OGH 5Ob649/76

OGH5Ob649/7621.9.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) W* R*, Fotografenmeister, *, BRD., 2.) G* R*, Geschäftsfrau, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Dr. Ludwig Gassner, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei A* Gesellschaft m. b. H., *, vertreten durch Dr. Hermann Follner und Dr. Gerold Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 129.637,90 S und Feststellung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. Mai 1976, GZ 1 R 101/76‑32, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. März 1976, GZ 7 Cg 4454/74‑27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

I. den Beschluß gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00649.76.0921.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Die Revision des Erstklägers wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

 

II. zu Recht erkannt:

 

Der Revision der Zweitklägerin wird nicht Folge gegeben.

Die Zweitklägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.459,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 259,20 Umsatzsteuer und S 960,– Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Kläger benützten am 18. März 1972 den der beklagten Partei gehörenden und von ihr betriebenen A*-Schlepplift in S*. Dabei löste sich der Holzteil des Schleppbügels aus seiner Befestigung, wodurch die Kläger stürzten und dabei verletzt wurden.

Mit der am 9. Oktober 1974 eingebrachten Klage begehrten deswegen aus dem Titel des Schadenersatzes der Erstkläger S 1.161,10 und DM 2.088,17 samt Anhang (Sachschäden) und die Zweitklägerin S 35.000,— (Schmerzengeld) und DM 6.806,87 samt Anhang (Kosten einer Ersatzarbeitskraft in Haushalt und Geschäft) sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihr für alle Schäden aus dem Unfall vom 18. März 1972 voll zu haften habe. Die Kläger beriefen sich auf die Haftung der beklagten Partei gemäß § 1319 ABGB sowie aus der schuldhaften Verletzung des abgeschlossenen Beförderungsvertrages.

Die beklagte Partei bestritt die geltend gemachten Ansprüche insbesondere unter Hinweis darauf, daß die Schleppbügel ihrer Bahn regelmäßig einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden seien und der Materialfehler der zum Bruch des Bügelschaftes geführt habe, für sie nicht erkennbar gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,— übersteige. Den Entscheidungen der Untergerichte liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Die gegenständliche Doppelschleppliftanlage wurde von der Firma K* in W* hergestellt, im Jahre 1967 behördlich genehmigt und in Betrieb genommen. Die Liftanlage wurde 1969 umgebaut und war in der Wintersaison 1969/70 nicht in Betrieb. Am 18. März 1972 hatten die Kläger den Lift bereits vier oder fünf Mal benützt. Bei einer weiteren Fahrt riß plötzlich der Holzschaft des Bügels aus der Befestigung und beide Kläger stürzten, obwohl sie geübte Schiläufer sind, zu Boden. Dabei wurden der Erstkläger leicht, die Zweitklägerin schwer verletzt.

Auf Grund der Betriebsvorschrift ist die Anlage in allen Teilen einmal im Jahr gründlich zu überholen und zu überprüfen, worüber ein schriftlicher Bericht zu verfassen ist (Pkt. 34). Einmal im Monat sind das Förderseil, eventuelle Spann- oder Abschleppseile und die Schleppseilteile genauestens zu untersuchen. Vor der täglichen Inbetriebnahme ist die Strecke durch den Betriebsleiter auf den betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Dabei ist jedesmal ein anderes Schleppgehänge zu benützen. Während dieser Überprüfung und Kontrollfahrt hat sich der Betriebsleiter vom ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand der Anlage, unter anderem vom ordnungsgemäßen Zustand der Schleppeinrichtung zu überzeugen. Der Betriebsleiter des Liftes ist ein Absolvent der dreijährigen Fachschule für Maschinenbau in Bregenz, der außerdem die Schlossermeister-Prüfung abgelegt hat. Die Schleppbügel werden über den Sommer jeweils in der Mittelstation in einem trockenen Raum aufbewahrt. Vorher wird jeder einzelne Bügel mit einem Holzimprägnierungsmittel (Sadolin) angestrichen. Die Schrauben, mit denen der Bügelhaken am Holzschaft befestigt ist, werden bei Bedarf nachgezogen. Der Bügelhaken selbst wird nicht abgeschraubt. Die Überprüfung der Anlage im Sinne des Punktes 34 der Betriebsvorschrift wurde auch im Sommer 1971 durchgeführt. Dabei wurden die Schleppbügel im dargelegten Umfange kontrolliert und mit Sadolin imprägniert. Zum Unfallszeitpunkte waren noch etwa zwei Drittel bis drei Viertel der ursprünglich gelieferten Liftbügel in Verwendung. Soferne die Beklagte Beschädigungen an diesen Bügeln entdeckte, wurden diese sofort ausgetauscht. Vor Inbetriebnahme des Liftes in der Saison 1971/72 wurden etwa 15 Liftbügel deshalb ausgetauscht, weil sichtbare Beschädigungen vorhanden waren. Nach dem Umbau des Liftes im Jahre 1970 gab die Erzeugerfirma die Erklärung ab, daß sämtliche Bau- und Maschinenteile des Schleppliftes im Sinne der bestehenden Bestimmungen sach- und fachgemäß dimensioniert und ausgeführt worden seien. Anläßlich einer behördlichen Überprüfung des Liftes am 3. April 1971 wurde der allgemeine Zustand der Liftanlage vom Amtssachverständigen als gut bezeichnet. Besondere Feststellungen bezüglich der Schleppbügel wurden im Überprüfungsbericht nicht getroffen. Der unfallsgegenständliche Schleppliftbügel mit der Nr. 10 wurde vor dem Unfall zuletzt am 12. März 1972 kontrolliert. Dabei wurden irgendwelche Mängel nicht festgestellt. Der Unfallstag war der 18. Betriebstag der Wintersaison 1972, die am 23. Februar 1972 begann. Bis zum Unfall wurden mit dem gegenständlichen Lift 8.162 Personen befördert.

Eine eigene Anleitung der Erzeugerfirma zur Behandlung der Schleppliftbügel besteht nicht. Von 1953 bis 1967 wurden von der Firma K* etwa 950 Schleppliftanlagen erstellt, bei denen rund 100.000 Holzschleppbügel eingesetzt sind. Der Schleppbügel Nr. 10 war aus hochwertigem Eschenholz hergestellt. Er war mit einem c-förmig gekrümmten Bügelhaken, welcher mit zwei Flacheisen verbunden ist, am Schleppseil befestigt. Die beiden Flacheisen wurden mittels Schraubverbindung am Holzbügelschaft befestigt. Der Riß im Holz des Bügelschaftes, der zum Ausbrechen der Schraubverbindung führte, hat sich aus einem Haarriß in der Längsrichtung des Bügelholms entwickelt, der bereits im Zug der Montage des Bügelhakens entstanden sein konnte. Durch die folgende weitere Beanspruchung verbreiterte sich dieser Haarriß soweit, daß es schließlich zum Ausreißen der beiden Schrauben und der Loslösung des Bügels von der Aufhängevorrichtung kam. Der Erzeugerfirma ist ein derartiger Vorfall als Unfallsursache noch nie bekannt geworden. Der Lift der beklagten Partei hat insgesamt fünfzig Schleppgehänge. Eine Überprüfung des Zustandes des Holzes unter dem Flacheisen der Bügel hätte das Lösen der Schraubverbindung zwischen Aufhängung und Holzbügel erfordert. Eine derartige Arbeit hätte von einer Person in ein bis zwei Tagen durchgeführt werden können.

Das Erstgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht die unmittelbare oder analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des EKHG für Schleppliftunfälle. Da aber von der beklagten Partei der zwischen den Parteien abgeschlossene Beförderungsvertrag verletzt worden sei, sei es ihr gemäß § 1298 ABGB oblegen, zu beweisen, daß sie bzw. ihre Bediensteten kein Verschulden am Eintritt des Schadens treffe. Dieser Beweis sei ihr gelungen, weil sie die behördlicherseits vorgeschriebenen Überprüfungen und Kontrollen ordnungsgemäß und den Vorschriften entsprechend durchgeführt habe und überdies von der Erzeugerfirma, einem auf dem Gebiete des Schleppliftbaues führenden Unternehmen, die sach- und fachgemäße Ausführung der Arbeiten bestätigt worden sei. Bis zum gegenständlichen Unfall habe die beklagte Partei noch nie Kenntnis von einem gleichartigen Unfall erlangt. Ein derartiger Materialfehler sei für sie daher nicht vorhersehbar gewesen. Überdies wäre ein mehrmaliges Öffnen der Schrauben und Lösen der Holzverbindung sicher nicht vorteilhaft für das Holz, sondern eher Ursache für eine Beschädigung gewesen, wie sie im vorliegenden Falle zum Unfall geführt habe. Demzufolge sei auch der gemäß § 1319 ABGB obliegende Entlastungsbeweis erbracht.

Das Berufungsgericht billigte auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes auch dessen rechtliche Beurteilung. Eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte liege weder nach § 1298 noch nach § 1313 (gemeint wohl § 1319) ABGB vor, weil der den Unfall auslösende Materialfehler für die Beklagte nicht erkennbar und damit der hiedurch bewirkte Schadenseintritt nicht vorhersehbar gewesen sei. Es liege demnach ein Zufall vor, dessen Folgen die Kläger nach § 1311 ABGB selbst zu tragen hätten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit dem Revisionsantrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß mit Zwischenurteil die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt werden und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision des Erstklägers ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässsig. Sein Begehren war ausschließlich auf einen Geldbetrag gerichtet, sodaß der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO ihn nicht betreffen kann.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Zweitklägerin ist nicht berechtigt.

Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Berufungsschrift neuerlich ihrer Auffassung zum Erfolg verhelfen will, daß es sich bei einem Schlepplift um einen gefährlichen Betrieb handle, bei dem die analoge Anwendung der Haftpflichtgesetze möglich und geboten erscheine, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Untergerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber für Schleppliftanlagen eine strengere Haftung nicht in Betracht gezogen hat, weil er solche Anlagen nicht als Eisenbahnen im technischen Sinn gewertet wissen wollte (§ 6 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957, BGBl 60). Dementsprechend kann auch nicht die strenge Haftung in Betracht gezogen werden, die für gefährliche Betriebe gilt (vgl. SZ 39/69). Die Revisionsausführungen der Zweitklägerin sind, soferne sie nicht ohnehin schon wegen ihrer Verweisung auf den Inhalt der Berufungsschrift als unbeachtlich angesehen werden müssen (vgl. SZ 23/89; EvBl 1951/474, 595 u. v. a.), nicht geeignet, die wesentlichen Argumente der in der SZ 39/69 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu entkräften. Gerade der vorliegende Fall, wo die klagenden Parteien bei einem durch einen Material‑ oder Montagefehler ausgelösten Unfall zu Schaden kamen, könnte es noch nicht rechtfertigen, die Schleppliftanlage an sich als gefährlichen Betrieb zu qualifizieren. Es konnte daher eine Haftung der Beklagten nach besonderem Haftpflichtrecht nicht in Betracht kommen. Wie die Untergerichte vielmehr zutreffend dargelegt haben, ist für die Haftung der abgeschlossene Beförderungsvertrag heranzuziehen, auf Grund dessen die Kläger die Schleppliftanlage benutzt haben. Aus diesem Vertrag ergab sich für die beklagte Partei nicht nur die eigentliche Hauptpflicht zur Beförderung der Kläger, sondern aus der in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Schutz und Sorgfaltspflicht als einer vertraglichen Nebenpflicht auch die Bewahrung der Kläger vor Schaden an ihrer körperlichen Unversehrtheit bei dieser Beförderung (vgl. Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II 69; Koziol-Welser Grundriß3 I 144 f.; Bydlinski, JBl 1960, 359; SZ 45/136, zuletzt etwa 5 Ob 257/75). Den Untergerichten ist auch darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1298 ABGB und die daraus resultierende Umkehr der Beweislast bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses vorliegen (vgl. EvBl 1974/138; 5 Ob 257/75). Zu den Pflichten der beklagten Partei gehörte es demzufolge, die den Schifahrern entgeltlich zur Benützung zur Verfügung gestellte Schleppliftanlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten, wobei die dabei an sie gestellten Anforderungen allerdings nicht überspannt werden dürfen (vgl. EvBl 1975/3; EvBl 1976/63).

Im Hinblick auf die maßgebliche Bestimmung des § 1298 ABGB hatte die beklagte Partei als Liftunternehmerin zu beweisen, daß sie bzw. ihre Bediensteten, für die sie nach § 1313 a ABGB haftet, kein Verschulden an dem eingetretenen Schaden trifft. Da nach dem festgestellten Sachverhalt der bereits als Materialfehler vorhandene oder bei der Montage entstandene Riß am Stielende des Schleppbügels, der im Zuge des laufenden Betriebes zum Herausreißen aus der Schraubenverbindung geführt hat, zufolge der Befestigungsgabel äußerlich nicht wahrnehmbar war, läuft der der beklagten Partei aufzuerlegende Entlastungsbeweis darauf hinaus, ob ihr eine Unterlassung der Prüfung der Laschenverbindung durch Aufschrauben zum Vorwurf gemacht werden kann. Eine Verletzung anderweitiger Kontroll- und Überprüfungsschriften und Maßnahmen ist nach den untergerichtlichen Feststellungen nicht in Betracht zu ziehen. Ein fahrlässiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der den Schaden Verursachende bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes jener Schadensfolgen hätte rechnen müssen, mit der er aber selbst nicht rechnete (vgl. 1 Ob 44/75, 6 Ob 178/75). Zur Abwendung des Schadens müssen aber nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind (SZ 30/22; SZ 36/103 u. a.). Wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering ist, daß sie auch einem pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlaßt hätte, ist Fahrlässigkeit zu verneinen (vgl. Koziol-Welser Grundriß3 I 296, 297).

Unter Anlegung dieser Beurteilungskriterien ist der Beurteilung der Untergerichte, daß die beklagte Partei bei Herbeiführung des gegenständlichen Unfalles kein Verschulden treffe und sie sohin den ihr obliegenden Entlastungsbeweis hinlänglich erbracht habe, beizupflichten. Gerade im Hinblick darauf, daß weder der beklagten Partei noch der renommierten Erzeugerfirma eine derartige Unfallsursache jemals bekannt geworden ist und von der beklagten Partei alle vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt wurden, bestand für sie kein Grund, einen äußerlich unbeschädigten Bügel zu zerlegen. Die Revisionswerberin kann in dem von den Untergerichten herangezogenen Gutachten des Sachverständigen Dipl.‑Ing. S* G* keine entscheidende Stütze für ihre entgegenstehende Auffassung finden. Dieser Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten ON 22 zunächst dargelegt, daß eine Überprüfung der Laschenverbindung während der Saisonalprüfungen nur äußerlich erfolgen brauchte, da es sehr unwahrscheinlich sei, daß die Entstehung eines Haarrisses während des Betriebes zu einer gefährlichen Spaltung des Bügelschaftes führte. Der Sachverständige hielt es schließlich lediglich „nicht für abwegig“, während der jährlichen Prüfung die Bügel einer genaueren Prüfung durch Öffnen der Verbindungen zu unterziehen, da die technische Konstruktion die Zerstörung des Werkstoffes Holz zulasse, sei es durch die hygroskopischen Eigenschaften von Holz oder durch überstarkes Anziehen der Schraubverbindung. Das eine war aber nach den Feststellungen der Untergerichte nicht die Ursache für die Loslösung des Bügelschaftes. Zum anderen findet sich in den dargelegten Argumenten des Sachverständigen sogar noch eine Begründung für die Auffassung der Untergerichte, daß durch die mehrfache Öffnung der Schraubenverbindung und ihre neuerliche Anbringung im Rahmen einer diesbezüglichen genaueren Prüfung des Holzstieles die Verläßlichkeit der Bügelbefestigung eher beeinträchtigt würde. Die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob und inwieweit in Hinkunft genauere Überprüfungen für Besitzer von D*-Liftanlagen notwendig wären, kann im Hinblick darauf dahingestellt bleiben, da sich diese Art der Bügelverbindung nunmehr als Gefahrenquelle herausgestellt hat und dem durch die Neukonstruktion einer hülsenartigen Bügelbefestigung Rechnung getragen wurde. Das Verbindungselement der Laschen mit dem Holzbügel war in der technischen Entwicklung nur als Zwischenstadium anzusehen (AS. 93). Die Anschaffung der Anlage mit einem derartigen Konstruktionselement kann der beklagten Partei aber im Hinblick auf die Betriebsanlagengenehmigung nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Der unbegründeten Revision der Zweitklägerin muß sohin ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 4150 ZPO. Im Zusammenhang mit der Revision des Erstklägers konnten der beklagten Partei allerdings Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuerkannt werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

 

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