European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00092.76.0921.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich der Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit dahin abgeändert, daß in diesem Punkt die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Im übrigen, das ist hinsichtlich der Einrede der örtlichen Zuständigkeit, im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenrekurs des Klägers wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Zuständigkeitsstreites.
Begründung:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Saldobetrages von 304.566,25 S samt Anhang und führt zur Begründung aus, er habe sich dem Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, von diesem ihm erteilte Frachtaufträge durchzuführen und dem Beklagten zu diesem Zweck ganzjährig und ausschließlich mit einem Zugfahrzeug zur Verfügung zu stehen und sich bereit zu halten. Er sei somit verpflichtet gewesen, ausschließlich für den Beklagten zu arbeiten, sodaß er nur auf diese Einnahmsquelle angewiesen gewesen sei. Daraus ergebe sich die arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers und in weiterer Folge die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Kläger habe infolge einer unrichtigen Abrechnung des Beklagten seine Tätigkeit zum 31. Dezember 1972 eingestellt. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt Kilometerleistungen im Werte von 3.454.383,27 S erbracht. Unter Berücksichtigung verschiedener beim Beklagten eingelangter, zugunsten des Klägers erfolgter und im einzelnen näher angeführter Zahlungen betrage die Gesamtforderung des Klägers 3,890.547,04 S. Da der Beklagte insgesamt nur 3.585.980,81 S an den Kläger gezahlt habe bzw. von diesem zu fordern berechtigt sei, ergebe sich ein Saldobetrag in der eingeklagten Höhe. Das angerufene Gericht sei auch örtlich zuständig, weil der Kläger seinen Wohnsitz und seine Betriebsstätte im Sprengel dieses Gerichtes habe. Der Beklagte habe die für den Kläger bestimmten Zahlungen sowie die Arbeitsaufträge an diesen Wohnsitz gerichtet. Die für den Kläger nachteilige vertragliche Zuständigkeitsvereinbarung sei ungültig.
Der Beklagte erhob die Einreden der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit und beantragte in eventu Klagsabweisung. Auf Grund des den Geschäftsbeziehungen der Streitteile zugrunde liegenden Vertrages vom 11. November 1969 sei der Kläger selbständiger Unternehmer geblieben. Er habe seine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt und entlohnt, habe sein Fahrzeug auf seine Kosten instandgehalten und habe alle Betriebskosten sowie das Risiko getragen. Der Beklagte habe an den Kläger für alle durchgeführten Fahrten eine Vergütung von 6,50 S pro Kilometer ohne Rücksicht darauf gezahlt, wer die Arbeitsleistungen erbracht habe. Der Beklagte sei nicht weisungsberechtigt gewesen. Mangels wirtschaftlicher Abhängigkeit des Klägers sei dieser nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Der Kläger habe seine Aufträge in L* (dem Sitz des Unternehmens des Beklagten) entgegengenommen und dort größtenteils die Zahlungen erhalten. Im übrigen ergebe sich bei richtiger Abrechnung zugunsten des Klägers kein Saldobetrag, sodaß die überdies verjährte Klagsforderung nicht zu Recht bestehe.
Das Erstgericht verwarf beide Einreden und behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Nachdem der Kläger als Kraftfahrer unselbständig tätig gewesen war und schließlich mit einem von ihm erworbenen LKW., den er mangels eigener Gewerbeberechtigung bei einem anderen Unternehmer gegen Entrichtung eines Entgeltes angemeldet hatte, auf eigene Rechnung Fahrten durchgeführt hatte, schloß er im November 1969 mit dem Beklagten einen Vertrag. In diesem verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger für dessen Zugfahrzeug (Kennzeichen‑Nummer *) Frachtaufträge zu erteilen, wogegen sich der Kläger verpflichtete, solche Aufträge durchzuführen und zu diesem Zweck ganzjährig und ausschließlich sein vorgenanntes Zugfahrzeug für Frachtaufträge des Beklagten bereit zu halten. Der Beklagte verpflichtete sich, den Auflieger für das Zugfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger war in der Folge weder bei einem anderen Unternehmer beschäftigt noch hat er Geschäfte auf eigene Rechnung außerhalb des Vertrages durchgeführt und besaß auch kein anderes Einkommen. Er erwarb auf seine Kosten vom Beklagten ein Zugfahrzeug. Die notwendigen Auflieger für dieses Zugfahrzeug und für andere im Besitze des Klägers befindliche Zugfahrzeuge stellte stets der Beklagte zur Verfügung. Der Kläger erhielt die Aufträge für die größtenteils in das Ausland führenden Fahrten meistens telefonisch mit dem Zusatz, sie sobald wie möglich durchzuführen. Die Wartung der Kraftfahrzeuge nahm der Kläger mit seinen Werkzeugen und Geräten in W* vor. Beifahrer wurden nicht verwendet. Der Kläger hat in Übereinstimmung mit dem Vertrag manche Fahrten nicht selbst durchgeführt, sondern hat hiezu auf eigene Rechnung Fahrer verwendet. Die Auswahl der Zugfahrzeuge blieb ihm überlassen. Die Fahrtrouten wurden vom Beklagten nicht vorgeschrieben, doch wurden dem Kläger die Fahrtkilometer nach den Tarifordnungen des im Verlag Salzmann, Bludenz, erschienenen Internationalen Straßenkilometeranzeigers unter Zugrundelegung der jeweils kürzestmöglichen Strecke bezahlt. Der Kläger hatte nur dieses Kilometergeld zu erhalten. Er war beim Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt und trug die Krankenkassenbeiträge und Versicherungskosten. Der diesbezügliche Punkt 2.) des Vertrages lautet:
„Der Frachtführer ist und bleibt selbständiger Unternehmer. Er führt daher eine eigene Steuer‑Nummer und versteuert selbst die im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, insbesondere der Durchführung von Frachtaufträgen, auflaufenden Steuern und Abgaben. Er beschäftigt und entlohnt das erforderliche Fahrpersonal und sorgt für die Instandhaltung und allfällige Reparatur seines Fahrzeuges. Alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges anfallenden Kosten und Spesen sowie Risiko trägt ausschließlich, der Frachtführer, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.“
Aus diesen Feststellungen folgerte das Erstgericht das Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers und bejahte dessen Arbeitnehmerähnlichkeit sowie die sich daraus ergebende sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Das Erstgericht sei auch örtlich zuständig, weil das Unternehmen des Klägers im Sprengel des Erstgerichts seinen Sitz habe und der Kläger von diesem Ort aus die Aufträge des Beklagten durchgeführt habe.
Das Rekursgericht änderte diesen vom Beklagten zur Gänze, vom Kläger hingegen nur im Kostenpunkt bekämpften Beschluß dahin ab, daß es der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge gab, die Klage zurückwies und dem Kläger den Ersatz der Kosten des Zuständigkeitsstreites sowie den Ersatz der Rekurskosten des Beklagten auferlegte. Dem Kostenrekurs gab es hingegen nicht Folge und sprach aus, daß der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen habe. Es ging davon aus, daß der Mangel einer eigenen Betriebsstätte, die längere Dauer der Beschäftigung, die Entlohnung in regelmäßigen Zeitabständen, die dauernde Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung mit Mitteln des Arbeitgebers und unter persönlicher und wirtschaftlicher Unterordnung in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers die wesentlichen Kriterien der die Arbeitnehmerähnlichkeit begründenden wirtschaftlichen Abhängigkeit seien. Diese Abhängigkeit sei jedoch ausgeschlossen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Beschäftigte eine als Unternehmen organisierte selbständige Stellung mit eigenem Unternehmerrisiko innehabe. Nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts lägen die vorerwähnten Merkmale der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht vor, wohl aber jene eines selbständigen Unternehmers. Der Frage der ausschließlichen Tätigkeit des Klägers für den Beklagten komme angesichts dieser Sachlage keine entscheidende Bedeutung zu. Mangels Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGerG seien die Arbeitsgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreites sachlich nicht zuständig. Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Kostenersatzpflicht des Klägers sei dessen Kostenrekurs unberechtigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs des Klägers, mit dem dieser die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der Verwerfung beider Einreden, im Kostenpunkt jedoch die Abänderung im Sinne einer Kostenersatzpflicht des Beklagten anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zur sachlichen Zuständigkeit:
Vorerst ist zu prüfen, auf welcher Grundlage die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall zu beurteilen ist. Für diese Beurteilung sind ausschließlich die Klagsangaben maßgebend, wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen gleichzeitig auch Voraussetzungen für den Klagsanspruch sind. In einem solchen Fall sind das Vorbringen des Beklagten und die Ergebnisse eines allfälligen Beweisverfahrens für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen. Wenn hingegen die die sachliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen ausschließlich Voraussetzungen der Zuständigkeit und nicht auch solche des Klagsanspruches sind, dann – und nur dann – hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit von dem nach den Verfahrensergebnissen gewonnenen Sachverhaltsbild ab (Arb 9318, 9317, 9030, 8951, zuletzt etwa 4 Ob 558/76, u.v.a.; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 119).
Im vorliegenden Fall sind die die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts begründenden Tatsachen nicht auch zugleich Voraussetzungen des Klagsanspruches. Dieser ist auf die Zahlung eines sich aus einer Abrechnung der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Saldobetrages gerichtet, der von der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Streitteilen bestanden hat, völlig unabhängig ist. Der geltend gemachte, im wesentlichen auf einem Entgelt für die Durchführung von Frachtaufträgen beruhende Klagsanspruch kann grundsätzlich auch dann zu Recht bestehen, wenn ein derartiges Verhältnis nicht vorliegt. Die Entscheidung über die Zuständigkeit hängt daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, von dem nach den Verfahrensergebnissen gewonnenen Sachverhaltsbild ab.
Auf der Grundlage der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen scheidet, wie wohl nicht näher begründet zu werden braucht, der (vom Kläger auch gar nicht geltend gemachte) Zuständigkeitstatbestand eines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGerG) von vornherein aus, sodaß nur zu untersuchen bleibt, ob jener eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGerG, wie es der Kläger behauptet, vorliegt. Nach dieser letztzitierten Gesetzesstelle stehen den Arbeitern oder Angestellten jene Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Das entscheidende Merkmal ist das der wirtschaftlichen – wenn auch nicht persönlichen – Abhängigkeit, und zwar von einer bestimmten, wenn auch von mehreren, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung vorliegt und die betreffende Person auf die Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Die Höhe des Entgelts ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person ist bei sozialer Schutzbedürftigkeit (diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beschäftigte ausschließlich von dem einen in Betracht kommenden Unternehmer abhängig ist) nicht eng auszulegen. Das zwischen Unternehmer und Beschäftigtem bestehende Vertragsverhältnis kann ein Werkvertrag, ein Auftrag, ein Agenturvertrag oder ein anderes, allenfalls sogar überhaupt kein Vertragsverhältnis sein (Stanzl a.a.O., 95; 4 Ob 558/76; JBl 1962, 509 u.v.a.). Mitentscheidend ist der Umstand, ob der Beschäftigte in bezug auf die ausgeübte Tätigkeit in seiner eigenen Entschlußfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist, sodaß von einem selbständigen Unternehmer nicht mehr gesprochen werden kann. Auch rechtlich selbständige Unternehmer können aber bei wirtschaftlicher Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden. All diese Umstände sind im gesamten und nicht etwa voneinander losgelöst zu beurteilen (Arb. 8338, 8159, 6056; 4 Ob 558/78 u.a.).
Eine solche Gesamtbeurteilung führt jedoch, wie das Erstgericht im wesentlichen richtig erkannt hat, zu dem Ergebnis, daß der Kläger vom Beklagten während des Bestehens des Vertragsverhältnisses wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist hiefür vor allem die vertragliche Verpflichtung des Klägers, die ihm vom Beklagten erteilten Prachtaufträge jeweils durchzuführen und zu diesem Zweck ständig und ausschließlich sein Zugfahrzeug bereit zu halten. Der Kläger war daher nicht in der für einen wirtschaftlich selbständigen Unternehmer charakteristischen Lage, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und er durfte mit seinem Fahrzeug für einen anderen Auftraggeber keine Fahrten unternehmen. Da der Kläger nach den Feststellungen ein anderes Einkommen nicht besaß und da sich das Entgelt für die dem Kläger aufgetragenen Fahrten nach den Straßenkilometern richtete, bestimmte der Umfang der vom Beklagten dem Kläger erteilten Frachtaufträge den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des Einkommens des Klägers. Deutlicher kann dessen wirtschaftliche Abhängigkeit kaum zum Ausdruck kommen. Es erübrigt sich daher, auf die sich aus dem Vertrag zusätzlich ergebenden, gleichfalls die wirtschaftliche Abhängigkeit aufzeigenden Umstände, wie etwa die Beistellung der Auflieger durch den Beklagten, das Recht der Auskunftseinholung über den Kläger bei Behörden und Versicherungsunternehmen, die Anbringung der Firmenfarbe und der Firma des Beklagten an den Fahrzeugen des Klägers, der seinen Namen nur in kleiner Beschriftung anbringen durfte, ferner die Verpflichtung des Klägers, stets das Ansehen des Unternehmens des Beklagten zu wahren und zu fördern, sowie während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von zwei Jahren nach dessen Beendigung Kunden des Beklagten weder anzusprechen noch Aufträge für sie durchzuführen oder zu vermitteln, ferner das Recht der Einsicht des Beklagten in die Geschäftsbücher des Klägers, die Beschränkung der Auflösung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertragsverhältnisses auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr und die Beschränkung des Rechtes zur sofortigen Auflösung auf bestimmte wichtige Gründe, einzugehen. Diese wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet auch eine außerordentlich starke Einschränkung der wirtschaftlichen Entschlußfähigkeit des Klägers, weil er auf die Art und auf den Umfang seiner Tätigkeit keinen Einfluß nehmen konnte und daher in allen Dispositionen von den Aufträgen des Beklagten und damit von dessen Willen abhängig war. Diese Abhängigkeit wurde gerade durch die vom Beklagten für seine Auffassung vorgebrachten Umstände, wie die Benützung eines eigenen Zugfahrzeuges und eigenen Personals sowie die Tragung aller damit zusammenhängenden Kosten, Abgaben und Versicherungsprämien durch den Kläger, noch verstärkt, weil sie das wirtschaftliche Risiko für den Kläger beträchtlich erhöhten. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 65/72 beruht auf einem anders gelagerten Sachverhalt (in jener Entscheidung wurde ausdrücklich hervorgehoben, es sei nicht hervorgekommen, daß der dortige Frachtführer für andere Auftraggeber nicht hätte tätig werden dürfen) und spricht daher nicht für die im angefochtenen Beschluß vertretene unzutreffende Auffassung.
Da somit der Kläger als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGerG anzusehen ist, fehlt der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts die Berechtigung. Der angefochtene Beschluß war daher dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt wiederhergestellt wird.
Zur örtlichen Zuständigkeit:
Da das Rekursgericht die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes verneint hat, ist es auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr eingegangen. Aus den vom Obersten Gerichtshof dargelegten Gründen ist das Erstgericht jedoch zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich zuständig, sodaß es dem Rekursgericht obliegt, den Rekurs auch hinsichtlich der vom Beklagten gleichfalls bekämpften Verwerfung seiner Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erledigen. Mit der Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist aber auch die auf der Verneinung der Zuständigkeit beruhende Voraussetzung des Rekursgerichtes für seine Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Kostenrekurs – jedenfalls vorläufig – weggefallen, sodaß die rekursgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich der Einrede der örtlichen Zuständigkeit und im Kostenpunkt, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenrekurs aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen werden mußte.
Der Vorbehalt über die Kosten des Revisionsrekurses ist im § 52 ZPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)