OGH 8Ob28/76

OGH8Ob28/7617.3.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Prof. Dr. E*, Mittelschullehrer, *, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) E*, Kraftfahrer, *, 2.) Firma B*gesellschaft m.b.H., *, 3.) Versicherungsanstalt der *, Versicherungsaktiengesellschaft, *, alle vertreten durch Dr. Eugen Radel jun. Rechtsanwalt in Mattersburg, 4.) W*, Kraftfahrer, *, 5.) F*, Transportunternehmer ebendort, 6.) W* Versicherungsanstalt, *, die 4)‑6) beklagte Partei vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatzes und Feststellung infolge Rekurses der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1975, GZ 9 R 196/75‑89, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. Juli 1975, GZ 3 Cg 479/74‑79 teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00028.76.0317.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekurse sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

 

Begründung:

Am 31. Jänner 1971 ereignete sich auf der Westautobahn im Stadtgebiet von * bei Straßenkilometer * ein Verkehrsunfall, an dem ein Autobus der Zweitbeklagten, gelenkt vom Erstbeklagten und haftpflichtversichert bei der Drittbeklagten sowie ein LKW-Zug des Fünftbeklagten, gesteuert vom Viertbeklagten und haftpflichtversichert bei der Sechstbeklagten, beteiligt waren. Bei starker Sichtbehinderung infolge Nebels fuhr der Autobus auf den LKW-Zug auf. Beide Lenker wurden wegen dieses Unfalles rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Durch diesen Unfall wurde nebst anderen Personen der im Autobus mit Schülern mitfahrende Kläger, ein Mittelschulprofessor, schwer verletzt.

Er begehrt mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen von den Beklagten Schadenersatz, und zwar nach vielfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen, zwei Teilvergleichen und einem Teilanerkenntnisurteil letzltich (ON 74) die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Unfallsschäden, ferner eine monatliche Rente von S 6.657,25 ab 1. Juli 1975, schließlich eine Kapitalleistung von 362.679,30 S s.A. (darin enthalten ein restliches Schmerzengeld von 35.000 S (75.000,-- minus Akonto 40.000,‑‑ S), Zinsen und Kreditgebühren von 12.887,-- S sowie betraglich zusammengefaßtem Verdienstentgang.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.

Das Erstgericht hat dem Kläger einen Kapitalbetrag von 109.601,10 S s.A. sowie ab 1. Juli 1975 eine monatliche Rente von 6.657,25 S „abzüglich der dem Kläger von der Versicherungsanstalt * zukommenden Versehrtenrente" zuerkannt, hat die begehrte Feststellung getroffen und das Leistungsmehrbegehren abgewiesen.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung – soweit dies für das vorliegende Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Bedeutung ist – insbesondere folgende Feststellungen zu Grunde:

Der zur Unfallszeit 47‑jährige gesunde Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt (Gehirnerschütterung, mehrfache Knochenbrüche und Gelenksverletzungen). Infolge der Unfallsfolgen ist der Kläger nicht imstande, in seinem Beruf als Mittelschullehrer jene Leistungen zu erbringen die er vor dem Unfall erbracht hat. Daher ist der Kläger nicht in der Lage, eine Mehrdienstleistungsverpflichtung einzugehen und nebenberuflich – so wie bis zum Unfall – weiter am Privatrealgymnasium * zu unterrichten. Vielmehr wurde ihm wegen seines Gesundheitszustandes vom Stadtschulrat für Wien eine Ermässigung der Lehrverpflichtung gewährt, die zunächst die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betrug, jetzt aber auf 14,70/21 Wochenstunden der vollen Lehrverpflichtung vermindert ist. Bei Gewährung dieser Ermässigung mußte der Kläger eine eidesstattliche Erklärung des Inhalts abgeben, daß er keine Nebenbeschäftigung ausübe.

Wenn der Kläger gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, hätte er in der Zeit nach dem Unfall – so wie vorher auch – durch eine Mehrdienstleistungsverpflichtung an seiner Stammschule und durch eine weitere Lehrverpflichtung in * ein zusätzliches Einkommen erzielen können. Insgesamt erlitt der Kläger vom Unfall an bis zum 30. Juni 1975 einen Verlust an zusätzlichem Einkommen von insgesamt 339.792,30 S netto, und zwar hinsichtlich der Mehrdienstleistung an seiner Stammschule 149.120,40 S und in * 190.671,90 S. Auf den Verdienstentgang haben die Beklagten am 26. November 1974 einen Betrag von 25.000 S bezahlt.

Die Versicherungsanstalt * anerkannte den Unfall als Dienstunfall und erkannte dem Kläger eine Versehrtenrente zu. Bis zum 30. Juni 1975 erhielt der Kläger insgesamt 253.078,20 S an Versehrtenrente, die ab 1. Juli 1975 monatlich 3.873,-- S beträgt, wozu jährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe eines Monatsbezuges kommen. Der Verdienstentgang des Klägers bis zum 30. Juni 1975 beträgt daher 61.714,10 S.

Am 28. Mai 1971 nahm der Kläger bei der E* einen Kredit in der Höhe von 50.000,‑‑ S zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall auf und stockte diesen Kredit in der Folge auf 60.000,‑‑ S auf. Er benötigte den Kredit wegen der finanziellen Schwierigkeiten durch den Unfall (Verlust seines zusätzlichen Einkommens, Auslagen nach dem Unfall). Den Kredit deckte er am 7. Mai 1974 ab. An Zinsen und Kreditgebühren wurden ihm insgesamt 12.887,-- S angelastet (S 61.714,10 + 12.887,-- + 35.000,-- ergeben den zugesprochenen Betrag von S 109.601,10).

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß das geltend gemachte Schmerzengeld von 75.000,-- S angemessen sei (abzüglich der S 40.000,-- – siehe Teilanerkenntnisurteil ON 40 – verbleibt daher ein restliches Schmerzengeld von S 35.000,‑‑); das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil der Eintritt von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könne. Auch der Anspruch auf Ersatz der Kreditkosten bestünde zu Recht. Bezüglich des Verdienstentganges gebühre dem Kläger die tatsächliche Minderung seines Einkommens; die Versehrtenrente sei im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen. Bezüglich der Zinsen hätte eine genaue Berechnung nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erfolgen können, sodaß die Zinsen gemäß § 273 ZPO festzusetzen gewesen seien.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Zuspruch von Schmerzengeld mit Teilurteil; im übrigen hob es das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf.

Der Kläger müsse sich die Anrechnung der Versehrtenrente aus dem Titel der Vorteilsausgleichung grundsätzlich gefallen lassen. Da aber nur adäquate Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien, könne die Versehrtenrente nur auf den Verdienstentgang, den der Kläger hauptberuflich erlitten habe, angerechnet werden. Nur in Anbetracht seiner Stellung als Versehrter in seiner Haupttätigkeit erhalte der Kläger von der Krankenversicherungsanstalt der * die Rente, nicht aber dafür, dass er als Vertragslehrer nur mehr eingeschränkt oder gar nicht mehr tätig sein könne.

Obschon alle diesbezüglich in Frage kommenden Ziffern im angefochtenen Urteil festgestellt seien, könne das Berufungsgericht noch keine Sachentscheidung fällen. Denn die Frage, inwieweit der Kläger nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig sei, bzw. ob dies heute überhaupt noch der Fall sei, erscheine noch keineswegs abschliessend geklärt, sodaß noch nicht beurteilt werden könne, ob die Beklagten für den bislang festgestellten ganzen Verdienstentgang auch wirklich ersatzpflichtig seien. Das Erstgericht werde die vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Verfahrensmängel zu beheben und Widersprüche in den Gutachten einer Klärung zuzuführen haben.

Auch hinsichtlich der Kreditkosten sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Rechtlich sei davon auszugehen, daß der Umstand, ob der Kläger in finanziellen Schwierigkeiten war, vorerst ohne jede Bedeutung sei. Denn der Geschädigte sei nicht verhalten, den Schädiger vorzufinanzieren. Allerdings werde festgestellt werden müssen, welche Auslagen der Kläger mit dem fraglichen Kredit finanzierte und ob – diesbezüglich werde der Kläger zu ergänzendem Vorbringen anzuleiten sein – er von den Beklagten die Bezahlung des betreffenden Betrages gefordert und gleichzeitig unter Setzung einer angemessenen Frist die Kreditaufnahme angedroht habe. Sollte er dies nicht getan haben, so stünden ihm Kreditkosten nicht zu.

Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die aufgezeigten Ergänzungen vorzunehmen und sodann im Sinne der entwickelten Rechtsansichten zu erkennen haben. Dabei werde die Rente – sofern eine solche zugesprochen werde – mit einem Nettobetrag in den Spruch aufzunehmen und nicht wie jetzt ein Bruttobetrag „abzüglich der jeweiligen Versehrtenrente" zuzusprechen sein. Auch die Zinsen werden genau ermittelt werden müssen. Diesbezüglich sei keine Grundlage für eine Anwendung des § 273 ZPO gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Rekurse des Klägers und sämtlicher Beklagten. Die Rekurse der Beklagten bekämpfen ihn hinsichtlich der ihm zu Grunde liegenden Rechtsansicht über die Berücksichtigung der Versehrtenrente. Hieran vermag nichts zu ändern, daß der Rekursantrag der Viert- bis Sechstbeklagten lautet, es wolle der angefochtene Beschluß abgeändert und die Rechtssache an das Prozeßgericht in erster Instanz zurückgewiesen werden. Hieraus ergibt sich im Zusammenhalt mit den Rekursausführungen, daß auch die Viert- bis Sechstbeklagten es bei der Verweisung an das Erstgericht bewenden lassen wollen, allerdings unter Zugrundelegung einer anderen Rechtsansicht bezüglich der Anrechnung der Versehrtenrente. Der Kläger begehrt in seinem Rekurs ausdrücklich, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beteiligten in dem von ihm gewünschten Sinn aufzutragen. Es hat jedoch aus folgenden Erwägungen beim Aufhebungsbeschluß zu verbleiben:

Entgegen den Rekursausführungen des Klägers reicht für den Zuspruch von Verdienstentgang an ihn nicht die Tatsache aus, daß bei ihm ein solcher gegenüber der Zeit vor dem Unfall eingetreten ist. Die Beklagten sind zum Ersatz des Verdienstentganges nur unter der weiteren Voraussetzung verpflichtet, daß dieser eine Folge der durch den Unfall hervorgerufenen Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist. Wenn aber das Berufungsgericht der Rüge der Beklagten folgende – die Beweisgrund läge für die Tatumstände in diesem Belang als widerspruchsvoll und mangelhaft beurteilt und sie für ergänzungsbedürftig erachtet, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.

Auch bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Kosten der Kreditaufnahme ist die Sache nicht spruchreif. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Geschädigte nur dann berechtigt ist, einen Kredit gegen eine höhere als die gesetzliche Verzinsung auf Kosten des Schädigers aufzunehmen, wenn er diesen bzw. dessen Haftpflichtversicherer erfolglos aufgefordert hat, einen Vorschuß für die vom Geschädigten zu tätigenden Aufwendungen zur Schadensbehebung zu leisten, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 41/154 und 166, 2 Ob 105/72, ZVR 1973/9 ua), von der abzugehen die Rekursausführungen keinen Anlaß bieten. Hiezu kommt, daß der Schädiger nur für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmässig aufgewendeten Mittel aufzukommen und die Kosten für deren Beschaffung zu tragen hat (2 Ob 358/69 ua). So lange aber nicht feststeht, wofür der Kredit im einzelnen aufgenommen wurde und ob der Schädiger hiefür einzustehen hat, kann – entgegen den Rekursausführungen des Klägers – von Spruchreife in diesem Belang keine Rede sein. So lange die dem Kläger zuzuerkennenden Beträge an Verdienstentgang nicht feststehen, kann – entgegen den Rekursausführungen des Klägers – auch hinsichtlich der hierauf zu leistenden Zinsen Spruchreife nicht vorliegen.

Was die Berücksichtigung der Versehrtenrente bei der Beurteilung des Verdienstentganges anlangt, so bekämpft der Kläger in seinem Rekurs jegliche Anrechenbarkeit, während die Beklagten die volle Anrechnung dieser Renten anstreben.

In diesem Belang ist davon auszugehen, daß die Versicherungsanstalt * den gegenständlichen Unfall vom 31. Jänner 1971 als Dienstunfall anerkannt hat und dem Kläger eine Versehrtenrente in der festgestellten Höhe nach dem B‑KUVG entrichtet. Gemäß § 125 leg.cit. geht der Anspruch von Personen auf Ersatz ihres Unfallsschadens, der ihnen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zusteht, auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat (vgl. ZVR 1971/233). Die durch § 125 B‑KUVG geregelte Legalzession ist den Bestimmungen des § 332 ASVG nachgebildet, sodaß die hiefür entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Forderungsübergang nur insoweit ein, als sachlich und zeitlich kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers den Forderungen des Versicherten gegenüberstehen. Die dem Kläger als pflichtversicherten Mittelschullehrer gewährte Versehrtenrente stellt ihrem Wesen nach einen Ausgleich für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit dar. Hiebei ist eine Einschränkung auf die konkret versicherte Tätigkeit des Verletzten nicht zu machen, weil innerhalb eines Schadenersatzanspruches für Erwerbsausfall eine weitere Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung nicht in Betracht kommt. Alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, dienen begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes (vgl. SZ 44/93, RiZ 1972/34, ZVR 1972/134; Wussow, Unfallshaftpflichtrecht 10, 690 P 1490). Hieraus folgt, daß der unterschiedlichen Beurteilung von Haupt- und Nebeneinkommen durch das Berufungsgericht nicht beigetreten werden kann. Vielmehr stellt die gesamte Einbusse des Klägers in seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit den Deckungsfonds für die von der Versicherungsanstalt * erbrachte Versehrtenrente dar. Die Berücksichtigung dieser Leistungen hat – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu erfolgen; vielmehr verliert der Geschädigte, insoweit sein Schade durch die Leistungspflicht des Legalzessionars gedeckt ist, und sein Ersatzanspruch kraft Gesetzes auf diesen übergegangen ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger. Der Geschädigte kann daher seinen Schaden nur mehr insoweit selbst geltend machen, als dieser nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist (vgl. ZVR 1966/67, ZVR 1972/2o4, ua, Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I, 161). Die Auffassung des Erstgerichtes, daß sich die Leistungspflicht des Legalzessionars nicht nur auf den Entgang des Verdienstes im Hauptberuf, sondern auch im Nebenberuf auswirkt, ist aus den oben angeführten Erwägungen im Ergebnis zu billigen. Ein Urteil, mit dem die Beklagten verpflichtet werden, dem Kläger eine bestimmte Monatsrente „abzüglich der ihm von der Versicherungsanstalt * zuerkannten Versehrtenrente" zu bezahlen, entbehrt allerdings der für die Exekutionsführung erforderlichen Bestimmtheit (vgl. Versicherungsrundschau 1952, 171), weshalb das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren – worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – die dem Kläger gebührende Rente ziffernmässig zu bestimmen haben wird.

Abschließend sei – worauf die Rekurse nicht hinweisen – noch bemerkt, daß nach dem Wortlaut des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses das Urteil des Erstgerichtes mit Ausnahme des mit Teilurteil bestätigten Zuspruchs (Schmerzengeld) in allen übrigen Aussprüchen – somit auch in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren – aufgehoben wurde. Dass hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Spruchreife im Sinne der Stattgebung vorliegt, ist unzweifelhaft. Da es aber im Ermessen des Gerichtes liegt, ein Teilurteil zu erlassen, lehnt es der erkennende Senat ab, dem Berufungsgericht einen Auftrag zur Fällung eines solchen zu geben (vgl. RiZ 1960, 83; 1964, 15; SZ 43/29; Fasching II, 939). Das Erstgericht wird somit auch über das Feststellungsbegehren neuerlich zu entscheiden haben.

Es hat daher bei der Aufhebung des Ersturteils durch den Beschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.

Da die Rekurse zur Klärung der Rechtsfragen beigetragen haben, waren die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu erklären (EvBl 1958/28 ua).

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