OGH 7Ob5/76

OGH7Ob5/7618.3.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Fischereizuchtmeister in *, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*gesellschaft, Direktion für Österreich in *, vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 16.300 S samt Nebengebühren und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. November 1975, GZ. 5 R 83/75‑18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Oktober 1975, GZ. 24 Cg 2/75‑13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0070OB00005.76.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.054,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 480 S Barauslagen und 116,64 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der bei der Beklagten gegen Unfall versicherte Kläger stürzte am 15. August 1974 mit seinem Motorrad bei dem vom Eigentümer erlaubten Befahren der Abfahrtspiste eines Skiliftes in * und erlitt schwere Verletzungen. In seiner schriftlichen Schadensanzeige meldete er der Beklagten, daß der Sturz „beim Motocross-Training“ erfolgt sei. Er korrigierte in der Folge diese Meldung fernmündlich dahin, daß er sich auf einer Übungsfahrt zur Überwachung seines Fischereireviers befunden habe. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß sie nach Art. 3 III 3 AUVB 1965 für Unfälle unter Benützung von Kraftfahrzeugen bei der Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und bei den dazu gehörigen Übungsfahrten leistungsfrei sei; letzteres treffe auch zu, wenn von der berichtigten Schadensmeldung ausgegangen werde, denn danach habe der Kläger seine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Unfallsanzeige nach Art. 7 Z 1 und 4 AUVB verletzt und sie sei dann nach Art. 13 dieser Versicherungsbedingungen leistungsfrei. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Deckung der bereits eingetretenen Schäden und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Unfallsschäden.

Der Erstrichter erkannte mit Teil-Zwischenurteil, daß der Leistungsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe, und behielt die Entscheidung über das Feststellungsbegehren und die Höhe des Leistungsbegehrens seiner Endentscheidung vor. Er stellte über den bereits eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus fest, daß der Kläger bei der Unfallsfahrt tatsächlich nicht die Absicht hatte, für ein Motocross-Rennen zu trainieren oder auch nur in Zukunft an einem solchen Rennen teilzunehmen. Er hatte auch vorher noch an keinem Rennen oder einem ähnlichen Wettbewerb teilgenommen, vielmehr war er zur Kontrolle seiner Fischereigewässer unterwegs. Der Unfall ereignete sich auf einem nicht besonders steilen Teil des Geländes, das bis zur Unfallstelle sogar mit einem Volkswagen hätte befahren werden können, durch ein falsches Schaltmanöver des im Umgang mit dem neuen Motorrad noch unerfahrenen Klägers. Das betreffende Gelände wird allerdings fallweise auch von den Motorradfahrern des * Motocrossklubs zum Training für sportliche Wettbewerbe benützt. Zum unrichtigen Ausfüllen der Schadensanzeige kam es, weil der Kläger sein Mißgeschick beschönigen wollte. Deshalb gebrauchte er den Ausdruck „Motocross-Training“. Beim Abschluß der Versicherung hatte der Versicherungsangestellte dem Kläger erklärt, daß er mit der abgeschlossenen Unfallversicherung gegen alle Arten von Unfällen versichert sei, insbesondere gegen Sportunfälle. Der Kläger schloß die Versicherung auch deshalb ab, weil er extremer Skifahrer ist. Es wurde ihm aber nie zugesagt, daß ihm Schutz bei Rennveranstaltungen oder einem Training hiefür gewährt werde. Auf den versicherungsmäßigen Unterschied zwischen Geländefahrten und Motocross-Training „hätte“ er nicht gedacht. Erst durch einen bei einer anderen Anstalt arbeitenden Versicherungsvertreter wurde der Kläger aufmerksam gemacht, daß er mit einer Schadensmeldung über einen Unfall beim Motocross-Training keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben werde. Daraufhin kam es zur telefonischen Korrektur der Schadensanzeige. Ob zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Schadensanzeige bereits bei der * Filiale der Beklagten eingelangt war, „kann nicht mehr gesagt werden“. Der Leiter der Landesdirektion der Beklagten wollte jedenfalls von sich aus keine Abänderung der „bereits abgesandten“ Schadensanzeige vornehmen.

Nach der Rechtsansicht des Erstrichters gehört der Schadensfall, wie er sich beweismäßig ergeben hat, zu den versicherten Risken. Geblieben sei allerdings die Tatsache, daß die Schadensmeldung des Klägers nicht nur objektiv falsch war, sondern daß ihm auch bewußt war, daß seine Angaben unrichtig seien. Dem Kläger sei also der Vorwurf nicht zu ersparen, bewußt falsche Angaben gemacht zu haben, die sich bei der Beurteilung der Leistungspflicht entscheidungswesentlich auswirken konnten. Nach „der neueren Rechtsprechung“ (zitiert wird die Entscheidung des BGH VR 1967/593, 150 = richtig wohl VR 1967, 593) verliere aber der Versicherungsnehmer seinen Anspruch trotz unwahrer Angaben in der Schadensmeldung nur, wenn er vorher deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hingewiesen wurde.

Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des geltend gemachten Leistungsbegehrens ab. Es ging davon aus, daß der Versicherer die (objektive) Obliegenheitsverletzung, der Versicherungsnehmer aber fehlenden Vorsatz zu beweisen habe. Die Obliegenheitsverletzung sei durch die falsche erste Schadensmeldung dargetan, weil der Versicherte verpflichtet sei, den Sachverhalt auch dann wahrheitsgemäß darzustellen, wenn es seinen Interessen zum Nachteil gereiche oder ihm peinlich sei. Der Beweis fehlenden Vorsatzes sei nicht erbracht worden. Einer neueren Ansicht in der Bundesrepublik Deutschland, daß Leistungsfreiheit – übrigens nur außerhalb der Unfalls- und Schadensversicherung – selbst bei vorsätzlicher Verletzung von Auskunftspflichten nur im Falle einer ausdrücklichen unmißverständlichen Belehrung durch den Versicherer eintrete, wenn die Obliegenheitsverletzung für diesen keine nachteiligen Folgen hatte, könne für den österreichischen Rechtsbereich nicht gefolgt werden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es hinsichtlich des Leistungsbegehrens im Sinne der Klage abzuändern.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß nur noch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes strittig ist. Das schließt allerdings nicht aus, im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteiles allfällige Mängel oder Widersprüche der Tatsachenfeststellungen von Amts wegen wahrzunehmen. In diesem Sinne bedürfen gewisse Undeutlichkeiten in den erstrichterlichen Feststellungen der Erörterung. Die erste besteht darin, daß der Erstrichter einerseits als erwiesen feststellt, der Kläger habe die schriftliche Schadensanzeige unrichtig ausgefüllt, um sein Mißgeschick zu beschönigen und somit (was im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch deutlicher zum Ausdruck kommt, aber gleichfalls eine Feststellung von Tatsachen ist) bewußt falsche Angaben gemacht, während es an anderer Stelle heißt, an den versicherungsmäßigen Unterschied zwischen Geländefahrten und Motocross-Training „hätte“ er nicht gedacht. Die Formulierung des letzten Satzes in der Möglichkeitsform ist ungewöhnlich und läßt nicht erkennen, ob damit bloß eine nicht bewiesene Behauptung des Klägers wiedergegeben oder eine Feststellung getroffen werden soll. Nach dem Zusammenhang ist auch unklar, ob sich das Nichtbedenken des Unterschiedes auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung oder jenen der Schadensmeldung bezog. Diesen Mängeln der Urteilsfeststellungen könnte an sich rechtliche Bedeutung zukommen, weil eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch den Kläger voraussetzen würde, daß er die wahre Unfallsursache verschweigen wollte, eine gewollte Verletzung der Wahrheitspflicht aber nicht vorläge, wenn dem Kläger bei Verfassung der schriftlichen Unfallsmeldung der Unterschied zwischen einer Geländefahrt (um die es sich bei dem Befahren einer nicht zum öffentlichen Verkehr bestimmten Abfahrtstrasse eines Skiliftes handelt) und einem Motocross-Training nicht bewußt gewesen wäre.

Den aufgezeigten Umständen kommt dennoch im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil der Revisionswerber im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, daß er die unrichtigen Angaben in der Schadensmeldung deshalb machte, weil ein Sturz auf normaler Strecke und unter normalen Verhältnissen ihm peinlich waren (S. 12, 17). Nach den Gesetzen der Logik mußte dann aber der Kläger im Tatsächlichen den Unterschied zwischen dem Inhalt seiner Schadensmeldung und dem wahren Sachverhalt erkannt haben. Das eigene Vorbringen des Revisionswerbers beinhaltete demnach das Eingeständnis der vorsätzlichen Falschmeldung. Allerdings kam ihm die Wirkung des § 266 ZPO nicht zu, weil der Gegner weder vorher noch in der Folge eine gleichartige Tatsachenbehauptung aufgestellt hatte, sondern das betreffende Vorbringen im ganzen bestritt. Es fehlte daher am Erfordernis des Geständnisses einer vom Gegner behaupteten Tatsache (vgl. Fasching III 239 ff). Dem Revisionswerber mußte es auch nicht schaden, daß die fragliche Feststellung, er „hätte“ an einen Unterschied zwischen einem Motocross-Training und einer Geländefahrt nicht gedacht, über sein eigenes Tatsachenvorbringen hinausging. Denn es ist zulässig, daß das Gericht Ergebnisse des Beweisverfahrens würdigt und berücksichtigt, die über das Parteivorbringen hinausreichen und durch dieses nicht gedeckt sind (Fasching III 280, SZ 21/123, SZ 45/84 uva). Aus dieser Befugnis des Gerichtes ergibt sich aber, wie der Oberste Gerichtshof gleichfalls bereits ausgesprochen hat, nicht umgekehrt auch eine Verpflichtung des Gerichtes, sogenannte überschießende Tatsachenfeststellungen vorzunehmen (2 Ob 60/73 ua). Es bildet deshalb, von Sonderfällen mangelnder Anleitung abgesehen, keinen Verfahrensmangel, wenn das Gericht Feststellungen nicht traf, die es über das Vorbringen der Parteien hinaus allenfalls auf Grund von Beweisergebnissen hätte treffen können. Das gleiche gilt dann aber auch für den hier vorliegenden Fall, daß eine solche Tatsachenfeststellung nicht genügend deutlich und widerspruchsfrei vorgenommen wurde. Das Rechtsmittelgericht kann in einem solchen Fall das Urteil einer Vorinstanz nicht bloß zu dem Zweck aufheben, daß Feststellungen nachgeholt werden, die über das Parteivorbringen hinausgeben. Das gilt um so mehr in einem Fall, wo, wie hier, die beweispflichtige Partei das Gegenteil vorbrachte.

Ähnlich verhält es sich mit einer zweiten Undeutlichkeit der Urteilsfeststellungen. Es handelt sich darum, daß der Erstrichter einerseits feststellt, es könne „nicht mehr gesagt werden“, ob im Zeitpunkte der Mitteilung des wahren Sachverhaltes die Schadensanzeige bereits bei der * Filiale eingelangt war, während unmittelbar anschließend die Feststellung folgt, der Leiter der Landesdirektion der Beklagten Ho* habe jedenfalls von sich aus keine Abänderung der „bereits abgesandten“ Schadensanzeige vornehmen wollen. Nach beiden Varianten konnte der Kläger nicht beweisen, daß seine telefonische Berichtigung der schriftlichen Schadensanzeige noch vor deren Einlangen in der Filialdirektion der Beklagten stattfand. An seiner Beweislast dafür, daß der Telefonanruf das Schreiben überholt hätte, ist aber nicht zu zweifeln, weil die Absendung und das Einlangen der inhaltlich falschen Schadensanzeige feststehen und nun der Kläger, wenn er sich auf den Nichteintritt oder auf die Beseitigung des rechtserheblichen Tatbestandes berief, die rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Tatsachen hätte beweisen müssen (Fasching III 234, JBl 1959, 135 uva, zuletzt 7 Ob 272/75). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die nachfolgenden rechtlichen Überlegungen nicht auch für den Fall gelten würden, daß die bereits abgesendete unrichtige Schadensmeldung noch vor deren Einlangen bei der Filialdirektion * telefonisch berichtigt worden wäre.

Die Revisionsbehauptung, der Kläger habe persönlich oder durch den ihm bekannten Vertreter einer anderen Versicherung den Leiter der Landesdirektion der Beklagten noch vor Einlangen der schriftlichen unrichtigen Schadensanzeige über die wahre Sachlage aufgeklärt, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Meldung war allerdings möglicherweise noch nicht in der Direktion für Österreich in * eingelangt. Das ändert aber an der Rechtslage nichts, weil auch schon die Filialdirektion * ein Teil der Organisation der Beklagten ist und ihr damit die schriftliche Schadensmeldung bereits in dem Zeitpunkte zukam, in dem der Brief dort in die Hand eines Postbevollmächtigten gelangte (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1 69).

Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß es der Beklagten ohnehin freigestanden sei, die Schadensmeldung auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, so daß sie seine Ungeschicklichkeit zu ihrem Vorteil ausgenutzt habe, kann nicht geteilt werden. Wie die Revisionsgegnerin zutreffend betont, dient die auf § 34 Abs. 1 VersVG beruhende Verpflichtung des Versicherungsnehmers nach Art. 7 I 4 AHVB der leichteren Überprüfung seiner Leistungspflicht durch den Versicherer. Er wird beim Fehlen gegründeter Bedenken den Versicherungssschutz gewähren. Jede Änderung der eigenen Meldung durch den Versicherungsnehmer muß hingegen, wenn es sich nicht bloß um die Aufklärung offenkundiger Mißverständnisse handelt, den Versicherer verunsichern, weil er damit in Zweifel versetzt wird, ob er der ersten oder zweiten Darstellung glauben soll. Das gilt umso mehr, wenn, so wie hier, die Berichtigung einen Sachverhalt behauptet, bei dem eine Leistungsfreiheit, die sich nach dem Inhalt der ersten Schadensmeldung ergab, fortfiele. Wohl hat die Aufklärungspflicht auch den wesentlichen Zweck, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften zu schützen; sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. In dieser Beziehung ist jede Schadensmeldung, die später widerrufen wird, bedenklich und von erheblichem Nachteil für den Versicherer. Es ist demnach der herrschenden Rechtsansicht zu folgen, daß eine spätere Berichtigung unwahrer Angaben die Obliegenheitsverletzung nicht mehr beseitigt und unerheblich ist (Stiefel-Wussow-Hofmann AKB282 f, Pienitz AKB2 147, Prölß-Martin VVG20 213 und die an diesen Stellen zitierte deutsche Rechtsprechung). Den Versicherungsnehmer entschuldigt auch nicht der Umstand, daß der wahre Sachverhalt eine Leistungspflicht des Versicherers ausgelöst hätte oder daß gerade die unrichtigen Angaben, wären sie wahr gewesen, dessen Stellung verbessert hätten (Prölß-Martin aaO).

Auf jene Richtung der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, die die Leistungsfreiheit des Versicherers – übrigens nur in anderen Versicherungszweigen – selbst bei vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht von einer ausdrücklichen Belehrung über die Verwirkungsfolgen abhängig machen will, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht Bedacht genommen. Die österreichische Judikatur, die ein anderes Verhältnis zur Frage der richterlichen Rechtsfortbildung hat (vgl. SZ 45/90, JBl 1974, 99), ist dieser Meinung, die dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht, nie gefolgt und stets dabei geblieben, daß bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit jedenfalls eintritt (VersR 1972, 1152 uva).

Der Revisionswerber kann schließlich auch aus der Tatsache, daß ihm beim Abschluß des Versicherungsvertrages erklärt wurde, er sei gegen alle Unfälle, insbesondere auch gegen Sportunfälle, versichert, den konkreten Versicherungsschutz nicht ableiten. Er behauptet selbst nicht, daß diese Erklärung den in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Umfang des versicherten Risikos erweitert habe. Die Möglichkeit aber, daß der Empfänger einer solchen Erklärung die nähere Unfallsursache als gleichgültig ansehen hätte können, kommt ihm nicht zustatten, weil feststeht, daß er bewußt falsche Angaben machte.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte