OGH 6Ob582/76

OGH6Ob582/7624.6.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger und Dr. Resch als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 1973 verstorbenen J*, Tischlermeister, zuletzt wohnhaft gewesen *, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe E*, Angestellte, * gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Graz als Rekursgerichtes vom 26. Jänner 1976, GZ. 1 R 14, 15/76‑68, womit der Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 8. September 1975, GZ. 14 A 683/73‑58 zurückgewiesen wurde, und dem Rekurs gegen den die Abhandlung beendeten Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 8. September 1975, GZ. 14 a 683/73‑57, teils nicht Folge gegeben und teils der Rekurs zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0060OB00582.76.0624.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs richtet und insoweit als Revisionsrekurs aufzufassen ist, zurückgewiesen.

Im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde am 17. Juli 1975 vor dem Gerichtskommissär das Inventar errichtet. Während die Aktiven mit Zustimmung sowohl der erbserklärten Erbin als auch der beiden pflichterbsberechtigten Söhne des Verstorbenen festgestellt wurden, bestritten die Pflichtteilsberechtigten verschiedene von der Witwe und erbserklärten Erbin geltend gemachte Passiven. Der ohne Berücksichtigung der bestrittenen Passiven berechnete Pflichtteilsanspruch jedes der Kinder betrug danach S 122.430,99. Nachdem die Kinder ihre Ansprüche auf S 120.000,-- ermäßigt hatten, beantragte die erbserklärte Erbin ihr den Nachlaß zur Gänze nach Maßgabe ihrer bedingt abgegebenen Erbserklärung einzuantworten, verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen die zu erlassende Einantwortungsurkunde, auf die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen sechswöchigen Zuwartefrist und auf die Zustellung einer Ausfertigung der Einantwortungsurkunde. Die erblasserische Witwe verpflichtete sich ferner, die ermäßigten Pflichtteilsbeträge von je S 120.000,‑‑ bis 31. Dezember 1975 an die Söhne des Erblassers auszuzahlen, wobei eine grundbücherliche Sicherstellung, sowie eine Wertsicherung und für den Fall des Verzuges 10 % Zinsen vereinbart wurden. Daraufhin stellte die Erbin den Antrag auf Erlassung des Endbeschlusses, in dessen in das Protokoll bereits auf genommenen Text unter anderem die Aktiven mit S 681.410,78, die Passiven mit S 28.450,20 (das ist ohne Berücksichtigung der bestrittenen Passiven) und die Pflichtteile der Söhne mit je S 120.000,‑‑ festgestellt wurden. In Punkt 8. wurde die Erbin mit den von den Noterben bestrittenen, im einzelnen aufgezählten Forderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Punkt 9. verpflichtet die Erbin zur Bezahlung der Gebühren des Gerichtskommissärs, deren Höhe im Protokoll offen gelassen wurde. Das Protokoll, welches diese Anträge der erbserklärten Erbin enthält, wurde unter anderem von dieser und den Noterben unterfertigt.

Das Erstgericht erließ die Einantwortungsurkunde und den sogenannten Mantelbeschluß mit dem beantragten Inhalt und bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs mit S 24.546,‑‑.

Gegen die Einantwortungsurkunde und den Mantelbeschluß erhob die Erbin Rekurs mit dem Antrag, das Hauptinventar dahin zu berichtigen, daß sowohl die bestrittenen Passiven als auch weitere, im Rekurs im einzelnen aufgezählte Passiven berücksichtigt würden, und der reine Nachlaß mit S 524.232,87 festgestellt werde. Sie beantragte ferner den Pflichtteil des Noterben P* mit S 98.295,‑‑ und den des Noterben Pe* mit S 84.295,‑‑ zu berechnen und auszusprechen, daß diese Pflichtteile derzeit nicht auszuzahlen, sondern nur sicherzustellen seien. Überdies bekämpfte sie die Höhe der Gebühr des Gerichtskommissärs und beantragte, diesem nur einen 30%igen Zuschlag (statt eines 100%igen) zu gewähren.

Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde als unzulässig zurück, gab dem Rekurs gegen den Mantelbeschluß, soweit er die Gebühren des Gerichtskommissärs betraf, nicht Folge und wies ihn im übrigen als unzulässig zurück. Es vertrat die Ansicht, daß der Erbin gegen die Einantwortungsurkunde und den Mantelbeschluß mit Ausnahme der Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs kein Rekursrecht zustehe, da sie die Beschlüsse mit jenem Inhalt selbst beantragt habe und durch sie daher nicht beschwert sei. Die Gebühren des Gerichtskommissärs seien aber vom Erstgericht richtig bestimmt worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Erbin mit den Anträgen, der Oberste Gerichtshof solle im Sinne des seinerzeitigen Rekursantrages entscheiden oder den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teils unzulässig, teils nicht gerechtfertigt.

Soweit die Erbin die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Höhe der Gebühren des Gerichtskommissärs bekämpft, liegt ein unzulässiger Revisionsrekurs vor. Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs (SZ 5/14, SZ 13/201; NZ 1969 S. 25 uva. zuletzt etwa 1 Ob 6/76), so daß der Revisionsrekurs in diesem Punkte zurückzuweisen war.

Was aber den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß anlangt, so ist der Rekurs zwar zulässig (SZ 43/234, SZ 40/1 ua.), jedoch nicht gerechtfertigt.

Ein Rechtsschutzinteresse nach § 9 AußStrG hat nur derjenige, der durch die Verfügung des Gerichtes beschwert wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung dem Begehren oder dem Antrag der Partei gefolgt ist (Rintelen, Grundriß S. 34 ff.; SZ 39/179; SZ 25/293 ua zuletzt 4 Ob 528/76). Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die der Parteidisposition entzogen und von Amts wegen zu treffen ist (Rintelen aaO SZ 20/35; SZ 10/195 ua zuletzt etwa 1 Ob 6/75). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die dem Gericht in § 109 AußStrG auferlegte Pflicht, das Inventar nachzuprüfen und allenfalls Ergänzungen und Berichtigungen vorzunehmen, in jedem Falle ein Rekursrecht auch desjenigen begründet, dessen Anträgen stattgegeben wurde oder ob eine Beschwer deshalb zu verneinen sei, weil dem Inventar keine über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehende Bedeutung zukomme und mit der gleichzeitig erlassenen Einantwortungsurkunde das Verlassenschaftsverfahren beendet wurde, so daß selbst dann, wenn sich der Rekurs auch auf die Einantwortungsurkunde erstreckt, eine Berichtigung des Inventars für das Abhandlungsverfahren ohne Bedeutung sei (im letzteren Sinne 1 Ob 6/75). Im vorliegenden Fall hat nämlich die Erbin auf ein Rechtsmittel gegen die antragsgemäß erlassene Einantwortungsurkunde ausdrücklich im voraus verzichtet. Ein solcher Verzicht gegen eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ist auch im voraus zulässig und wirksam (SZ 25/293; JBl 1947 S 156). Damit ist die Einantwortung jedoch rechtskräftig geworden und die Verlassenschaftsabhandlung abgeschlossen (§ 180 AußStrG). Wenn auch die Ansicht vertreten wurde, daß durch die Rechtskraft der Einantwortung die Verlassenschaftsabhandlung zwar beendet und damit eine Korrektur einer fehlerhaften Regelung der Frage des Erbrechtes im außerstreitigen Verfahren ausgeschlossen, damit aber nicht jeder weiteren Tätigkeit des Abhandlungsrichters der Boden entzogen sei (7 Ob 329/56, 5 Ob 102/58; gegenteilig 1 Ob 305/54; vgl. auch Weiß in Klang2 III 1050 ff., SZ 25/293, 7 Ob 224/72), so ist doch eine amtswegige Richtigstellung des Inventars nur bis zur rechtskräftigen Einantwortung möglich (Rintelen aaO 67 f. Weiß in Klang2 III 983; NZ 1935 S. 20 GlUNF S. 42). Besteht jedoch keine Möglichkeit zu einer amtswegigen Richtigstellung mehr, dann ist auch ein Rekurs der Erbin, welche diesen Beschluß selbst beantragt hat, mangels Beschwer unzulässig.

Was aber die Zurückweisung des Rekurses gegen die Einantwortungsurkunde anlangt, so wird diese inhaltlich nicht mehr bekämpft. Sie war auch wegen des Rechtsmittelverzichtes und mangels Beschwer unzulässig.

Dem Rekurs war daher, soweit er sich gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet, ein Erfolg zu versagen.

 

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