European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00083.76.0706.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Landesgerichtes für ZRS. Graz vom 4. März 1976, 8 Cg 974/75, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 15.258,14 samt 10 % Zinsen aus S 23.527,10 vom 4. Dezember 1975 bis 15. März 1976 und aus S 15.258,14 seit 16. März 1976 sowie der Kosten von S 1.875,36 und der mit S 717,57 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Exekution wider die verpflichtete Partei durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in ihrer Gewahrsame oder sonst wo immer befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher bewilligt wird; als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Feldkirch einzuschreiten.
Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit dem Betrag von S 1.694,64 (darin S 116,64 Umsatzsteuer und S 120,‑‑ Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte beim Bezirksgericht für ZRS. Graz unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumungsurteils des Landesgerichtes für ZRS. Graz vom 4. März 1976, 8 Cg 974/75, auf Grund dieses Exekutionstitels die Bewilligung der Fahrnisexekution (mit Bezeichnung dieses Gerichtes als Exekutionsgericht), obwohl die Anschrift des Verpflichteten sowohl im Exekutionstitel als auch im Exekutionsantrag mit „Feldkirch, *“ angegeben war.
Das angerufene Bezirksgericht für ZRS. Graz übersandte von Amts wegen diesen Exekutionsantrag samt Beilagen dem Bezirksgericht Feldkirch mit dem urschriftlich festgehaltenen Beschluß vom 9. April 1976 „dem Bezirksgericht Feldkirch gemäß § 44 JN überwiesen“, ohne förmlich seine Unzuständigkeit auszusprechen und ohne eine Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien anzuordnen bzw. vorzunehmen.
Das Bezirksgericht Feldkirch bewilligte mit Beschluß vom 13. April 1976, E 2397/76‑1, die beantragte Exekution; über Rekurs des Verpflichteten hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf ohne dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Es vertrat im Sinne der Rekursausführungen des verpflichteten die Auffassung, daß das Erstgericht zumindest derzeit zur Erledigung des gegenständlichen Exekutionsantrages nicht zuständig sei, weil das Bezirksgericht für ZRS. Graz vor der Überweisung der Exekutionssache an das Bezirksgericht Feldkirch keinen Beschluß über seine Unzuständigkeit gefaßt habe und es außerdem den Überweisungsbeschluß den Parteien hätte zustellen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß inhaltlich eine Abänderung darstellt – Verneinung der vom Erstgericht bejahten „Zuständigkeit“ –, er ist auch gerechtfertigt.
Zunächst war festzuhalten, daß entgegen der Meinung des Rekursgerichtes eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels dem gegenständlichen Exekutionsantrag angeschlossen war, wie aus der wieder vorgelegten, mit der Geschäftszahl des Erstgerichtes versehenen Ausfertigung dieses Titels zu ersehen ist.
Die vom angerufenen Gericht mit Beschluß vom 9. April 1976 vorgenommene Überweisung gemäß § 44 JN, welche ja die Annahme der eigenen Unzuständigkeit notwendigerweise voraussetzt, stellt daher keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin inhaltlich auch eine Entscheidung über die Unzuständigkeit dieses Gerichtes, welche im Falle ihrer Rechtskraft – selbst bei sachlicher Unrichtigkeit – nicht bloß für das die Überweisung aussprechende Gericht sondern auch für jenes, an welches die Exekutionssache überwiesen wurde, bindend ist (ebenso RZ 1937, 545, SZ 40/97 u.a., zuletzt 6 Nd 49/72).
Wenn es daher auch an sich richtig ist, daß das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit mit Beschluß hätte aussprechen sollen, vor allem aber der Überweisungsbeschluß zufolge § 44 Abs. 2 JN den Parteien zuzustellen gewesen wäre – es steht daher den Parteien frei, die Zustellung dieses Beschlusses zu begehren und dagegen etwa mit der Begründung ein Rechtsmittel zu erheben, daß das angerufene Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe oder daß ein anderes Gericht, als jenes, an welches die Exekutionssache überwiesen wurde, tatsächlich zuständig sei, – so bewirkte der aktenkundige Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichts für ZRS. Graz doch, daß ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Akten mit der Urschrift dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Feldkirch, dieses zur Entscheidung über den gegenständlichen Exekutionsantrag befugt war. Daß das Bezirksgericht Feldkirch tatsächlich zur Exekutionsbewilligung örtlich und sachlich zuständig war, ergibt sich entgegen der Annahme des Verpflichteten und des Rekursgerichtes aus dem bereits dargestellt Akteninhalt.
Demzufolge war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes, allerdings entsprechend dem Rechtsmittelantrag der betreibenden Partei nur in dem durch diesen Antrag eingeschränkten Umfang, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 41, 50 ZPO.
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