OGH 5Ob630/76

OGH5Ob630/7613.7.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A* S*, geboren am * 1967, infolge Revisionsrekurses des A* B*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Fritz König, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 19. Mai 1976, GZ 3 R 170/76‑33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 13. April 1976, GZ 17 P 221/73‑29, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00630.76.0713.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

 

Die Minderjährige ist das einzige Kind aus der inzwischen geschiedenen Ehe ihrer Mutter M* S* mit S* S*. Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter. In der Zeit von Jänner bis August 1975 befand es sich während der Wochentage bei der Mutter seines Vaters, also seiner leiblichen Großmutter, und ihrem zweiten Ehemann A* B*, dem Stiefvater S* S*. A* B* beantragte, ihm und seiner Ehefrau, der leiblichen Großmutter des Kindes, den persönlichen Verkehr mit der Minderjährigen derart zu bewilligen, daß diese an jedem ersten Samstag im Monat vom Schulschluß bis 19 Uhr und während 14 Tagen in den großen Schulferien bei ihnen bleibe.

Das Erstgericht gab diesem Antrag Folge, das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung eines Rekurses der Mutter der Minderjährigen den Antrag ab.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des A* B* mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Recht auf persönlichen Verkehr mit ihren leiblichen Enkelkindern wurde Großeltern unehelich geborener Kinder auf Grund des UeKindG, BGBl 1970/342, durch § 170a Abs 2 ABGB in eingeschränktem Maße eröffnet. Die Rechtsprechung hat dieses Recht im Wege der Analogie auch den Großeltern ehelich geborener Kinder zuerkannt (EFSlg 22.072 u.a.). Eine Erweiterung des Kreises der zum persönlichen Verkehr mit Minderjährigen berechtigten Personen durch Einbeziehung nicht verwandter Personen liegt offenkundig nicht in der Absicht des Gesetzgebers. Auch § 148 Abs 2 der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des ehelichen Kindes sieht nur eine gleichartige Regelung des persönlichen Verkehrs von Großeltern mit ihren ehelich geborenen leiblichen Enkelkindern durch ausdrückliche Anordnung des Gesetzes vor, nicht aber den persönlichen Verkehr nicht verwandter Personen. Der Antragsteller ist mit der Minderjährigen nicht verwandt und deshalb hat das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht sein Begehren ihm den persönlichen Verkehr mit der Minderjährigen zu bewilligen, abgewiesen. Aus diesem Grunde kann auch sein Revisionsrekurs keinen Erfolg haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte