European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00029.76.0406.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.429,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.680,— an Barauslagen und S 129,60 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung eines – der Höhe nach unbestrittenen – Betrages von S 162.982,50 samt Anhang mit der Begründung, der Beklagte sei als Arbeitnehmer der B*genossenschaft „B*“ infolge Alkoholisierung mit einem von ihm gelenkten LKW seines Arbeitgebers von der Fahrbahn abgekommen und habe das Fahrzeug dadurch beschädigt. Die klagende Partei habe als Kaskoversicherer des genannten Arbeitgebers den diesem entstandenen Schaden abzüglich eines Selbstbehalts von S 5.000,— in der Höhe des Klagsbetrages liquidiert, sodaß der dem Arbeitgeber dem Beklagten gegenüber nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zustehende Schadenersatzanspruch auf die klagende Partei gemäß dem § 67 VersVG übergegangen sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, der Unfall sei nicht auf Alkoholisierung, sondern nur darauf zurückzuführen, daß ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ein unbekannter PKW mit aufgeblendeten Scheinwerfern entgegengekommen sei und ihn von der Fahrbahn abgedrängt habe. Selbst wenn ihn ein Verschulden treffen sollte, wäre nur eine entschuldbare Fehlleistung, allenfalls leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Mit Rücksicht auf die schadensgeneigte Arbeit als Kraftfahrer und auf seine zahlreichen Sorgepflichten rechtfertige dies den Erlaß des Ersatzes oder zumindest dessen Mäßigung.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab, wobei es der vom Beklagten gegebenen Unfallsdarstellung (Abdrängung von der Fahrbahn durch einen entgegenkommenden PKW, keine Alkoholisierung des Beklagten) folgte. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung wegen „Mängel in der Beweiswürdigung“ sowie wegen Verfahrensmängel auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dieses gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt und traf folgende für die Entscheidung über die Revisionen wesentliche Feststellungen:
Dem Beklagten wurde während seines dreieinhalb Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses zur Firma B* zweimal der Führerschein wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand für jeweils mehrere Monate entzogen. Schon vorher war ihm aus dem gleichen Grund ein weiteres Mal der Führerschein entzogen worden. Am 11. Oktober 1973 befuhr der Beklagte, der als Kraftfahrer beschäftigt war, im Rahmen einer Dienstfahrt gegen 19,15 Uhr mit einem LKW der Marke Steyr 890 die Innviertler Bundesstraße 137. In der Fahrtrichtung des Beklagten folgte nach einem etwa 60 m langen geraden Teilstück eine Rechtskurve (ca. 30 Grad), anschließend eine Linkskurve (ca. 45 Grad) und unmittelbar anschließend wieder eine Rechtskurve (ca. 15 Grad). Sodann verlief die Straße auf einer Strecke von einigen hundert Metern annähernd gerade und ging schließlich in zwei kleinere Rechtskrümmungen über. Das erstgenannte, ca. 60 m lange gerade Teilstück weist ein Gefälle von ca. 4 % auf, der andere Teil ist annähernd eben. Die Fahrbahn besitzt eine in sehr gutem Zustand befindliche Asphaltdecke und ist ca. 6,3 m breit.
Nach Befahren der beschriebenen ersten drei Kurven kam der Beklagte mit dem LKW ca 90 m vor der späteren Anstoßstelle von der Fahrbahn ab und fuhr mit den rechten Rädern ca 60 m parallel zur Fahrbahn auf dem Bankett. Dann geriet er endgültig von der Fahrbahn ab und fuhr auf den restlichen 30 m bis zum Anstoß an einen Wasserdurchbruch mit den rechten Rädern im Straßengraben. Nach dem Abkommen vom Asphaltbelag hatte der Beklagte nicht gebremst. Dieses Abkommen von der Fahrbahn hatte seine Ursache nicht in einem gegenverkehrsbedingten Ausweichmanöver, sondern in einer dem Verlauf der Fahrbahn nachhinkenden Setzung und Aneinanderreihung von Fahrhandlungen infolge einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Beklagten.
Nach dem Unfall begaben sich der Beklagte und sein Beifahrer, ohne ihren Arbeitgeber oder eine Gendarmeriedienststelle von dem Vorgefallenen zu verständigen, in ein ca. 4 km entferntes Gasthaus, um dort zu übernachten. Der Beklagte machte auf die dort beschäftigte Kellnerin S* S* bei seinem Eintreffen einen mittelschwer alkoholisierten Eindruck. Am nächsten Morgen begaben sich der Beklagte und sein Beifahrer zur Unfallsstelle und von dort über Aufforderung durch einen Gendarmeriebeamten zum Gendarmeriepostenkommando S*. Bei der darauffolgenden Einvernahme hatte der Beklagte gerötete Augen und roch aus seinem Mund deutlich nach Alkohol. Nach dem Unfall wurden sechs leere Bierflaschen im Führerhaus des LKW gefunden, zwei weitere lagen neben dem Fahrzeug. Vor dem 11. Oktober 1973 sind auch andere Fahrer mit dem LKW gefahren.
Der Beklagte erzielte in den letzten Jahren ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von S 6.000,— ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der Familienbeihilfen. Er ist für seine nicht berufstätige Ehegattin und für vier minderjährige Kinder im Alter von sechs, acht, zehn und elf Jahren sorgepflichtig.
In rechtlicher Hinsicht nahm das Erstgericht infolge der Alkoholisierung ein grob fahrlässiges Verschulden des Beklagten an dem Unfall an, sodaß ein Erlaß oder eine Mäßigung des Ersatzes nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes ausgeschlossen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil hinsichtlich eines Teilbetrages von S 40.000,– samt Anhang und änderte es hinsichtlich des Mehrbegehrens von S 122.982,50 samt Anhang in klagsabweisendem Sinn ab. Es führte die Verhandlung gemäß dem § 25 Absatz 1 Z 3 ArbGerG neu durch und gelangte zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Lediglich hinsichtlich der Unfallsursache nahm es nicht als erwiesen an, daß der Beklagte den LKW in einem alkoholisierten Zustand gelenkt habe und infolge einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung von der Fahrbahn abgekommen sei; es könne nicht objektiviert werden, ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit eine Alkoholisierung für die Herbeiführung des Schadens (mit-)ursächlich sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweiswürdigung kann ferner entnommen werden, daß es auch die Feststellung des Erstgerichtes, der Beklagte habe bei seinem Eintreffen in dem Gasthaus auf die Kellnerin S* einen mittelschwer alkoholisierten Eindruck erweckt, nicht übernommen hat. Weitere zusätzliche Feststellungen wurden vom Berufungsgericht nicht getroffen.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß mangels Alkoholisierung des Beklagten in dessen fahrtechnischem Verhalten eine ungewöhnlich auffallende Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten nicht erblickt werden könne. Für den Beklagten sei der Schadenseintritt als wahrscheinlich nicht voraussehbar gewesen. Da der Beklagte auf das Abkommen von der Fahrbahn keine zweckentsprechende Abwehrhandlung unternommen habe, liege keine entschuldbare Fehlleistung, sondern leichte Fahrlässigkeit vor. Unter Bedachtnahme auf die Verantwortung des Beklagten, ferner auf sein Arbeitsentgelt, auf die Vermeidbarkeit des Schadenseintrittes, auf seine Sorgepflichten sowie auf den Umstand, daß sich das Verschulden weder mehr einer auffallenden Sorglosigkeit noch auch einer entschuldbaren Fehlleistung nähere, sei eine Mäßigung des Ersatzes auf S 40.000,— gerechtfertigt.
Diese Entscheidung wird von beiden Parteien mit dem Rechtsmittel der Revision bekämpft. Die Revision der klagenden Partei richtet sich gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils. Geltend gemacht werden die Revisionsgründe der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die klagende Partei stellt primär einen Aufhebungsantrag und strebt in eventu eine Abänderung im Sinne des Klagebegehrens oder wenigstens den Ersatz der gesamten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Aufhebung der Kosten des Verfahrens zweiter Instanz an. Der Beklagte ficht das Berufungsurteil hinsichtlich des bestätigenden Teiles aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an. Er stellt einen auf die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens abzielenden Abänderungsantrag und hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Parteien beantragen wechselseitig, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Zur Revision der klagenden Partei:
Eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erblickt die klagende Partei in dem Umstand, daß sich an Hand der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen lasse, ob das Berufungsgericht den Unfall darauf zurückführe, daß der Beklagte auf den Kurvenverlauf zu spät reagiert habe oder ob er eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe oder ob er die Fahrbahn ungenügend beobachtet habe. Diese vom Berufungsgericht angeführten Möglichkeiten der Unfallsursache bildeten einen unlösbaren Widerspruch, weil sie die wahre Unfallsursache nicht erkennen ließen. Im übrigen sei die Annahme einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit aktenwidrig.
Die geltend gemachten Mängel bilden jedoch weder eine Nichtigkeit noch eine Aktenwidrigkeit. Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Entscheidungstenor selbst oder ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (4 Ob 74/75; JBl 1973, 38 u.v.a.; Fasching IV, 139). Die klagende Partei vermochte aber weder einen Widerspruch im Entscheidungstenor noch einen Mangel der Gründe aufzuzeigen. Sie können dem angefochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, sodaß eine Nichtigkeit nicht vorliegt.
Ebensowenig treffen die Voraussetzungen einer Aktenwidrigkeit zu. Das Berufungsgericht hat eine überhöhte Geschwindigkeit des vom Beklagten gelenkten LKWs nicht festgestellt. Es hat lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, das Abkommen von der Fahrbahn müsse nicht auf eine Alkoholisierung des Beklagten hindeuten, weil auch eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine mangelnde Beobachtung der Fahrbahn als Unfallsursache ebenso wahrscheinlich sei. Das Berufungsgericht wollte mit diesen Ausführungen keinesfalls Feststellungen über die tatsächliche Unfallsursache treffen, sondern wollte lediglich eine hypothetische Erklärung für eine andere mögliche Unfallsursache als eine durch Alkoholisierung ausgelöste anführen und wollte somit Argumente im Rahmen seiner Beweiswürdigung gegen die Alkoholisierung vorbringen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden (4 Ob 515/76; 7 Ob 182/75 u.v.a.; Fasching IV, 318 f.). Dies hat aber das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht getan, sodaß auch dieser Rüge der klagenden Partei die Berechtigung fehlt.
Die in der Rechtsrüge vorgetragenen Ausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden könne, welche Unfallsursache das Berufungsgericht annehme.
Es liegen aber auch keine Feststellungsmängel vor. Der Revisionswerberin ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht eine Feststellung darüber, aus welchem Grund der vom Beklagten gelenkte LKW von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht getroffen hat. Weder die von der klagenden Partei als Ursache behauptete Alkoholisierung noch das vom Beklagten als Ursache behauptete Abdrängen seines LKWs durch einen entgegenkommenden PKW wurde als erwiesen angenommen. Für die Entscheidung über den Klagsanspruch sind somit die für Ersatzansprüche nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geltenden Regeln der Beweislastverteilung heranzuziehen. Darnach hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß dem § 1298 ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, 8008, 7530 u.v.a.). Die klagende Partei hat den Beweis dafür erbracht, daß der Beklagte als Lenker des LKWs von der Fahrbahn abgekommen ist, wodurch in weiterer Folge der dem Ersatzanspruch zugrundeliegende Schaden an dem LKW entstanden ist. Sache des Beklagten wäre es daher gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, daß ihn an dem Abkommen von der Fahrbahn ein Verschulden nicht treffe. Die Beweisführung für seine Behauptung, er sei von einem entgegenkommenden LKW abgedrängt worden, ist ihm jedoch nicht gelungen. Da der Beklagte eine andere Ursache für dieses Abkommen von der Fahrbahn weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, führt die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens auf Grund der oben dargelegten Beweislastverteilung zu der Annahme eines Verschuldens, ohne daß es weiterer Feststellungen über die Ursache des Abkommens von der Fahrbahn bedurft hätte. Da Umstände, welche die Annahme einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würden, nicht vorliegen – das Verhalten des Beklagten hob sich weder auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraus, noch war der Unfall als wahrscheinlich vorauszusehen noch kann das in einem dem Kurvenverlauf nicht rechtzeitig angepaßten Fahrverhalten bestehende Versehen des Beklagten mit Rücksicht auf seine schwerwiegende Bedeutung oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommen (Arb 9168, 8930, 8762 u.v.a.) – und eine entschuldbare Fehlleistung aus den noch darzulegenden Gründen nicht in Erwägung gezogen werden kann, fällt dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit zur Last. Dies führt jedoch zu der im § 2 Abs 1 DHG vorgesehenen Mäßigung des Ersatzes. Unter Bedachtnahme auf die mit der Tätigkeit eines Kraftfahrers verbundene Verantwortung auf dessen schadensgeneigte Tätigkeit, ferner auf das verhältnismäßig geringe Arbeitsentgelt des Beklagten und auf seine Sorgepflichten für eine Ehegattin und für vier minderjährige Kinder sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich sein Verschulden mehr einer groben Fahrlässigkeit als einer entschuldbaren Fehlleistung nähert, ist eine Mäßigung des Ersatzes auf den vom Berufungsgericht angenommenen Betrag von S 40.000,— gerechtfertigt. Die von der Revisionswerberin dagegen ins Treffen geführten Erwägungen über die Kostenfolgen können dieses Ergebnis nicht beeinflussen, weil nur prozessual bedeutsame Umstände bei der Mäßigung des Ersatzes und des ihm zugrunde liegenden Ausgleiches der Interessen nicht zu berücksichtigen sind.
Da das Verbot des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO die Überprüfung unterinstanzlicher Kostenentscheidungen in konformen Urteilen auch im Revisionsverfahren dann ausschließt, wenn die Revision erfolglos bleibt (Fasching IV, 459; II, 353; Jud 147, von Fasching unrichtig mit 174 zitiert; 4 Ob 509/74), ist auf die im Kostenpunkt erstatteten Ausführungen der klagenden Partei nicht einzugehen.
Die Revision der klagenden Partei mußte somit erfolglos bleiben.
Zur Revision des Beklagten:
Eine entschuldbare Fehlleistung kann nur angenommen werden, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden kann, wenn somit nur culpa levissima vorliegt, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeiten ohne weiteres ergeben kann, sodaß der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit (diligentia exactissima) abzuwenden ist (Arb 9199, 9179, 9032, 8985 u.v.a.). Derartige Umstände wurden jedoch weder behauptet noch festgestellt. Das Abkommen von der Fahrbahn kann, wenn nicht besondere, hier nicht vorliegende Umstände eingreifen, keineswegs nur unter Einhaltung einer außerordentlichen Aufmerksamkeit verhindert werden und kann sich auch nicht ohne weiteres ergeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt daher eine entschuldbare Fehlleistung nicht vor. Die dem Beklagten aus den bereits dargelegten Gründen zur Last fallende leichte Fahrlässigkeit umfaßt sein gesamtes zum Abkommen von der Fahrbahn führendes fehlerhaftes fahrtechnisches Verhalten, und erstreckt sich somit auch auf den gesamten durch dieses schuldhafte Verhalten des Beklagten eingetretenen Schaden. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört zu dem Gesamtschaden auch der durch das Anfahren an den Wasserdurchbruch am LKW entstandene Schaden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes auch für diesen Schaden das Abkommen von der Fahrbahn kausal war. Hinsichtlich des Ausmaßes der Mäßigung des Ersatzes ist auf die zur Revision der klagenden Partei angestellten Überlegungen zu verweisen.
Der Revision des Beklagten war somit gleichfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 43, Abs 1, 50 ZPO begründet. Hiebei war zu berücksichtigen, daß die Revision beider Parteien erfolglos geblieben sind, wogegen beide Parteien mit ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Revision der Gegenseite abgewehrt haben, sodaß der klagenden Partei die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zum Ersatz aufzuerlegen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)