidezähne, einen Kompressionsbruch des 7. Halswirbels ventral mit Ausbruch eines 3 : 3 mm grossen dreieckigen Knochenstückchens von der oberen Deckplatte und Subluxation zwischen 6. und 7. Halswirbel mit folgenden paraesthetischen Beschwerden am linken Arm und zahlreiche Rissquetschwunden im Gesicht. Die Behandlung bestand zunächst in einer Schockbekämpfung; bis 6. Juni 1972 und in der Folge noch zweimal wurde ein Blasenkatheder angelegt. Schmerzstillende Tabletten wurden verabreicht. Die Behandlung der Wirbelsäulenverletzung erfolgte in der Zeit vom 26. Mai bis 17. Juni 1972 durch Anlegung einer Crutschfield‑Extension mit einer Belastung von 3 kg. Nach Abnahme des Extensionsverbandes trug die Zweitklägerin vom 17. Juni bis 14. Juli 1972 (28 Tage) einen Minverva‑Kopf- und Brustgips‑Verband, der 2 Wochen nach der ersten Anlegung umgegipst wurde. Nach Abnahme dieses Gipsverbandes wurde eine Schanzkrawatte (versteifter Verband für den Hals) angelegt, der von er Zweitklägerin bis November 1972 getragen wurde. Bezüglich des Kieferbruches erfolgte am Tage nach dem Unfall vorerst eine provisorische Schienung und Ligatur. Nach weiteren 2 Tagen wurde die Kieferschiene eingebunden und mit intermaxillären Zügen verbunden. Die Aufbindung erfolgte am 26. Juni 1972. Zu diesem Zeitpunkt, 37 Tage nach Unfall, betrug die Mundöffnung 4 cm. Die Zweitklägerin hatte bis dahin nur flüssige, breiige Nahrung zu sich nehmen können, was einen beträchtlichen Gewichtsverlust zur Folge hatte. Sie nahm zwar im August 1972 ihre Hausarbeiten wieder auf. Eine merkliche Besserung so, dass sie beim Sprechen keine Beschwerden mehr hatte, trat aber erst ab Mai 1973 ein. Bei den Zahnschäden handelte es sich um Nebenerscheinungen des Kieferbruches: Wegen der Zahnbrücke machte die Zweitklägerin in England eine ausgedehnte Zahnbehandlung durch. Die zahlreichen Rissquetschwunden im Gesicht wurden ausgeschnitten und genäht. Nach 10 Tagen wurden die Nähte entfernt. Bei der Zweitklägerin sind folgende unfallsbedingte Narben im Gesicht verblieben: eine 3 cm lange Narbe von der linken Augenbraue über die Nasenwurzel zum inneren Nasenrand an der Nasenwurzel rechts ziehend, die weich und auf der Unterlage voll verschieblich ist; eine 2 cm lange Narbe von der linken Nasenwurzelseite etwas nach oben ziehend, die etwas verdickt und gering druckschmerzhaft ist; eine 0,7 cm lange Narbe, die die zuletzt genannte Narbe oben schräg begrenzt. Alle diese Narben sind oberflächlich und nur bei gewissem Lichteinfall deutlich erkennbar. Eine 3 cm lange Narbe oberhalb der Kinnspitze beginnend, schräg über die Kieferkante zur Halshaut verlaufend; eine 1 cm lange Narbe, die parallel zur vorgenannten Narbe im Kinnbereich verläuft, fallen nur bei gewisser Beleuchtung auf. Im Narbenbereich werden aber Sensibilitätsstörungen verspürt. Die Narben der Zweitklägerin stellen Schönheitsfehler dar, nicht aber eine Entstellung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war das Neigen des Kopfes zum Brustbein nur bis 9 cm Kinn‑Brustbein‑Abstand möglich. Strecken bis 20 cm. Kopfdrehen und Kopfneigen nach links und rechts waren höhergradig herabgesetzt, links endlagig und schmerzhaft. Myogellosen bestanden am rechten und linken Schultergelenk und überdies eine Klopfempfindlichkeit der Halswirbelsäule. Diese Veränderungen sind Dauerfolgen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit würde, wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte, in den ersten 2 Jahren mit 30 % Dauerschaden zu bewerten sein, infolge Blockwirbelbildung bei Subluxation des 6. und 7. Halswirbels. Ausserdem bestehen eine knickartige Kyphose durch die Kippstellung der Subluxation im Bereich der Achse der Halswirbelsäule sowie eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäulengelenke und Paraestesien der linken Hand. Als Spätfolgen dieser Veränderungen sind weitere arthrotische Veränderungen anzunehmen. Als weitere Spätfolgen sind mögliche Beschwerden bei späteren Zahnextraktionen zu befürchten, weil gesprungene Zähne weniger vital sind als völlig unversehrte. Die Zweitklägerin besitzt eine ausgesproche astenisch‑leptosome Verfassung und demgemäss eine höhere Schmerzempfindlichkeit. Sie hatte unfallsbedingt bis Ende 1974 17 Tage starke, 48 Tage mittlere und 130 Tage leichte Schmerzen zu erleiden. Sie wurde in New York für die Modebranche ausgebildet und ist seit 1966 sowohl als Photomodell als auch als Mannequin tätig gewesen. Vom 15. April 1972 bis zum Unfall lebte sie jedoch bereits mit dem Erstkläger in Paris zusammen. Als Folge er durch den Unfall entstandenen Verletzungen wurde sie als Photomodell nicht mehr beschäftigt. Solche Versuche erfolgten nach dem Unfall in New York und bei einem amerikanischen Photografen, der sich gerade in Paris aufhielt und die Zweitklägerin von früher her kannte. Die Narben wirken zwar nicht im normalen Milieu, wohl aber bei stärkerer Beleuchtung in Grossaufnahmen störend.
Der Drittkläger P* erlitt bei dem Unfall einen offenen Oberschenkelbeugungsbruch rechts im mittleren Drittel mit Verschiebung um Schaftbreite medial und nach hinten, sowie eine Contusion des Brustkorbes. Er bekam einen Extensionsverband angelegt, der durch 6 Wochen belassen wurde. Am 7. Juni 1972 wurde ein Sitzgips zur Korrektur der Varusstellung angelegt, der am 11. Juli 1972 wieder abgenommen wurde. Der Krankenhausaufenthalt dauerte 52 Tage. Die Verletzungen des Drittklägers heilten wesentlich rascher als bei den Erst- und Zweitklägern. Für 1973 sind daber keine Schmerzen mehr anzunehmen. Der Drittkläger hatte 7 Tage starke, 14 Tage mittlere und 10 Wochen leichte Schmerzen zu ertragen. Von den Verletzungen verblieb eine geringe arthrotische Bewegungshemmung von 10 % die aber das Gehen in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Narbe über dem Knöchel, die das Kind zwingt, höhere Schuhe zu tragen, wird entweder in wenigen Jahren abheilen oder eine operative Korrektur erforderlich machen. Als Spätschäden können trotz der funktionsgerechten Achse des Oberschenkels infolge der statisch noch etwas veränderter Belastung des Kniegelenkes Arthrosen auftreten.
Der Erstkläger hat keinen Verdienstentgang erlitten. Die französische Sozialversicherung hat für die Krankenhauskosten keine Vergütung geleistet. Der Erstkläger hat nur die Reparatur des Fotoapparates, die Kleiderreinigung und den Vorschuss an den französischen Rechtsanwalt Pierre Stora aus eigener Tasche bezahlt. Die anderen Zahlungen wurden vom Dienstgeber bevorschusst, wobei sich der Erstkläger zur Rückzahlung samt einer Verzinsung von 11 % verpflichtet hat. In Ansehung der bevorschussten Krankenhauskosten erfolgte die erste Teilzahlung am 3. August 1972 und die zweite Teilzahlung am 5. Oktober 1972; das arithmetische Mittel ist daher der 1. September 1972. Die Reparaturkosten des Fotoapparates sind in der Zeit vom 6. Februar bis 16. April 1973 entstanden, mit dem arithmetischen Mittel also am 15. März 1973, die Reinigungskosten am 21. Oktober 1972. Die Aufenthaltskosten in Österreich, und die Kosten der Flugreise nach London sind um den 1. August 1972 entstanden. Durch den Krankenhausaufenthalt hat sich eine Eigenersparnis von S 50,‑‑ pro Tag und Person für die Kläger ergeben.
Hinsichtlich des Erstklägers war das Erstgericht der Auffassung, dass das begehrte Schmerzengeld von S 90.000,‑‑ angemessen sei. Hiebei sei insbesondere auf die Knochenverletzungen in der linken Mittelhand und im Bereich der Brustwirbelsäule, auf das sechswöchige Liegen auf harter Unterlage bei möglichster Bewegungslosigkeit, und auf die auch noch 1975 fallweise auftretenden Beschwerden bei längerem Sitzen, beim Bücken, bei Gartenarbeit und beim Autofahren Bedacht zu nehmen gewesen, wobei auch diese letztangeführten Beschwerden die Freizeitbetätigung des Erstklägers betroffen und somit sein Lebensgefühl beeinträchtigt sei. Des weiteren sei auch auf die etwas höheren Lebenshaltungskosten in Frankreich Bedacht zu nehmen gewesen, wo sich der Erstkläger ein bis zwei Jahre nach dem Unfall aufgehalten habe, zumal das Schmerzengeld dem Geschädigten nie Möglichkeit eröffnen solle, sich durch Beschaffung besonderer Annehmlichkeiten einen Ausgleich für die erlittene Unbill zu verschaffen. Die Geltendmachung der Krankenhauskosten durch den Erstkläger sei begründet, ihre Höhe unbestritten. Der Geltendmachung der Kosten des Privatgutachtens Dris. Farman von S 12.482,‑‑ als Hauptanspruch stehe hingegen die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.
Alle anderen geltend gemachten Ansprüche seien gerechtfertigt und der Höhe nach unbestritten.
Dem Erstkläger J* stünden daher folgende Beträge zu:
Schmerzengeld samt 4 % Zinsen seit 17. Jänner 1974 | S 90.000,‑‑ |
Ledertasche, Lederweste, Hemd samt 4 % Zinsen seit 17. Jänner 1974 | S 2.055,‑‑ |
Reparaturkosten‑Fotoapparat samt 4 % Zinsen seit 15. März 1973 | S 3.124,50 |
Kleiderreinigungskosten samt 4 % Zinsen seit 21. Oktober 1972 | S 502,70 |
Taxikosten samt 11 % Zinsen seit 1. August 1972 | S 747,40 |
Flugkarten München‑London/London‑Paris samt 11 % Zinsen seit 1. August 1972 | S 4.000,‑‑ |
Krankenhauskosten Vöcklabruck S 50.891,20 ab Eigenersparnis S 2.600,-- samt 11 % Zinsen seit 1. September 1972 | S 48.291,20 |
| S 148.720,80 |
Hinsichtlich er Zweitklägerin A* vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, dass die durch die Fraktur an der Wirbelsäule bedingten Veränderungen wesentlich weitgehender als beim Erstkläger seien. Die Zweitklägerin habe eine schon vorgeschädigte Wirbelsäule gehabt, so dass sich die zusätzliche Läsion umso empfindlicher ausgewirkt habe. Nach dem Extensionsverband habe sie einen Kopf‑Brust‑Verband und dann noch bis November 1972 eine Schanzkrawatte tragen müssen. Dass durch die Wirbelsäulenverletzung ein sehr empfindlicher Körperbereich betroffen worden sei, zeige sich auch in den Sensibilitätsstörungen des Armes, wozu noch die zusätzliche Belastung durch die Schockbekämpfung hinzugekommen sei. Über einen Monat habe sie auch nicht normal ernährt werden können, und es seien wiederholte Eingriffe im Unterkieferbereich erforderlich gewesen. Diese Umstände sowie der lange Heilungsverlauf und die noch 1975 vorhandenen leichten Beschwerden rechtfertigen ein Schmerzengeld von S 120.000,‑‑. Das Mehrbegehren auf weitere S 40.000,‑‑ an Schmerzengeld sei hingegen unbegründet. Was die Verunstaltungsentschädigung anlange, sei zu berücksichtigen, dass nach den bisher erlernten Berufen der Zweitklägerin eine Behinderung in deren Ausübung zu erwarten sei. Die Narben seien zwar bei grob sinnlicher Wahrnehmung kaum auffällig, wohl aber bei fotografischen Grossaufnahmen mit besonderer Beleuchtung. Jedenfalls liege ein Schönheitsfehler vor. Ob dieser als eine wesentliche nachteilige Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes und somit als eine Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB zu werten sei, sei nicht nach medizinischen Begriffen, sondern unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach allgemeiner Lebensanschauung zu beurteilen. Dabei komme es auf die konkreten Umstände an. Die Zweitklägerin sei nun einmal Photomodell. Auf Grund dieser Erwägungen erscheine als Verunstaltungsentschädigung ein Betrag von S 30.000,‑‑angemessen.
Der Zweitklägerin A* stünden daher folgende Beträge zu:
Schmerzengeld | S 120.000,‑‑ |
beschädigte Kleidung und Heilbehelfe samt 4 % Zinsen seit 17. Jänner 1974 | S 5.500,‑‑ |
Krankenhauskosten Vöcklabruck S 67.329,20 ab Eigenersparnis S 2.950,‑‑ samt 11 % Zinsen seit 1. September 1972 |
S 64.579,20 |
Verunstaltungsentschädigung samt 4 % Zinsen seit 10. Oktober 1974 |
S 30.000,‑‑ |
| S 220.079,20 |
Hinsichtlich des Drittbeklagten P* war das Erstgericht der Ansicht, dass bei ihm insbesondere die Notwendigkeit der Extension, die anschliessende Korrektur der Stellung des Beines durch den Sitzgips und die Narbe oberhalb der Ferse zu berücksichtigen gewesen sei; das begehrte Schmerzengeld von S 40.000,‑‑ erscheine demgemäss angemessen.
Dem Drittkläger P* stünden daher folgende Beträge zu:
Schmerzengeld | S 40.000,‑‑ |
beschädigte Hose jeweils samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1974 |
S 53,‑‑ |
Krankenhauskosten Vöcklabruck S 47.003,30 ab Eigenersparnis S 2.600,00 samt 11 % Zinsen seit 1. September 1972 |
S 44.403,30 |
| S 84.456,30 |
Was die geleistete Teilzahlung von S 110.000,‑‑anlange, sei von den Klägern der diesbezüglichen Widmung der Beklagten (für Schmerzengeld) widersprochen worden. Es komme daher die Regelung des § 1416 ABGB zur Anwendung, die von den Klägern an sich auch richtig angewendet worden sei (Aufteilung auf Zinsen und Schmerzengeld). Die von den Klägern vorgenommene Aufteilung treffe lediglich ziffernmässig nicht ganz zu, weil die Zweitklägerin nicht mit dem vollen Schmerzengeldbegehren durchgedrungen sei und die Zinsen erst ab wesentlich späteren Terminen zuzusprechen seien, als sie von den Klägern beansprucht worden seien. Überdies seien die Zinsenbegehren von den Klägern nach der Abrechnung ausgedehnt und dieser Abrechnung somit nachträglich der Boden entzogen worden. Eine rückwirkende Erhöhung der Zinsen sei zulässig, weil es sich um eine Entscheidung im Rahmen des Deliktsrechtes handle, Schadenersatz in Natur zu leisten sei, also der Schädiger von sich aus mit Ersatzleistungen hätte beginnen sollen, sodass schon die Bestellung auf Rechnung des Schädigers getätigt worden seien, es demnach den Denkgesetzen widersprechen würde, den Schädiger erst ab der späteren Einforderung, die erst nach der Bestellung und nach der Rechnungslegung erfolgt sei, zur Zahlung zu verhalten. Soweit es sich um Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Sachvernichtung und Beschädigung ohne Anschaffung von Ersatzgütern handle, könne die Verzinsung allerdings erst ab 17. Jänner 1974 erfolgen. Soweit also nur Verzugszinsen geltend gemacht worden seien, seien diese erst ab dem Tage der ziffernmässigen Geltendmachung gegeben; hier also beim Schmerzengeld, der Verunstaltungsentschädigung und jenen Sachschäden, die lediglich nach dem Wert der zerstörten Sache angenommen worden seien. Soweit Aufwendungen getätigt worden seien, etwa für Krankenhauskosten, Reparatur, Kleiderreinigung, Fotoapparat, müsse dem Geschädigten auch vergütet werden, was er aufgewendet habe, um sich die Mittel zu beschaffen, also auch die Kreditzinsen, wenngleich deren Lauf auch schon vor dem Datum der Einforderung begonnen habe.
Um die Abrechnung nach § 1416 ABGB vornehmen zu können, sei eine neuerliche Aufstellung der Ansprüche der drei Kläger zu machen, und zwar diesmal mit Zinsen bis einschliesslich 23. März 1974 (Tag der erfolgten Teilzahlung).
Erstkläger J* | Kapital | Zinsen |
Schmerzengeld | S 90.000,‑‑ |
|
4 % Zinsen vom 17.1. ‑ 23. 3. 1974 |
| S 600,‑‑ |
Lederweste, Ledertasche, Hemd ... | S 2.055,‑‑ |
|
4 % Zinsen vom 17.1. ‑ 23. 3. 1974 |
| S 15,‑‑ |
Reparatur ‑ Fotoapparat | S 3.124,50 |
|
4 % Zinsen vom 15.3. ‑ 23. 3. 1974 |
| S 120,‑‑ |
Reinigungskosten | S 502,70 |
|
4 % Zinsen vom 21. 10. 1972 ‑ 23. 3. 1974 |
| S 30,‑‑ |
Taxikosten | S 747,40 |
|
11 % Zinsen vom 1. 8. 1972 ‑ 23. 3. 1974 |
| S 137,‑‑ |
Flugkosten | S 4.000,‑‑ |
|
11 % Zinsen vom 1. 8. 1972 ‑ 23. 3. 1974 |
| S 750,‑‑ |
Krankenhauskosten abzüglich Eigenersparnisse netto | S 48.291,20 |
|
11 % Zinsen vom 1. 9. 1972 ‑ 23. 3. 1974 |
| S 8.300,‑‑ |
| S 148.720,80 | S 9.952,‑‑ |
Zweitklägerin A* | Kapital | Zinsen |
Schmerzengeld | S 120.000,‑‑ |
|
beschädigte und vernichtete Kleidung | S 5.500,‑‑ |
|
4 % Zinsen vom 17.1. ‑ 23. 3. 1974 |
| S 2.500,‑‑ |
Verunstaltungsentschädigung | S 30.000,‑‑ |
|
4 % Zinsen seit 10. 4. 1974 scheiden bei dieser Abrechnung per 23. 3. 1974 aus |
|
|
Krankenhauskosten | S 64.579,20 |
|
11 % Zinsen vom 1. 9. 1972 ‑ 23. 3. 1974 |
| S 11.248,‑‑ |
| S 220.079,20 | S 13.748,‑‑ |
Drittkläger P* | Kapital | Zinsen |
Schmerzengeld | S 40.000,‑‑ |
|
beschädigte Hose | S 53,‑‑ |
|
4 % Zinsen vom 17. 1.‑23. 3. 1974 |
| S 280,‑‑ |
Krankenhauskosten netto | S 44.403,30 |
|
11 %Zinsen vom 1. 9. 1972‑23. 3. 1974 |
| S 7.733,‑‑ |
| S 84.456,30 | S 8.013,‑‑ |
Es errechne sich aber der gesamte Zinseinbetrag mit S 31.713,-- der von der Teilzahlung von S 110.000,‑‑ in Abzug zu bringen sei, woraus sich ein auf den Leistungsbereich der Klage entfallender Betrag von S 78.287,-- ergebe.
Dieser Betrag von S 78.287,‑‑ sei wiederum auf die Zweitklägerin mit 50 % und der Rest auf den Erst- und Drittkläger im Verhältnis von 2:1 aufzuteilen, sodass auf den Erstkläger S 26. 000,‑‑ auf die Zweitklägerin S 40.000,‑‑ und auf den Drittkläger S 12.287,‑‑ entfallen, die auf die Krankenhauskosten anzurechnen seien.
Davon ausgehend seien die Ansprüche der drei Kläger endgültig wie folgt zu berechnen:
Erstkläger J* |
|
Gesamtheit aller berechtigten Ansprüche | S 148.720,80 |
abzüglich auf ihn entfallende Teilzahlungen im Leistungsbereich |
S 26.000,‑‑ |
| S 122.720,80 |
Dieser Betrag von S 122.720,80 samt Zinsen seit 24. März 1974 von 11 % aus S 27.038,60 und von 4 % aus S 95.682,20 sei dem Erstkläger zuzusprechen gewesen; sein Begehren auf Zahlung von S 12.482,-- (Privatgutachten Dr. Farman) habe hingegen zurückgewiesen und alles weitere Mehrbegehren abgewiesen werden müssen.
Zweitklägerin A* |
|
Gesamtheit aller berechtigten Ansprüche | S 220.079,20 |
abzüglich auf sie entfallende Teilzahlungen im Leistungsbereich |
S 40.000,‑‑ |
| S 180.079,20 |
Dieser Betrag von S 180.079,20 samt Zinsen seit 24. März 1974 von 11 % aus S 24.579,20 und von 4 % aus S 155.500,‑‑ sei der Zweitklägerin zuzusprechen; das Mehrbegehren sei hingegen abzuweisen.
Drittkläger P* |
|
Gesamtheit aller berechtigten Ansprüche | S 84.456,30 |
abzüglich auf ihn entfallende Teilzahlungen im Leistungsbereich |
S 12.287,‑‑ |
| S 72.169,30 |
Dieser Betrag von S 72.169,30 samt Zinsen seit 24. März 1974 von 11 % aus S 32.116,30 und von 4 % aus S 40.053,‑‑ sei dem Drittkläger zuzusprechen. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Dem Feststellungsbegehren sei gleichfalls Folge zu geben, weil bei allen drei Klägern Dauer- und Spätschäden vorhanden seien.
Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mangelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
1) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten bekämpfen zunächst die Schmerzengeldbemessung hinsichtlich des Erst- und der Zweitklägerin. Für den Erstkläger wäre nur ein Schmerzengeld von S 60.000,‑‑, für die Zweitklägerin ein solches von S 80.000,‑‑ angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Mass der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (vgl SZ 23/71, 2 Ob 6/76). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist insbesondere unter Bedachtnahme auf den Bruch des 4. und 5. Brustwirbelkörpers, die Fraktur des 2., 3. und 4. Mittelhandknochens, auf die Dauer des Krankenhausaufenthaltes, verbunden mit sechswöchigem Liegen auf harter Unterlage bei möglichster Bewegungslosigkeit, die Schmerzperioden, die verbleibenden Beschwerden und zu erwartenden Spätschäden sowie die unfallsbedingten psychischen Belastungen auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes für den Erstkläger das mit S 90.000,‑‑bemessene Schmerzengeld nicht als überhöht anzusehen.
Die Revisionswerber bekämpfen den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung an die Zweitklägerin mit dem Vorbringen, dass die nach dem Unfall verbliebenen fünf Narben im Gesicht lediglich einen Schönheitsfehler darstellen und nur unter besonderen Beleuchtungsverhältnissen bei fotografischen Grossaufnahmen auffällig und störend seien. Nach den allgemeinen Lebensanschauungen liege daher keine Verunstaltung vor. Auch der Umstand, dass die Klägerin von zwei Fotografen nicht mehr als Fotomodell angenommen worden sei, bedeute noch keine Behinderung in ihrem besseren Fortkommen, zumal geringfügige äussere Veränderungen durch die Mittel der modernen Kosmetik durchaus entfernt werden könnten.
Die Zweitklägerin hat ihr Begehren auf Verunstaltungsentschädigung damit begründet, dass sie den Beruf eines Mannequins und Fotomodelles ausgeübt habe, durch den Unfall eine asymmetrische Entstellung des Gesichtes eingetreten und verschiedene Narben im Gesicht zurückgeblieben seien; ausserdem seien Depressionszustände, Müdigkeit und Magerkeit aufgetreten, wodurch ihre gesamte äusser Erscheinung so stark beeinträchtigt worden sei, dass sie ihren Beruf nicht mehr werde ausüben können.
Dieses Vorbringen ist dahin aufzufassen, dass durch die Verletzungsfolgen die Arbeitsfähigkeit der Zweitklägerin in dem vor dem Unfall ausgeübten Beruf, in dem es wesentlich auf das äussere Erscheinungsbild ankommt, vermindert bzw gänzlich aufgehoben wurde. Eine solche Verminderung der Arbeitsfähigkeit kann aber nicht nach § 1326 ABGB sondern nur in Form eines allfälligen Verdienstentganges nach § 1325 ABGB entschädigt werden (vgl ZVR 1963/208 u.a.). Da die Klägerin den Ersatz eines Verdienstentganges gar nicht behauptet hat, kann ihr ein solcher auch nicht zuerkannt werden. Die Behinderung eines besseren Fortkommens (§ 1326 ABGB) wurde nicht dargetan. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Unrecht.
Hinsichtlich des Zinsenzuspruches bekämpfen die Beklagten nicht grundsätzlich den Zuspruch von 11 % Zinsen, soweit die Kläger ein Darlehen aufgenommen haben, sondern nur die Festsetzung des Beginnes des Zinsenlaufes bereits ab 1. August 1972 bzw 1. September 1972. Die Kläger hätten nämlich vor Klagseinbringung (17. Jänner 1974) weder von den Beklagten Teilzahlungen gefordert, noch diese auf die Kreditaufnahme aufmerksam gemacht.
Die Beklagten erkennen richtig, dass die vom Geschädigten im Interesse des Schädigers aufgewendeten Kosten der Schadensbehebung nicht unter den durch die Verzugszinsen pauschalierten Schadenersatz fallen, sondern einen Teil des dem Geschädigten als Folge der Beschädigung entstandenen Schadens darstellen (vgl SZ 45/63 u.a.). Grundsätzlich ist der Geschädigte vorerst nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zu verwenden (vgl SZ 41/166 u.a.). Vielmehr hat der Schädiger für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmässig aufgewendeten Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen. Darunter fallen auch die Zinsen für die Verwendung von Fremdkapital (vgl SZ 45/63 u.a.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nur dann berechtigt, einen Kredit gegen eine höhere als die gesetzliche Verzinsung auf Kosten des Schädigers aufzunehmen, wenn er diesen bzw dessen Haftpflichtversicherer erfolglos aufgefordert hat, einen Vorschuss für die Kosten zur Behebung des Schadens zu leisten oder diese selbst zu tragen (vgl SZ 41/166 u.a.). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung dahin, dass dem Geschädigten vor Aufnahme des Kredites eine solche Aufforderung an den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer möglich und zumutbar war.
Im vorliegenden Fall wurden die Kläger, die Ausländer sind, bei einem Verkehrsunfall in Österreich schwer verletzt und in das Krankenhaus Vöcklabruck eingeliefert. Da ihnen offenbar nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, wurde dem Erstkläger von seinem Dienstgeber, der Firma A* in Paris, bereits im Juli 1972 ein Personaldarlehen gewährt, zu dessen Rückzahlung mit einer Verzinsung von 11 % er sich verpflichten musste. Mit diesem Darlehen hat er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus (11. Juli 1972) am 3. August 1972 die erste Teilzahlung auf die Krankenhauskosten der drei Kläger und um den 1. August 1972 die Kosten des Aufenthaltes in Vöcklabruck samt Taxispesen bis zur Abreise nach London zur weiteren Behandlung in einer Spezialklinik, sowie die Flugkosten nach London und am 5. Oktober 1972 die zweite Teilzahlung für Krankenhauskosten geleistet. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Personaldarlehens war den Klägern, die überdies mit grossen Verständigungsschwierigkeiten zu kämpfen hatten, eine Ausforschung des Erstbeklagten bzw der Zweitbeklagten und eine Kontaktaufnahme wegen einer Vorschussgewährung jedenfalls nicht zumutbar. Da die Zweitbeklagte überdies jede Haftungsübernahme abgelehnt und noch zu Beginn des Prozesses alle Ansprüche der Kläger mit Ausnahme eines Teiles der Schmerzengeldansprüche bestritten hat, wäre eine Aufforderung zur Vorschussgewährung bzw Übernahme der Krankenhauskosten u.dgl. zwecklos gewesen. Im Zuspruch der Kreditzinsen von 11 % ab dem Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit der von den Klägern aufgewendeten Kosten der Schadensbehebung mit deren zahlenmässiger Bestimmbarkeit eingetreten war (vgl SZ 41/79 u.a.), kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Hinsichtlich der Anrechnung der Teilzahlungen vertreten die Beklagten die Auffassung, dass sie bereits in der Klagebeantwortung die Schmerzengeldansprüche des Erstklägers mit S 40.000,‑‑, der Zweitklägerin mit S 50.000,‑‑und des Drittklägers mit S 20.000,‑‑ anerkannt und diese Zahlungen daher entsprechend der Widmung durch die Beklagten hätten verwendet werden müssen. § 1416 ABGB könne nur auf Fälle angewendet werden, in denen die Schuldposten vom Schuldner anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt worden seien, eine Anrechnung nach dieser Vorschrift sei nur bezüglich Forderungen möglich, die zwischen den Parteien ausser Streit stünden. Überdies sei der Widerspruch der Kläger gegen die Verrechnung der Teilzahlungen verspätet erfolgt, weil die Zahlungen am 23. März 1974 erfolgten und der Widerspruch erst in der nächsten Streitverhandlung am 10. April 1974 erhoben worden sei.
Sind, wie im vorliegenden Fall, verschiedene Schuldposten zu zahlen, wird gemäss § 1415 ABGB zweiter Halbsatz diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen sich ausdrücklich erklärt hat. Wird der Willensmeinung des Schuldners vom Gläubiger widersprochen, sind gemäss § 1416 ABGB zuerst die Zinsen, von mehreren Kapitalien zunächst das schon eingeforderte oder wenigstens fällige und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Die Zahlungswidmung des Schuldners führt zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, d.h. die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger widerspricht (vgl Gschnitzer in Klang2 VI 384). Einigen sich Schuldner und Gläubiger nicht, tritt nach § 1416 ABGB die gesetzliche Reihenfolge ein (Gschnitzer, Schuldrecht, Allg. Teil, 119).
Die Beklagten haben am 23. März 1974 Teilzahlungen auf die Schmerzengeldansprüche der drei Kläger geleistet. In der nächsten Streitverhandlung am 10. April 1974 haben die Kläger dieser Zahlungsabsicht ausdrücklich widersprochen und ihrerseits einer Verrechnung auf die eingeklagten Zinsen aller Forderungen und sodann eine Aufteilung des Restbetrages auf den Schmerzengeldanspruch des Erstklägers mit 30 %, auf den der Zweitklägerin mit 50 % und auf den des Drittklägers mit 20 % gefordert. Da somit eine Einigung der Streitteile über die Anrechnung der Teilzahlungen nicht vorlag und der Widerspruch in der nächsten mündlichen Verhandlung nach der Teilzahlung jedenfalls rechtzeitig erfolgte, haben die Vorinstanzen zutreffend die Bestimmung des § 1416 ABGB angewendet. Wohl wäre das Erstgericht, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, bei Verrechnung der nach Tilgung der Zinsen verbleibenden Teilzahlungen auf die Kapitalforderungen der Kläger an die von den Beklagten bestimmten Kopfquoten für jeden Kläger gebunden gewesen, doch sind die Beklagten durch die vom Erstgericht gewählte Aufteilung nicht benachteiligt, weil die der Zweitklägerin und dem Drittkläger über ihre Kopfquoten hinaus zugesprochenen Beträge von der Kopfquote des Erstklägers in Abzug gebracht wurden. Dadurch, dass die Vorinstanzen diese Restsummen gemäss § 1416 ABGB zur Gänze auf die Krankenhauskosten, deren Bezahlung im Hinblick auf die Verzinsung mit 11 % den Beklagten beschwerlicher fällt, als die Bezahlung der nur mit 4 % zu verzinsenden Schmerzengeldansprüche, angerechnet haben, können sich die Beklagten nicht beschwert erachten.
2) Zur Revision der Zweitklägerin:
Soweit die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO die Unterlassung von Feststellungen über die Art und das Ausmass der seelischen Schmerzen und die nachteilige Veränderung in ihrer äusseren Erscheinung durch Gewichtsverlust und Bewegungseinschränkungen rügt, macht sie Feststellungsmängel geltend, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.
Bezüglich der seelischen Schmerzen ist die Zweitklägerin darauf zu verweisen, dass deren Berücksichtigung weder konkreter Behauptungen noch Beweiserhebungen bedarf, sondern auf seelische Schmerzen schon dann Bedacht zu nehmen ist, wenn nach der Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist (vgl ZVR 1972/10 u.a.). Es bedarf daher keiner Beweiserhebungen und Feststellungen über die Art und das Ausmass der seelischen Schmerzen der Zweitklägerin. Wird aber berücksichtigt, dass bei der Zweitklägerin die durch den Kompressionsbruch des siebenten Halswirbels mit Ausbruch eines Knochenstückes und die Subluxation zwischen sechstem und siebentem Halswirbel bedingten Veränderungen erheblich schwerwiegender waren als beim Erstkläger, dass sie darüber hinaus unter anderem noch eine gedeckte Gehirnverletzung mit mehrtägigem Verwirrtheitszustand, einem offenen Stückbruch des Unterkiefers und einen Schock erlitt, über einen Monat nicht normal ernährt werden konnte, dass der Heilungsverlauf langdauernd war, Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und Schultergelenke und Paraesthesien der linken Hand als Dauerfolgen verblieben und Spätfolgen in Form weiterer arthrotischer Veränderungen zu erwarten sind, erachtet das Revisionsgericht unter Bedachtnahme auf die grossen psychischen Belastungen, denen die Zweitklägerin ausgesetzt war, ein Schmerzengeld von S 150.000,‑‑ für angemessen.
Mit ihren Ausführungen zur Verunstaltungsentschädigung ist die Zweitklägerin auf die bei Erledigung der Revision der Beklagten dargelegten Erwägungen zu verweisen.
Da durch die Erhöhung des Schmerzengeldzuspruches an die Zweitklägerin der Wegfall der Verunstaltungsentschädigung betragsmässig ausgeglichen wurde, erfährt das Urteil des Berufungsgerichtes im Ergebnis keine Änderung, so dass keiner der Revisionen ein Erfolg zuzuerkennen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
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