European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00037.76.0511.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 864,— bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der vom 5. September 1955 bis 30. April 1974 als Vertragsbediensteter der beklagten Partei im *amt in Wien beschäftigt war, begehrt mit der vorliegenden, am 22. Mai 1975 erhobenen Klage eine Jubiläumszuwendung für eine 25jährige Dienstzeit im Ausmaß von 50 % des Monatsbezuges vom Dezember 1956, das ist der der Höhe nach unbestrittene Klagsbetrag von S 2.827,— samt Anhang. Zur Begründung führt er aus, er habe auf Grund seiner Vordienstzeitenanrechnung erwartet, daß ihm aus Anlaß der am 29. Dezember 1971 erfolgten Vollendung seiner 25jährigen Dienstzeit die Jubiläumszuwendung gemäß dem § 20 c Abs 1 GehG 1956 gewährt würde. Mangels amtswegiger Auszahlung habe er mit Schreiben vom 21. Dezember 1973 um die Gewährung ersucht. Das Bundesministerium für Landesverteidigung habe dieses Ansuchen mit Schreiben vom 4. März 1974 mit der Begründung abgelehnt, daß die vom Kläger bei den U* vom 14. Juli 1952 bis 3. September 1955 zurückgelegte Dienstzeit keine öffentliche Dienstzeit sei, sodaß die 25jährige Dienstzeit noch nicht vollendet sei. Diese Rechtsauffassung sei jedoch nach Meinung des Klägers unrichtig, weil die letzterwähnten, bei der a* zurückgelegten Dienstzeiten gemäß dem § 2 Abs 2 in Verbindung mit dem § 4 Abs 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 dem Kläger zur Gänze angerechnet worden seien. Er habe während dieser Dienstzeit seine Bezüge von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhalten. Gemäß dem Art III Abs 2 der 20. GehG.-Nov. seien öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung einer nach dem § 11 BÜG angerechneten Zeit gleichzuhalten, wenn sie nach den vorzitierten Bestimmungen angerechnet worden seien. Eine Neueinstellung sei der Wiedereinstellung gleichzuhalten.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Berücksichtigung einer bei einer Besatzungsmacht zurückgelegten Dienstzeit sei in keiner Norm vorgesehen. Daran vermöge auch eine Anrechnung im Sinne der zitierten Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung nichts zu ändern. Der Kläger sei vom 14. Juli 1952 bis 3. September 1955 nicht in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei gestanden. Die Auszahlung seiner Gehaltsbezüge durch die Finanzlandesdirektion sei im Rahmen einer zwischen der beklagten Partei und der a* getroffenen Vereinbarung erfolgt, wonach die Bezüge für Beschäftigte der U* von der Finanzlandesdirektion ausgezahlt, den U* sodann bekanntgegeben und von diesen der beklagten Partei refundiert worden seien. Die U* hätten das Dienstverhältnis des Klägers im Jahre 1955 gekündigt. Im übrigen sei der Klagsanspruch, dessen Fälligkeit am 18. Februar 1972 (an sich) eingetreten sei, verjährt. Da der § 20 c GehG nur eine Kannbestimmung enthalte, habe der Kläger einen im Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch auch aus diesem Grunde nicht erworben.
Der Kläger brachte ergänzend vor, die Verjährungszeit habe erst mit dem Zeitpunkt der eine Ermessensentscheidung beinhaltenden Ablehnung des Anspruches, sohin am 4. März 1974 zu laufen begonnen. Dem Kläger sei ein Rechtsanspruch auf Jubiläumszulage aus dem Grunde der Gleichbehandlung erwachsen, weil diese Zulage allen Dienstnehmern nach Erreichung der vorgesehenen anrechenbaren Dienstzeit gewährt werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Der Kläger war vom 14. Juli 1952 bis 3. September 1955 bei den U* (bei der a*) beschäftigt. Er arbeitete im Betrieb der ehemaligen G*Werke, der von der a* beschlagnahmt worden war, als Karrosseriespengler und war von den Amerikanern in diesen Betrieb aufgenommen worden. Die darin Beschäftigten erhielten ihr Arbeitsentgelt zunächst von der Gemeinde Wien auf Grund der von den Amerikanern angegebenen Anzahl der Arbeitsstunden und der Höhe der Bezüge. Auf Grund einer am 1. Juli 1947 abgeschlossenen Vereinbarung refundierten die U* der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland (jeweils) diese Gehaltsbezüge, die von der Finanzlandesdirektion an die Beschäftigten bezahlt worden waren. Die Finanzlandesdirektion übte nun für die bei den U* beschäftigten Dienstnehmern alle Dienstgeberfunktionen mit Ausnahme der Aufnahme und der Entlassung (gemeint: Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse) aus. Der Kläger mußte sich wegen eines Krankenscheines oder wegen eines Urlaubes an die Finanzlandesdirektion wenden. Aus diesem Grund wurde ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung hinsichtlich der bei den U* zurückgelegten Dienstzeit ausgestellt. Die im Zusammenhang mit der Gehaltsverrechnung notwendigen Arbeiten wurden in einer eigenen Lohnverrechnungsstelle verrichtet, die vom 1. März 1946 bis zu dem vorerwähnten Abkommen vom 1. Juli 1947 von den Amerikanern direkt geführt und anschließend von der Finanzlandesdirektion übernommen wurde. Den dort tätigen Beschäftigten wurden die bei den Amerikanern zurückgelegten Dienstzeiten in den mit der beklagten Partei abgeschlossenen Dienstverträgen ausdrücklich als im öffentlichen Dienst zugebracht angerechnet. Dem Leiter dieser Lohnverrechnungsstelle wurde diese Zeit bei der Gewährung der Jubiläumszulage berücksichtigt.
Etwa 14 Tage vor Beendigung des Dienstverhältnisses zu den U* wurde den dortigen Dienstnehmern erklärt, sie sollten beim Arsenal vorsprechen. Der Kläger und die anderen Dienstnehmer haben dort dann eine neue Beschäftigung erhalten. Die Zeit bei den U* wurde dem Kläger gemäß dem § 2 Abs 2 in Verbindung mit dem § 4 Abs 2 der Vordienstzeitenverordnung 1957 von der beklagten Partei zur Gänze angerechnet. Er trat am 21. Dezember 1973 an die beklagte Partei wegen Gewährung einer Jubiläumszulage heran. Mit Schreiben vom 4. März 1974 wurde dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, die bei den U* zurückgelegte Dienstzeit sei keine öffentliche Dienstzeit.
Nach den Richtlinien des Bundeskanzleramtes, Zl 91.964‑3/59 vom 5. November 1959, sind Zeiten im Sinne des § 11 BÜG hinsichtlich der Gewährung von einmaligen Belohnungen im Sinne des § 20 c GehG zu berücksichtigen. Einer solchen Zeit sind öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung des Beamten gleichzuhalten, wenn sie gemäß dem § 2 Abs 2 lit d in Verbindung mit dem § 4 Abs 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1948 angerechnet wurden. Auch im Erlaß vom 7. Juni 1971 wird ausgeführt, daß diese Zeiten nur in dem Ausmaß für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zählen, in dem sie auch für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages vorangesetzt wurden. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 16. April 1974 lauten dazu wie folgt:
Beschäftigungszeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages im öffentlichen Interesse gemäß den vorzitierten Bestimmungen zur Gänze berücksichtigt und daher nicht bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, sind für die Ermittlung der Dienstzeiten zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen.
Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist es üblich, daß allen Dienstnehmern unter den gleichen Voraussetzungen die Jubiläumszuwendung generell gewährt wird, wenn die Dienstnehmer die dienstzeitmäßigen Voraussetzungen erfüllen und gegen sie nicht ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, das mit einer Bestrafung des Dienstnehmers geendet hat. In einem Parallelfall wurde einem Vertragsbediensteten unter den gleichen Voraussetzungen wie sie beim Kläger vorliegen eine Jubiläumszulage gewährt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die bei den U* zurückgelegten Dienstzeiten des Klägers seien auch für die Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen, weil sie auch für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages vorangesetzt worden seien und weil auch den in der Lohnverrechnungsstelle Beschäftigten diese Zeiten in den Dienstverträgen ausdrücklich angerechnet worden seien. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müsse dies auch für den Kläger gelten. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt, weil die objektive Möglichkeit zu klagen erst mit dem ablehnenden Schreiben vom 4. März 1974 begonnen habe. Der auf einer Kannbestimmung beruhende Anspruch bestehe aus dem Grunde der Gleichbehandlung zu Recht.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in klagsabweisendem Sinn ab. Es führte die Verhandlung gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch und gelangte zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Ergänzend traf es noch folgende für das Revisionsverfahren bedeutsame Feststellungen:
Der Kläger wurde mit Schreiben der U* vom 6. August 1955 zum 3. September 1955 gekündigt. Die beklagte Partei rechnete dem Kläger für die Berechnung zur Feststellung der Jubiläumszuwendung außer seiner Dienstzeit als Vertragsbediensteter insgesamt fünf Jahre, sechs Monate und 16 Tage an. Darnach würde der Kläger erst am 18. Februar 1975 die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung aus Anlaß seines 25jährigen Dienstjubiläums erfüllt haben.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Kläger sei in der fraglichen Zeit nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden, sodaß eine Dienstzeit nach dem § 20 c Abs 2 GehG nicht vorliege. Sein Dienstverhältnis zu den U* sei auch keine öffentliche Dienstzeit, sodaß auch der Artikel III Abs 2 oder 20 GehG‑Novelle auf den Kläger nicht zur Anwendung komme. Es liege aber auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zwischen dem Kläger und jenen ca. 50 Dienstnehmern der ehemaligen Lohnverrechnungsstelle nicht vor. Da somit der Klagsanspruch nicht zu Recht bestehe, könne die Frage der Verjährung dahingestellt bleiben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß dem § 22 Abs 1 VBG gelten für die Nebengebühren die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung ist, wie sich aus dem § 15 Abs 1 Z 13 GehG ergibt, eine Nebengebühr, sodaß die Bestimmung des § 20 c GehG, die diese Zuwendung regelt, auf den Kläger sinngemäß Anwendung findet. Gemäß dem § 20 c Abs 1 GehG kann dem Beamten aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 100 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Da diese Bestimmung die Gewährung einer Jubiläumszuwendung, wie dem Worte „kann“ zu entnehmen ist, in das freie Ermessen der beklagten Partei stellt, vermag der Kläger den Klagsanspruch auf diese Bestimmung auch bei deren sinngemäßer Anwendung nicht mit Erfolg zu stützen. Der Kläger hat sich dieser Erkenntnis auch nicht verschlossen und den Klagsanspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Da nach den Feststellungen der Untergerichte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, dem der Kläger während des gegenständlichen Dienstverhältnisses unterstanden ist, allen Dienstnehmern die Jubiläumszuwendung gewährt wird, wenn sie die dienstzeitmäßigen Voraussetzungen erfüllen und gegen sie nicht ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, das mit ihrer Bestrafung geendet hat, wäre es in der Tat willkürlich und sachfremd, wenn der Kläger für den Fall des allerdings strittigen Zutreffens der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren die Jubiläumszuwendung nicht erhielte (zum Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. Arb 8189, 7544, 7419, 7020 u.v.a.; ferner Spielbüchler, Arbeitsrecht I, 155 ff und die dort zitierte Literatur). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährt daher dem Kläger – vorbehaltlich der erwähnten dienstzeitmäßigen Voraussetzung – grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung, sodaß die beklagte Partei bei Zutreffen dieser Voraussetzung verpflichtet wäre, dem Kläger die Jubiläumszuwendung auszuzahlen. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und eine darin ergangene Bestrafung des Klägers wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet.
Zu prüfen wäre daher, ob der Kläger die dienstzeitmäßigen Voraussetzungen für die begehrte Jubiläumszuwendung noch bis zu der am 30. April 1974 erfolgten Beendigung seines Dienstverhältnisses erfüllt hatte. Eine solche Untersuchung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil der Klagsanspruch, wie die beklagte Partei mit Recht eingewendet hat, jedenfalls verjährt ist. Der Anspruch auf Jubiläumszuwendung ist ein Entgeltanspruch, weil diese Zuwendung kein Geschenk darstellt, sondern als Gegenleistung für die vom Vertragsbediensteten geleistete Arbeit, sohin als Entgelt gewährt wird. Er fällt daher mangels einer im Vertragsbedienstetengesetz enthaltenen Verjährungsvorschrift unter die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB, sodaß die hiefür geltende Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (vgl. Arb 7338, 7311). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Geltendmachung des Anspruches ein rechtliches Hindernis nicht mehr im Wege steht, sodaß die objektive Möglichkeit, den Anspruch einzuklagen, gegeben ist (EvBl 1975/166; EvBl 1971/119; JBl 1967, 622; Ehrenzweig I/1, 306; Klang in Klang2, VI, 601; Koziol-Welser 3, I, 138; Gschnitzer, Allgemeiner Teil, 246). Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall mit der Fälligkeit des Anspruches eingetreten. Wenn auch die Fälligkeit im § 20 c GehG nicht ausdrücklich geregelt wird, so ergibt sie sich doch einerseits aus dem Umstand, daß die Zuwendung für 25jährige treue Dienste gebührt und daß andererseits für die Höhe jener Monatsbezug maßgebend ist, der für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Unter Berücksichtigung des § 18 VBG, wonach das Monatsentgelt am 15. jedes Monats auszuzahlen ist, muß daher für den Fall der Jubiläumszuwendung gefolgert werden, daß diese an jenem 15. fällig wird, der dem Tag der Vollendung der 25 (40)jährigen Dienstzeit folgt. Da nach dem Vorbringen des Klägers dieser Tag auf den 29. Dezember 1971 fällt, war die nach dem Dezembergehalt zu bemessende Jubiläumszuwendung am 15. Jänner 1972 fällig. Die Klage wurde jedoch erst am 22. Mai 1975 erhoben, sodaß der Klagsanspruch in diesem Zeitpunkt zufolge Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt war. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt dem Umstand, daß er erst im Jahre 1973 die Gewährung der Jubiläumszuwendung begehrt und die beklagte Partei sodann die Gewährung abgelehnt hat, für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist keine Bedeutung zu, weil die objektive Klagemöglichkeit bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit der Fälligkeit des Anspruches, eingetreten war. Entscheidend ist jedoch, wie bereits dargelegt, nur die objektive Möglichkeit zur Klage und nicht die Kenntnis vom Anspruch oder vom ablehnenden Verhalten des Schuldners (Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig aaO., 305; Klang a.a.O.; JBl 1958, 522). Ebensowenig hat das Verlangen nach Gewährung der Jubiläumszuwendung den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen, weil dieses Verlangen der Klageerhebung nicht gleichzuhalten ist und weil der Eintritt der Fälligkeit ex lege erfolgt und von einer Mahnung nicht abhängig war. Vorbereitende Schritte, wie Mahnungen oder Aufforderungen zur Zahlung, unterbrechen daher die Verjährung nicht (vgl. Gschnitzer a.a.O., 251).
Da somit der Klagsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war, erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig, ohne daß auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage des Vorliegens der dienstzeitmäßigen Voraussetzungen einzugehen war. Der Revision konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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