OGH 3Ob553/76

OGH3Ob553/768.6.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Schubert und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* J*, Hilfsarbeiter, *, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) mj. H* J*, geboren am * 1968, 2.) mj. G* J*, geboren am * 1969, beide vertreten durch Dr. Konrad Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestreitung der ehelichen Geburt, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. November 1975, GZ 5 R 192/75‑20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20. Dezember 1974, GZ 8 Cg 775/74‑16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00553.76.0608.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, am 4. Mai 1972 eingebrachten Klage die Feststellung, daß die beiden Beklagten „außerhalb der zwischen dem Kläger und I* J* bestehenden Ehe“ geboren worden seien und daß der Kläger nicht der Vater der beiden Beklagten sei. Hiezu wurde vorgebracht, der Kläger sei mit I* J* seit 4. März 1961 verheiratet. Im Sommer 1967 habe diese den Kläger grundlos und böswillig verlassen. Der Kläger habe sie seit dieser Zeit nicht mehr gesehen. Im September 1971 habe der Kläger durch eine Zuschrift der Bezirkshauptmannschaft Graz erfahren, daß seine Frau die beiden Beklagten geboren habe, deren Vater nicht der Kläger sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei im wesentlichen davon aus, daß der Kläger spätestens am 2. Oktober 1970 von der Geburt der beiden Beklagten beim Bezirksjugendamt für den 17. und 18. Bezirk in Wien anläßlich einer Vernehmung betreffend die Pflegschaftssache der beiden Beklagten Kenntnis erlangt habe, und daß ihm damals auch nahegelegt worden sei, die Bestreitungsklage einzubringen. Es habe daher für den Kläger von diesem Zeitpunkt an die einjährige Frist des § 156 ABGB zu laufen begonnen. Der Kläger habe aber diese Frist nicht gewahrt. Er könne daher die Ehelichkeit der beiden Kinder nicht mehr bestreiten.

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Das Urteil des Berufungsgerichtes ficht der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger erblickt die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht darin, daß dieses Gericht – wie schon das Erstgericht – trotz Vorliegens klarer Beweise, daß der Kläger nicht Vater der Beklagten sei, dessen Klage auf Bestreitung der Ehelichkeit der Geburt abgewiesen habe; ferner hätten beide Vorinstanzen zu Unrecht angenommen, daß die Jahresfrist des § 156 ABGB nicht gewahrt worden sei, und daß es nicht möglich sei, trotz Versäumung der Bestreitungsfrist des § 156 ABGB, der Klage Folge zu geben. Auch wäre die Rechtsunkenntnis des Klägers betreffend der einjährigen Frist des § 156 ABGB jedenfalls beachtlich gewesen.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Der Kläger war nach den Feststellungen der Untergerichte, die der Entscheidung zugrunde zu legen sind, spätestens seit 2. Oktober 1970 über die Tatsache der Geburt der beiden Beklagten vom Jugendamt aufgeklärt worden. Da er es aber unterlassen hat, innerhalb der gesetzlichen Frist des § 156 ABGB die Bestreitungsklage einzubringen, wurde seine verspätet erhobene Klage mit Recht aus diesem Grunde abgewiesen. Unerheblich war demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Mutter selbst behauptet habe, der Kläger sei nicht Vater der beiden Kinder; ebenso kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf seine Rechtsunkenntnis betreffend die gesetzliche Befristung der Bestreitungsklage berufen (§ 2 ABGB). Sofern es im Interesse der beiden Beklagten geboten sein sollte, die Ehelichkeit ihrer Geburt zu bestreiten, wie dies in der Revision behauptet wird, besteht die gesetzliche Möglichkeit hiezu durch die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 158 ABGB, worauf das Berufungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der Kläger kein Begehren auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens gestellt hat.

 

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