European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00019.76.1012.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 30. März 1976, TZ 362/76, wurde infolge des Kaufvertrages vom 16. Oktober 1972 und des Anerkenntnisvertrages vom 22. Dezember 1975 die Abschreibung der Grundstücke *, * und * der KatGem. * aus dem Gutsbestand der den Ehegatten L* und M* S* gehörenden Liegenschaft EZ * KatGem *, die Eröffnung der neuen EZ * KatGem * sowie die Einverleibung des Eigentumsrechtes des R* K* an dieser Liegenschaft bewilligt. Dieser Beschluß wurde den Buchberechtigten J* und A* T* am 8. April 1976 zugestellt.
Auf ihren am 4. Mai 1976 eingelangten Antrag hin bewilligte das Erstgericht ob der im Eigentum des R* K* stehenden Liegenschaft in EZ * KatGem * (Gst. *, * und *) im Sinne des § 63 BGB die Anmerkung des Streites. In diesem Antrage wurde auf die mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 30. März 1976, TZ 362/76, bewilligte Einverleibung des Eigentumsrechtes für R* K* hingewiesen und dazu lediglich weiters vorgebracht, die Antragsteller beabsichtigten, „diese Einverleibung anzufechten“.
Das Rekursgericht gab dem Rekurse des bücherlichen Eigentümers R* K* Folge und wies den Antrag des J* und der A* T*, im Grundbuch des Bezirksgerichtes Radstadt bei der EZ * sowie der EZ * der KatGem * anzumerken, daß die zu TZ 362/76 bewilligte Einverleibung strittig sei, ab. Das Rekursgericht verwies darauf, daß eine Streitanmerkung nach § 61 GBG nur derjenige begehren könne, der durch eine Einverleibung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sei. Die Antragsteller hätten aber nicht behauptet selbst bereits im Grundbuch eingetragen zu sein. Sie hätten bisher auch keine Klage auf Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes des R* K* eingebracht. Darüberhinaus hätten sie in ihrem Antrag weder ausdrücklich noch unter Hinweis auf § 63 GBG erklärt, diese Einverleibung des Eigentumsrechtes des R* K* auch gegen Dritte bestreiten zu wollen. Es fehle daher an einem in dieser Richtung schlüssigen Antragsvorbringen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß ob der im Eigentum des R* K* stehenden Liegenschaft EZ * KatGem * (Grundstücke *, * und *) im Sinne des § 63 GBG die Anmerkung des Streites bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 126 Abs 2 GBG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
§ 63 Abs 1 GBG sieht vor, daß derjenige, der eine Einverleibung, von deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verständigt worden ist, auch gegen dritte Personen als ungültig bestreiten will, binnen der Frist, die ihm zum Rekurs gegen deren Bewilligung zukäme, bei dem Grundbuchsgericht um die Anmerkung anzusuchen habe, daß diese Einverleibung strittig sei.
Wer ein Begehren an ein Gericht stellt, hat je nach dem Inhalt der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu beweisen, glaubhaft zu machen oder doch wenigstens zu behaupten, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Begehrens vorhanden sind.
Die Antragsteller sind nach der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses Buchberechtigte bezüglich der Liegenschaft EZ * KatGem *. Damit steht ihr nunmehriges Vorbringen im Einklang, daß sie zufolge ihres dort unter COZ 147 einverleibten Pfandrechtes und der mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 30. März 1976, TZ 362/76, erfolgten Abschreibung mehrerer Grundstücke ohne entsprechende Freilassungserklärung und ohne Mitübertragung ihres Pfandrechtes in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden seien. Für die Erwirkung einer Streitanmerkung nach § 61 GBG, die die Revisionsrekurswerber jetzt auch ausdrücklich gar nicht begehren, mangelte es bei Einbringung des vorliegenden Antrages an einer wenigstens damit gleichzeitig eingebrachten Löschungsklage. Daraus, daß es dem Antrag an den Voraussetzungen des § 61 GBG fehlte, war aber noch nicht zwingend abzuleiten, daß der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Die Antragsteller mußten vielmehr ausdrücklich oder doch durch Hinweis auf diese Bestimmung erklären, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (vgl ZBl 1933/175; Links, Band X Nr 3674, Bartsch, GBG7, 524, FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist ihrem Antragsvorbringen, das lediglich auf die beabsichtigte Anfechtung der Eigentumseinverleibung für R* K* hinweist, nicht zu entnehmen, daß die beantragte Streitanmerkung über die Anfechtung der behaupteten materiell unrichtigen Eintragung des unbelasteten Eigentumsrechtes des R* K* hinaus, eine binnen 60 Tagen nach Ablauf der Rekursfrist beabsichtigte Klagsführung gegen dritte Personen betreffe, die zufolge dieser unrichtigen Eintragung selbst bücherliche Rechte erworben hätten. Daß eine solche Absicht, wie sie und ihre Ausführung gemäß den §§ 63, 65 GBG für die Wirksamkeit einer solchen Streitanmerkung gegeben sein muß, auch gar nicht bestanden hat, ist dem nunmehrigen Vorbringen zu entnehmen, wonach die Revisionsrekurswerber darlegen, am 3. Juli 1976 nur K* zu 5 Cg 332/76 des Landesgerichtes Salzburg auf Wiederherstellung des bücherlichen Standes, in eventu Mitübertragung eines Pfandrechtes geklagt zu haben.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs muß sohin ein Erfolg versagt bleiben.
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