European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0070OB00540.76.0318.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 3.824,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.200,-- S Barauslagen und 194,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg als Wasserrechtsbehörde vom 8. Oktober 1956 wurde die Verbauung des südlich in den * fließenden *baches bewilligt, wobei auch die Errichtung eines Schotterfanges oberhalb der *-Bundesstraße vorgesehen war. Im Rahmen dieser zu erwartenden Regulierungsarbeiten wird auch ein Teil der damals noch dem Vater des Klägers gehörenden Liegenschaft 224/1 Wiese in einem voraussichtlichen Ausmaß von ca. 560 m² in Anspruch genommen werden, so daß dieser Teil der genannten Parzelle im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme gegen Entschädigung abgetreten werden muß. Mit Tauschvertrag vom 25. Juli/26. Juli 1959 hat der Kläger als damaliger Eigentümer die Parzelle 224/1 Wiese, einschließlich des für die Errichtung des Schotterfanges vorgesehenen Teiles, an den Beklagten sowie an dessen damals noch lebende Gattin M* im Tauschweg gegen einen Anteil an der Parzelle 249/1 Wiese ins Eigentum übertragen. Am 5. August 1959 wurde in Ergänzung zu dem Tauschvertrag eine schriftliche Zusatzvereinbarung abgeschlossen. In dieser nahmen der Beklagte und seine Gattin die Abtretungsverpflichtung hinsichtlich des für die Errichtung des Schotterfanges vorgesehenen, auf der Parzelle 224/1 Wiese liegenden Grundstückteiles im Ausmaß von ca. 560 m² zur Kenntnis. Darüber hinaus übernahmen sie die Verpflichtung, die im Falle der Abtretung des von der Parzelle 224/1 Wiese benötigten Grundstückteiles an den Eigentümer auszuzahlende Entschädigungssumme zur Gänze dem Kläger auszufolgen. Weiter wurde festgestellt, daß dann, wenn nicht das gesamte Grundstücksausmaß von 560 m² für die Errichtung des Schotterfanges in Anspruch genommen werden sollte, der Beklagte und seine Frau dem Kläger für den nicht abgetretenen Teil eine Grundfläche im doppelten Ausmaße aus der in ihrem Eigentum verbliebenen Parzelle 249/1 als zusätzliche Tauschleistung abtreten werden. Außerdem wurde dem Kläger an der Parzelle 249/1 Wiese ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Nach dem Wasserrechtsbescheid wäre die Verbauung des *baches und damit die Errichtung des vorgesehenen Schotterfanges bis 31. Juli 1962 fertigzustellen gewesen. Obwohl der Bescheid nicht aufgehoben worden ist, wurde bisher mit den in Aussicht genommenen Regulierungsarbeiten nicht begonnen. Am 9. April 1969 verkaufte der Beklagte, der mittlerweile nach dem Tode seiner Frau Alleineigentümer der Liegenschaft geworden war, die Parzelle 224/1 Wiese an das Ehepaar R* und K* L*, wobei im Punkt V.) des Kaufvertrages darauf hingewiesen wurde, daß der Beklagte die von ihm mit dem Kläger am 5. August 1959 getroffenen Vereinbarungen den Käufern zur Kenntnis gebracht hat. Die Käufer verpflichteten sich, sämtliche im Wasserrechtsbescheid festgelegten Rechte und Pflichten hinsichtlich des Kaufgrundstückes zu übernehmen.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß die sich für den Beklagten aus der Vereinbarung vom 5. August 1959 gegenüber dem Kläger ergebenden Verpflichtungen unbeschadet des vom Beklagten am 9. April 1969 vorgenommenen Verkaufes des Grundstückes 224/1 KG * nach wie vor aufrecht sind.
Die beiden Untergerichte wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. Es verneinte das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte infolge Veräußerung der beiden in Frage kommenden Grundstücke nicht mehr in der Lage sei, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Allenfalls könnte dies Schadenersatzansprüche des Klägers begründen. In diese Richtung gehe jedoch das Feststellungsbegehren nicht.
Unter Heranziehung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhebt der Kläger Revision mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte nur die Unterlassung von seiner Meinung nach wesentlichen Feststellungen. Feststellungsmängel begründen jedoch keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern sind nach § 503 Z 4 ZPO geltend zu machen (Fasching IV, 326, RZ 1966, 165).
In Wahrheit macht der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht geltend.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung kann die Abweisung des Klagebegehrens nicht mit der Unmöglichkeit der im Vertrag vereinbarten Leistungen begründet werden. § 1447 ABGB kommt schon deshalb nicht in Frage, weil diese Bestimmung nur die zufällige Unmöglichkeit im Auge hat. Von einer zufälligen Unmöglichkeit könnte aber nicht gesprochen werden, wenn der nach dem Vertrag Verpflichtete selbst die Basis für die im Vertrag vorgesehene Leistung zerstört.
Im übrigen steht noch nicht fest, welche der beiden vertraglich vorgesehenen Leistungen letzten Endes zu erbringen sein wird. Es muß daher nach wie vor mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Beklagte auf Grund des Vertrages verpflichtet sein wird, die Entschädigung für einen enteigneten Grundstücksteil abzuliefern. Demnach läge in einem solchen Fall der Verpflichtung des Beklagten eine Geldschuld zugrunde. Gattungsschulden – demnach auch Geldschulden – erlöschen durch zufällige Unmöglichkeit nur dann, wenn Stücke der geschuldeten Gattung überhaupt nicht mehr am Markt vorhanden sind und auch nicht mehr hergestellt oder vom Schuldner beschafft werden können (Klang² VI, 541). Dies trifft für Geldschulden nicht zu.
Was die zweite der in Frage kommenden Leistungen anlangt, ist die Erfüllung der Verpflichtung zur Übergabe einer Liegenschaft so lange nicht unmöglich, als die Wiederbeschaffung einer veräußerten Liegenschaft möglich ist (SZ 30/33; EvBl 1954/132 u.a.). Daß die Wiederbeschaffung des veräußerten Grundstückteiles für den Beklagten grundsätzlich unmöglich und (oder) unerschwinglich wäre, kann nicht einmal seinem Vorbringen entnommen werden.
Nach § 228 ZPO kann jedoch die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Ein rechtliches Interesse liegt nur dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann (Fasching III, 68). Dieses Interesse ist zu verneinen, wenn der Beklagte den Rechtsbestand des Vertrages gar nicht bestritten hat (Fasching III, 69; SZ 25/311; MietSlg 24560 u.a.).
Der Kläger hat zwar in der Klage behauptet, der Beklagte habe seine Verpflichtung auf Grund des Vertrages bestritten und den Kläger an R* L* verwiesen, doch hat er sich dabei nur auf das Schreiben vom 26. November 1972 (Beilage E) berufen. Diesem Schreiben kann aber eine Bestreitung der Verpflichtung durch den Beklagten ebensowenig entnommen werden wie der Aussage des Klägers. Mit Recht hat demnach das Erstgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen den Standpunkt vertreten, daß der Beklagte an seiner vertraglichen Verpflichtung festhält. Auf Grund welcher anderen Beweismittel das Erstgericht eine gegenteilige Feststellung treffen hätte können, wurde in der Berufung nicht ausgeführt. Das Berufungsgericht hätte daher keine Möglichkeit gehabt, von dieser Feststellung des Erstgerichtes abzugehen. Demnach ist dem Kläger eine Bekämpfung dieser Feststellung im Revisionsverfahren verwehrt. Vielmehr muß der Oberste Gerichtshof nunmehr davon ausgehen, daß im gesamten vorliegenden Verfahren der Beklagte immer ausdrücklich zu seinen vertraglichen Verpflichtungen gestanden ist und daß die diesbezügliche erstrichterliche Feststellung durch die Aktenlage gedeckt erscheint. Im Ergebnis hat demnach das Berufungsgericht richtig erkannt, daß dem Kläger das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung fehlt.
Ob und auf welche Weise der Kläger in Zukunft gegen den Beklagten einmal Schadenersatzansprüche geltend machen wird können, läßt sich noch nicht beantworten. Aus diesem Grunde hätte er derzeit gar nicht die Möglichkeit, auf Schadenersatz zu klagen. Die Verjährung beginnt aber erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen (RZ 1967, 104; JBl 1958, 522 u.a.). Zur Wahrung künftiger Schadenersatzansprüche wäre daher die begehrte Feststellung auch nicht erforderlich.
Der Revision war demnach im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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