European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00038.76.0525.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.164,56 (einschließlich S 240,– Barauslagen und S 142,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger behaupten, sie hätten vorübergehend die Leitung des Kinderdorfhauses „M*“ in M* übernommen. Im Mai und Juni 1973 habe die beklagte Partei die Nr. 2/1973 einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift versendet, in der eine Reportage mit Bildern über dieses Kinderdorfhaus enthalten gewesen sei. Die Bilder hätten die Kläger mit ihren eigenen Kindern und mit Heimkindern gezeigt. Die beklagte Partei habe die Zusage, dass die Bilder vor der Veröffentlichung den Klägern vorgelegt würden und diese mitbestimmen könnten, welche Bilder veröffentlicht werden dürfen, nicht eingehalten, sondern die Bilder ohne Zustimmung der Kläger veröffentlicht. Dadurch seien berechtigte Interessen der Kläger verletzt worden, weil Bekannte und Verwandte der Meinung gewesen seien, die Kläger hätten ihnen diese Nummer der Zeitschrift zugeschickt, um für Spenden an die beklagte Partei zu werben, und ihnen deswegen Vorhalte gemacht hätten. Hiebei sei „erschwerend“, dass die beklagte Partei zur Zeit der Versendung dieser Nummer der Zeitschrift schon die Absicht gehabt habe, das Vertragsverhältnis mit den Klägern zu beenden. Die Kläger begehren unter Berufung auf die „Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (insbesondere gemäß § 86 Abs 1 Z 4)“ ein angemessenes Entgelt in der Höhe von S 30.000,—.
Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens, da die Kläger der Durchführung der Reportage zugestimmt hätten und ein Vorbehalt dahin, dass ihnen die Bilder vor der Veröffentlichung vorgelegt werden sollten, nicht gemacht worden sei. Es seien auch keine berechtigten Interessen der Kläger durch die Veröffentlichung der Bilder verletzt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die Kläger hatten mit der beklagten Partei einen Vertrag über ihre Tätigkeit als Hauseltern im Grossfamilienhaus in H* abgeschlossen. Da sich die Fertigstellung dieses Hauses verzögerte, übernahmen die Kläger bis zur Fertigstellung dieses Hauses die Leitung des Kinderdorfhauses in M*, dem sogenannten „M*“. Im März des Jahres 1973 erschienen H* H* und O* A*, damals Angestellte der Agentur R*, im Auftrage der beklagten Partei im „M*“, um eine Reportage zusammenzustellen. Obwohl beide von den Klägern nicht freundlich empfangen wurden, fertigten sie die für die Reportage notwendigen Bilder an. Den beiden Herren fiel der unfreundliche Empfang deshalb besonders auf, weil sie schon vorher in verschiedenen anderen Kinderdorfhäusern ebenfalls solche Reportagen zusammengestellt hatten. Eine Forderung bzw. eine Zusage, das angefertigte Material, insbesondere aber auch die Aufnahmen vor Publizierung den Klägern vorzulegen, wurde nicht gemacht. Ebenso hatten H* H* und O* A* nicht zugesichert, die beklagte Partei zu einem solchen Verhalten zu veranlassen. Ein Teil der angefertigten Aufnahmen wurde im Heft Nr. 2/1973 der beklagten Partei, das den Titel „Unsere Familien – unser Kinderdorf“ trägt, veröffentlicht. Bei den veröffentlichten Aufnahmen handelt es sich um Fotos über das Leben der Familie P* im „M*“. Es sind sowohl eigene als auch Pflegekinder der Kläger und auch diese selbst mit den Kindern abgebildet. Der Versand dieses Heftes wurde durch das Druckhaus N* im Mai 1973 gestartet. Die Auflage betrug 228.500 und aufgrund eines Nachdruckes weitere 21.350 Stück. Der Kreis der Adressaten des Heftes rekrutiert sich aus sogenannten „Gönner‑Migliedern“, das sind Leute, die man als fördernde Mitglieder der beklagten Partei bezeichnen kann.
Da es bezüglich der Fortführung der Tätigkeit der Kläger für die beklagte Partei zu keiner Einigung gekommen war, teilte ihnen die beklagte Partei in ihrem Schreiben vom 29. Mai 1973 mit, dass sie den Werkvertrag mit ihnen nicht verlängern werde. Es wurde den Klägern eine Kündigungsfrist von zwei Monaten eingeräumt. Die Kläger, denen das Material für die Reportage vor Veröffentlichung nicht vorgelegt worden war, haben auf die Kündigung in der Form reagiert, dass sie auf die Ungesetzlichkeit der Kündigungsfrist hinwiesen. Sie haben aber gleichzeitig dagegen protestiert, dass die beklagte Partei mit dem Text und den Bildern über die Familie P* Werbung treibe. Es wurde gleichzeitig die Einstellung der weiteren Verbreitung der Restbestände des angeführten Heftes gefordert und eine Frist bis zum 28. Juni 1973 gestellt. In ihrem Schreiben vom 27. Juni 1973 hat die beklagte Partei dieser Forderung auch entsprochen bzw. die Erfüllung dieser Forderung zugesagt. Es ist auch tatsächlich dann zu keinem Vertrieb weiterer Hefte mehr gekommen. Sollten tatsächlich nach diesem Zeitpunkte Hefte noch zugestellt worden sein, so lag dieser Umstand ausserhalb der Einflussphäre der beklagten Partei. Die Kläger waren nicht daran interessiert, als Heimeltern des „M*“ publik zu werden; sie haben die Tätigkeit in diesem Hause nur als Provisorium angesehen. Besonders unangenehm haben die Kläger, insbesondere der Erstkläger, es empfunden, dass sie im Hinblick auf das erschienene Heft bezüglich ihrer Tätigkeit gefragt wurden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei standen. Die Kläger waren aber auch über die Auflösung des Vertragsverhältnisses selbst enttäuscht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der klagenden Parteien nicht verletzt worden sei. Die Veröffentlichung des Bildmaterials ohne ihre Zusage erfülle nicht den Tatbestand des § 86 Abs 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz. Da den klagenden Parteien eine Zusage, ihnen das Fotomaterial vor Veröffentlichung vorzulegen, nicht gemacht worden sei, stehe den Klägern die Klagsforderung auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzuhaltung einer vertraglichen Vereinbarung zu.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Die von den Klägern beantragte Vernehmung eines Sachverständigen aus den Verlagswesen darüber, ob es sich bei der von der beklagten Partei versendeten Zeitschrift um eine Werbeschrift handle, hielt das Berufungsgericht entbehrlich, weil diese Frage eine vom Gericht zu beantwortende Tat- und Rechtsfrage darstelle und sie überdies für die Entscheidung nicht wesentlich sei. Die veröffentlichten Bilder hätten die Kläger bei ihrer Tätigkeit als Heimeltern gezeigt. Der Begleittext sei damit im Zusammenhang gestanden und habe die Kläger weder herabgesetzt noch sonst bloßgestellt. Durch die Veröffentlichung der Bilder sei auch nicht in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der Kläger eingegriffen worden, weil die dargestellte Tätigkeit mehr oder minder vor den Augen der Öffentlichkeit verrichtet worden und erkennbar gewesen sei, dass die Darstellung dieser Tätigkeit und nicht die Kläger selbst, welche diese Tätigkeiten verrichteten, im Vordergrund gestanden sei. Dass wegen der Reportage von der Tätigkeit der Kläger als Familieneltern im angeführten Heim gesprochen worden sei, bedeute keine Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Kläger, weil diese Tätigkeit nur die human-caritative Einstellung der Kläger gegenüber Waisenkindern zeige. Da die Bildaufnahmen mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung der Kläger gemacht und mit keinem diskriminierenden Text im Zusammenhang gebracht worden seien, stehe den Klägern der behauptete Ersatzanspruch nicht zu. Die Bestimmung des § 86 Abs 1 Z 4 Urheberrechtsgesetz betreffe überdies die Verletzung der Rechte des Herstellers des Bildes und nicht die Rechte der abgebildeten Personen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben oder es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Revision neuerlich, dass kein Sachverständiger aus dem Verlagswesen zur Klärung der „Eigenart des gegenständlichen Druckwerkes“ (die von der beklagten Partei herausgegebenen Nummer ihrer Zeitschrift) vernommen wurde. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass die fragliche Nummer dieser Zeitschrift durch das Druckhaus N* versendet worden sei; tatsächlich habe sie die beklagte Partei selbst versendet. Das Berufungsverfahren sei auch deswegen mangelhaft geblieben, weil die Reaktion der Verwandten der Kläger auf den Erhalt der von der beklagten Partei versendeten Zeitschriftennummer und die Auseinandersetzungen der Kläger mit der beklagten Partei wegen dieser Versendung nicht geprüft worden seien. In der Rechtsrüge machen die Kläger zunächst geltend, dass die Bestimmung des § 86 Abs 1 Z 4 Urheberrechtsgesetz nicht auf Ansprüche des Herstellers eines Lichtbildes beschränkt sei, sondern auch Ansprüche der abgebildeten Personen betreffe. Überdies sei es ein Verschulden der beklagten Partei, dass sie mit den Klägern Werbung zu einer Zeit betrieben habe, als diese gekündigt wurden. Es sei im Anstellungsvertrag auch nicht festgelegt worden, dass sich die Kläger für Werbezwecke der beklagten Partei zur Verfügung stellen müssten. Berechtigte Interessen der Kläger seien deswegen verletzt worden, weil die bildlichen Darstellungen zu Missdeutungen, nämlich dazu Anlass gegeben hätten, dass die Kläger von Verwandten wegen „Bettelns“ angesprochen wurden, und dass der Erstkläger von den späteren Vorgesetzten und Arbeitskollegen immer wieder mit der beklagten Partei noch zu einer Zeit in Verbindung gebracht wurde, zu der die Tätigkeit der Kläger als Heimeltern schon beendet war. Eine stillschweigende Zustimmung der Kläger zur Veröffentlichung der Bilder sei nicht anzunehmen, weil sich die Verhältnisse zwischen der Aufnahme der Bilder und deren Veröffentlichung wesentlich geändert hätten.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, dass die von den Klägern bezogene Bestimmung des § 86 Abs 1 Z 4 Urheberrechtsgesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht die Rechte der abgebildeten Person, sondern die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes betrifft. Der im § 74 Urheberrechtsgesetz geregelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes ist von dem im § 78 Urheberrechtsgesetz behandelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden. (Rehm JBl 1962, ÖBl 1974 97, 1953 56).
§ 78 Urheberrechtsgesetz verbietet, dass Bildnisse von Personen öffentlich ausgestellt oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dadurch soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1974 97, SZ 28/205 u.a. )
Die Prüfung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des Falles als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1974 97 mit weiteren Nachweisen, weiters 4 Ob 318/75). Hiebei handelt es sich um eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, die auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Berücksichtigung des mit dem veröffentlichten Bild im Zusammemhang stehenden Textes, nach objektiven Masstäben – und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen – zu beantworten ist (ÖBl 1974 97, 1972 49 u.a.). Die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für den geworben wird nichts Anstößiges enthält, eine Verlegung berechtigter Interessen der abgebildeten Person bedeuten: es kommt aber auch hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an (ÖBl 1974 97, 1972 47 u.a.).
Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen zur Begründung der Untersagung der öffentlichen Verbreitung seines Bildnisses oder von Ansprüchen wegen einer solchen Verbreitung ist aber demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des § 78 Urheberrechtsgesetz entfällt soweit, als die ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Zustimmung reicht (ÖBl 1974 97 u.a.).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt zugestimmt, dass Aufnahmen – unter anderem auch von ihnen – für eine Reportage über das „M*“ gemacht werden. Dass diese Aufnahmen zu dem Zweck gemacht werden, um bei einer Veröffentlichung verwendet werden zu können, war auf Grund der gegebenen Umstände klar, sodass die Zustimmung zur Herstellung der Aufnahmen auch die Zustimmung zu einer Veröffentlichung im Rahmen der vorgesehenen Reportage in sich schloss. Darauf, ob die Kläger auf Grund des Vertrages über die Bestellung als Heimeltern schon zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet gewesen wären, kommt es daher nicht an, weil sie diese Zustimmung jedenfalls durch ihre Mitwirkung bei der Reportage gegeben haben. Dass die Kläger mit einer Veröffentlichung solcher Bilder überhaupt einverstanden waren, geben auch sie selbst in der Klage zu. Sie behaupten lediglich, es sei ihnen zugesagt worden, dass ihnen die Bilder vor der Veröffentlichung vorgelegt werden und sie mitbestimmen können, welche Bilder tatsächlich veröffentlicht werden. Diese Zusage wurde aber von den Untergerichten nicht als erwiesen angenommen, sodass sie der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann. Die Kläger mussten aber schon auf Grund ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung an sich damit rechnen, dass andere Personen, insbesondere auch ihre Bekannten und Verwandten, von ihrer Tätigkeit in diesem Kinderdorf erfahren und dass sie somit durch eine Berichterstattung und Werbung für dieses Kinderdorf mit ihm im Zusammenhang gebracht werden. Dass diese Werbung auch mit der Bitte um Spenden verbunden wird, ergab sich aus dem allgemein bekannten Umstand, dass die Einrichtung der Kinderdörfer weitgehend caritativen Charakter hat und in großem Maße auf Spenden der Bevölkerung angewiesen ist. Dass die Berichterstattung oder Werbung der beklagten Partei über diesen zu erwartenden Rahmen hinausgegangen, ungebührlich aufdringlich oder sonst eine nicht zu erwartende Form oder einen unpassenden Inhalt gehabt habe, und aus diesem Grund geeignet gewesen wäre, für die Kläger abträgliche Wirkung zu haben, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Wenn Personen wegen der bloßen Tatsache, dass die Kläger im Rahmen einer Reportage über das Kinderdorf, die zu einer mit Bitten um Spenden verbundenen Werbung für dieses Kinderdorf verwendet wurde, abgebildet wurden, diese wegen „Bettelns“ ansprachen oder spätere Arbeitskollegen und Vorgesetzte des Erstklägers von seiner Tätigkeit im Kinderdorf erfuhren und darüber sprachen, so war dies eine Folge davon, dass die Bilder der Kläger überhaupt im Rahmen einer solchen Reportage veröffentlicht wurden. Mit diesen Folgen mussten die Kläger daher bereits rechnen, als sie zustimmten, dass von ihnen Aufnahmen für diese Reportage gemacht werden.
Zum Einwand der Kläger, dass ihre Zustimmung wegen der Veränderung der Verhältnisse zwischen der Aufnahme und der Veröffentlichung der Bilder hinfällig geworden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Aufnahmen und die Zustimmung der Kläger dazu im März 1973 erfolgte, die Zeitschriftennummer mit diesen Aufnahmen ab Mai 1973 versendet wurde und die Kläger die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die beklagte Partei damit beantworteten, dass sie Einspruch gegen die weitere Veröffentlichung ihrer Bildnisse in dieser Zeitschriftnummer erhoben, wobei sie die Einstellung der weiteren Verbreitung unter Setzung einer Frist bis zum 28. Juni 1973 verlangten. Es wurde festgestellt, dass die beklagte Partei dieser Forderung entsprochen hat und es „dann zu keinem Vertrieb weiterer Hefte mehr“ kam. Bei diesem Sachverhalt kann es dahingestellt bleiben, ob die Kläger überhaupt berechtigt waren, die bei der Aufnahme der Bilder für die Reportage erteilte Zustimmung vor Abschluss der Berichts- und Werbeaktion zurückzuziehen, weil die einmal für einen bestimmten Zweck erteilte Zustimmung nicht mehr ohne weiters einseitig widerrufen werden kann; die beklagte Partei hat jedenfalls der Forderung der Kläger im verlangten Ausmaß ohnehin entsprochen, sodass keine Grundlage für einen Anspruch der Kläger wegen Verletzung berechtigter Interessen gegeben ist. Auf die behaupteten Verfahrensmängel ist aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht mehr einzugehen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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