European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00535.76.0922.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 7.868,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 1.920,— und die Ust von S 440,64) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 12. 8. 1973 fügte der am * 1961 geborene Beklagte der am * 1964 geborenen Klägerin durch einen Messerwurf eine schwere Augenverletzung zu. Der Vater und gesetzliche Vertreter des mj. Beklagten hatte bei der Grazer Wechselseitigen Versicherung einen sogenannten Bündelversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem auch eine Versicherung für Haftpflichtschadensverursachung durch den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Angehörigen, zu welchen auch der haushaltszugehörige mj. Beklagte gehört, enthalten ist.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten als Ersatz des von ihm verschuldeten Schadens den Betrag von S 200.000,– samt Anhang (S 100.000,— Schmerzengeld und S 100.000,— Verunstaltungsentschädigung) sowie die Feststellung seiner Haftung für ihre künftigen Unfallschäden.
Der Beklagte stellte sein Verschulden in Abrede und behauptete, daß die Klägerin durch ihr unvorsichtiges Verhalten den Schaden selbst herbeigeführt habe. Im übrigen bestritt er deren Ansprüche.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 110.000,— (S 50.000,— Schmerzengeld, S 60.000,–Verunstaltungsentschädigung) zu, wies ihr Kehrbegehren von S 90.000,– ab und gab ihrem Feststellungsbegehren statt.
Infolge Berufung beider Teile änderte das Berufungsgericht das Ersturteil, das in der Abweisung des Schmerzengeldteilbetrages von S 20.000,— unangefochten geblieben war, dahin ab, daß es der Klägerin S 180.000,–zuerkannte (S 80.000,-— Schmerzengeld, S 100.000,— Verunstaltungsentschädigung) und feststellte, daß der Beklagte der Klägerin für ihre künftigen Unfallschäden insoweit ersatzpflichtig sei, als dieser Schade in der bestehenden Haftpflichtversicherung mit der Gesamtsumme von S 300.000,— Deckung finde, darüber hinaus jedoch lediglich im Ausmaße von 2/3 ersatzpflichtig sei. Das Feststellungsmehrbegehren wies das Berufungsgericht –unangefochten – ab.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wird in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil vom Beklagten mit Revision bekämpft. Er macht die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
A) Zur Haftung des Beklagten:
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Die Streitteile sind Nachbarskinder. Die Klägerin und ihr Bruder sowie der Beklagte hatten schon durch etwa 1 1/2 Monate vor dem Unfall in einer aufgelassenen Schottergrube nahe dem Wohnhaus der Klägerin zwei Zelte aufgebaut und pflegten in dieser Schottergrube zu spielen. Die beiden Zelte standen, etwa 10 Meter voneinander entfernt, mit den Giebelseiten, an denen sich auch die Eintrittsöffnungen befanden, einander zugewandt. Am Unfallstag befand sich der Beklagte in seinem Zelt und hat dort mit einer Feile ein schon einige Tage in seinem Besitz befindliches, ca. 30 cm langes und spitz zulaufendes Messer zu schleifen versucht. Zur gleichen Zeit befanden sich im anderen Zelt die Klägerin und ihr Bruder H*. Diese beiden wollten mit einer Schere ein altes Kleidungsstück für ihre Zwecke zuschneiden. Da ihnen dies nicht gelang, rief H* T* zum Zelt des Beklagten hinüber, dieser möge ihm zu diesem Zweck das in seinen Händen befindliche Messer herüberbringen. Zu dieser Zeit befand sich H* T* gänzlich in seinem Zelt, während die Klägerin in der Eintrittsöffnung des Zeltes an eine Zeltstange gelehnt saß. Bei den vorerwähnten Worten des H* T* schaute die Klägerin in das Zelt hinein zu ihrem Bruder, worauf sie dann ihren Blick zum Zelt des Beklagten wandte und im nächsten Augenblick auch schon von dem von dort vom Beklagten geworfenen Messer am Auge getroffen wurde. Vom Zelt des Beklagten war die Klägerin in ihrer in der Zeltöffnung sitzenden Stellung genau zu sehen gewesen. Das Messer warf der Beklagte danach weg; es wurde nicht mehr gefunden.
Das Unfallsmesser hatte der Beklagte einige Tage vor dem Unfall von einem Bruder der Klägerin geschenkt erhalten. Außer diesem besaß er noch ein kleineres Messer in einer Tasche. Der Beklagte hat öfters mit diesen Messern gespielt und sich auf Wiesenboden am Zielwerfen versucht. Die Eltern des Beklagten hatten allerdings von diesen Spielen und dem Umstand, daß der Beklagte im Besitz von Messern sei, nichts gewußt, ihn demzufolge auch nicht über die Gefährlichkeit in der Verwendung solcher Gegenstände, insbesondere als Wurfobjekte, belehrt und auch nicht ermahnt, Derartiges zu unterlassen. Auch den Eltern der Klägerin war es vor dem Unfall unbekannt, daß ihre Kinder und der Beklagte mit Messern spielten. Der Beklagte war zur Unfallszeit 12 Jahre und 2 Monate alt. Das Werfen mit Messern war ihm schon von einer zufälligen Beobachterin (der Zeugin H*) als gefährlich dargelegt worden.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß eine Haftung nach § 1309 ABGB nicht in Betracht komme. Der Beklagte hafte wegen Verschuldens nach § 1310 erster Fall ABGB. In Anbetracht der Deckung des Schadens durch eine bestehende Haftpflichtversicherung müsse der Ersatz auch nicht auf einen billigen Teil desselben im Hinblick auf das Fehlen sonstigen Vermögens des Beklagten beschränkt werden.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und billigte dessen rechtliche Beurteilung; lediglich in Ansehung des von der Versicherung nicht gedeckten künftigen Schadens der Klägerin machte es von Billigkeitserwägungen zugunsten des Beklagten in seinem Feststellungsausspruch in der oben dargestellten Weise Gebrauch.
Demgegenüber steht der Beklagte in seiner Revision weiterhin auf dem Standpunkt, daß er für den Schaden der Klägerin nicht zu haften habe.
In seinen Ausführungen zum Anfechtungsgrund des § 503 Z 2 ZPO macht der Beklagte nicht einen prozessualen Verstoß des Berufungsgerichtes, sondern vermeintliche Feststellungsmängel geltend, sodaß hierauf bei der Erledigung der Rechtsrüge einzugehen ist.
Nach der österreichischen Rechtsordnung sind Unmündige nicht schlechthin deliktsunfähig; ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das zur Unfallszeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres Verhaltens zu prüfen. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß einem mehr als 12-jährigen Knaben mit normaler geistiger Entwicklung die Einsicht in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise, nämlich des Werfens eines spitzen Messers gegen einen für ihn sichtbaren Menschen, zuzumuten ist. Wenn die Revision meint, der Beklagte habe mit der plötzlichen Kopfwendung im Moment seines Messerwurfes nicht rechnen müssen, so stellt er damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Erfolg in Abrede. Dem ist zu erwidern, daß der Beschädiger die Schwere des eingetretenen Erfolges nicht voraussehen muß. Er haftet vielmehr auch für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß. Da es keineswegs außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, daß jemand während eines von ihm nicht beobachteten Messerwurfes eine Kopfwendung vornimmt, ist die Adäquanz zwischen der vom Beklagten zu vertretenden schädigenden Handlung und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen. Das Vorbringen der Revision, das klagende Kind hätte aus der festgestellten Äußerung des Beklagten, er werde das Messer hinbringen, annehmen müssen, daß er das Messer auf sie schleudern werde, ist abwegig. Ein Mitverschulden des klagenden Kindes haben die Vorinstanzen mit Recht abgelehnt. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 1310 ABGB ist somit im Hinblick auf dessen Verschulden gerechtfertigt.
Entgegen den Revisionsausführungen bedarf es für die Beurteilung der Haftung des Beklagten nach § 1310 ABGB in dem im Revisionsverfahren überprüfbaren Umfang nicht der von der Revision vermißten näheren Feststellungen über die Vermögenslage der beiden unmündigen Parteien. Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unter Beweis gestellt, daß den Beklagten, wie oben dargestellt, ein Verschulden an ihrer Verletzung trifft und überdies ein Vermögen in Form einer Versicherungssumme bis zu S 300.000,– zur Verfügung steht. Was die sonstigen Vermögensverhältnisse anlangt, haben beide Teile ihre Vermögenslosigkeit behauptet. Die vom Beklagten in seiner Revision in Ansehung der Vermögensverhältnisse geltend gemachten Feststellungsmängel könnten nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht von einer unrichtigen rechtlichen Ansicht ausgehend, die Prüfung von relevanten Parteibehauptungen oder Beweisergebnissen in diesem Belang unterlassen hätte. Das ist nicht der Fall. Daß die Klägerin über ein berücksichtigungswürdiges Vermögen verfügte, wurde weder behauptet noch erwiesen. Auch der Aktenlage läßt sich Derartiges nicht entnehmen. Vielmehr ist das Erstgericht bei seiner Entscheidung über die Verfahrenshilfe von der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der beiden unmündigen Streitteile ausgegangen. Es bestand daher auch keine Veranlassung, den Beklagten etwa zu einem Vorbringen anzuleiten, das nach der Aktenlage gar nicht zu erwarten war. Nicht einmal in der Revision vermag der Beklagte konkrete Angaben in dieser Richtung zu machen. Da den Beklagten ein Verschulden trifft, kann seine Vermögenslosigkeit seine Haftung nicht ausschließen. Wenn aber das Berufungsgericht in seinem Feststellungsausspruch die Haftung des Beklagten für die künftigen, durch die Versicherung nicht gedeckten weitergehenden Unfallschäden der Klägerin aus Billigkeitserwägungen auf 2/3 beschränkte, so kann sich der Beklagte hiedurch nicht beschwert erachten. Die in diesem Belange vom Obersten Gerichtshof allein zu prüfende Frage, ob eine weitergehende Haftungsbeschränkung in Betracht kommt, ist bei der gegebenen Sachlage auch unter Berücksichtigung der Vermögenslosigkeit der Streitteile zu verneinen.
B) Schmerzengeld und Verunstaltung:
Die Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung diesbezüglich im wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde:
Die Klägerin erlitt durch den Messerwurf des Beklagten eine durchbohrende Verletzung des linken Augapfels, der schließlich operativ entfernt und durch eine Plombe mit Prothese ersetzt werden mußte, weiters eine Lähmung des Lidhebenervs des linken Oberlides und Narben im Bereich des Nasenrückens und des linken Oberlides. Weitere Unfallsfolge ist eine chronische Bindehautentzündung links. Die Klägerin befand sich vorerst vom 12. 8. bis 8. 9. 1973, sodann zur Entfernung des erblindeten Auges vom 9. bis 17. 10. 1973 in Spitalsbehandlung. Wegen einer Lockerung der eingepflanzten Plombe wurde der Klägerin in stationärer Behandlung vom 3. bis 7. 9. 1974 eine neue Plombe eingepflanzt. Seither trägt die Klägerin wieder eine Prothese in Form eines Glasauges. Die Lähmung des Lidhebenervs führt dazu, daß die Klägerin das linke Oberlid nicht heben kann. Eine abschließende Heilung ist derzeit möglicherweise noch nicht erreicht, da erfahrungsgemäß im Anschluß an die Einpflanzung von Plomben Entzündungen auftreten und in etwa 50 % solcher Fälle Implantate wieder abgestoßen werden, also neuerlich ärztliche Eingriffe notwendig machen können. Durch das Tragen eines künstlichen Auges und das starke Herabhängen des Oberlides ist die Klägerin auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild verunstaltet. Der Heilungsverlauf der Behandlung war langwierig und überdurchschnittlich schlecht. Die Klägerin hatte zusammengefaßt in der Zeit zwischen Verletzung und Untersuchung durch den Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren am 15. 10. 1975 durch 5 Tage hindurch qualvolle, durch 15 Tage starke, durch 20 Tage mittelstarke und durch 40 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Der nach den Operationen vorgelegene und auch heute noch vorliegende Entzündungszustand der Augenhöhle verursacht keine Schmerzen im engeren Sinn, sondern ist nur durch überdurchschnittliche Sekretionsabsonderung gekennzeichnet.
Auf dieser Grundlage erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 50.000,— als angemessen, wahrend das Berufungsgericht dieses mit S 80.000,– festsetzte.
Demgegenüber strebt die Revision die Herabsetzung des Schmerzengeldes auf S 40.000 an. Es kann jedoch keine Rede davon sein, daß mit diesem Betrag all das Ungemach abgegolten wäre, das die Klägerin durch die Verletzungsfolgen zu erdulden hat. Bei Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen, des komplizierten Heilungsverlaufes, der beträchtlichen Schmerzen, der verbleibenden Dauerfolgen und der damit verbundenen schwerwiegenden seelischen Belastung kann das zuerkannte Schmerzengeld von S 80.000,– keineswegs als überhöht angesehen werden.
Was die Verunstaltungsentschädigung anlangt, so hat das Erstgericht hiezu ausgeführt: Die nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin ist evident. Ein Auge ist aus Glas mit starrem Blick und unbeweglicher Pupille. Das Oberlid hängt tief darauf herab, ohne die Möglichkeit, es weiter anzuheben. Im Hinblick auf die hiedurch zu gewärtigende Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens der Klägerin erachtete das Erstgericht einen Zuspruch von S 60.000,— als gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Augenscheins bei der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend festgestellt, daß das linke Augenlid der Klägerin erheblich herabhängt und die dadurch bedingte Verunstaltung auch schon auf größere Entfernung deutlich erkennbar ist. So gelangte das Berufungsgericht zu einer Erhöhung der Verunstaltungsentschädigung um S 40.000,–.
Demgegenüber strebt die Revision die Herabsetzung der Verunstaltungsentschädigung auf S 30.000,– an.
Mit Recht haben die Vorinstanzen die Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, nach allgemeiner Lebensanschauung bejaht und dem Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die hiedurch hervorgerufene Möglichkeit künftiger Beeinträchtigung des besseren Fortkommens Berechtigung zuerkannt. Die von der Revision zur Bemessung dieser Entschädigung herangezogene Methode, derzufolge ein vom Obersten Gerichtshof im Jahre 1933 zuerkannter Betrag mit einem der Geldwertverdünnung entsprechenden Faktor aufgewertet werden soll, ist abzulehnen, weil diese die geänderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensanschauungen ebenso unberücksichtigt läßt wie die Umstände des Einzelfalles. Der von der Revision konzedierte Betrag von S 30.000,— wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 127, 128/76 in einem Fall zugebilligt, wo bei einer erwachsenen, im Berufsleben stehenden Frau die Erblindung des linken Auges nur dadurch äußerlich in Erscheinung trat, als deren Augapfel etwas kleiner und die Pupillarebene durch die Sekundärkataraktion weiß war. Hievon unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich. Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB wird insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen sein (Piegler, ÖJZ 1973, 22; 2 Ob 339/70 u.a.). Im vorliegenden Fall weisen die Unbeweglichkeit des Glasauges mit starrer Pupille und die beträchtliche Einengung der Lidspalte in auffälliger Weise auf das Fehlen des Auges hin. Weiters ist eine beträchtliche Verunstaltung der Klägerin gegeben, die insbesondere wegen des herabhängenden gelähmten Augenlides schon auf größere Entfernung deutlich erkennbar und in die Augen springend ist, zumal bei dem entstellten Mädchen außerordentliche Hemmungen in der ihr erst bevorstehenden Kontaktaufnahme mit dem anderen Geschlecht zu gewärtigen sind. Daß bei einer derartigen Herabsetzung der Heiratsaussichten die Möglichkeit, durch Eheschließung ihre Lage zu verbessern, sehr unwahrscheinlich ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Dazu kommt, daß das klagende Kind von einer Fülle, für Frauen in Betracht kommende Berufe ausgeschlossen ist und auch in den verbleibenden Berufen ein Aufstieg in höhere Positionen durch die Verunstaltung beträchtlich erschwert erscheint.
Aus all diesen Erwägungen erachtete der Oberste Gerichtshof den vom Berufungsgericht dem klagenden Kinde zuerkannten Entschädigungsbetrag als gerechtfertigt.
Der Revision des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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