OGH 5Ob174/75

OGH5Ob174/7516.12.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Flick und Dr. Griehsler als Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller F* M* und K* M*, beide *, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30. 5. 1975, GZ. 4 R 89/75‑9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 28. 1. 1975, TZ 1087/74‑2, infolge Rekurses der A* M*, *, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00174.75.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Das Erstgericht hatte über Antrag der Eigentümer des Grundstückes Nr. * der Grundbucheinlage EZ * der Katastralgemeinde K* zu deren Gunsten auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 4. 10. 1973 samt dem darauf befindlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 8. 7. 1974, Zl III b 1‑371 G/2, und zweier Lagepläne (M 1:2880 und M 1:500) ob der Liegenschaft EZ * des Grundbuches über dieselbe Katastralgemeinde die Einverleibung der Dienstbarkeit des unentgeltlichen und unbeschränkten Gehens und Fahrens und der Verlegung unterirdischer Leitungen gemäß der Darstellung in den beigelegten Lageplänen bewilligt.

Das Eigentum an der belasteten Liegenschaft steht den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften EZ *, *, *, *, *, *, *, *, * und * des Grundbuches über dieselbe Katastralgemeinde mit verschieden großen Anteilen zu.

Gegen die Bewilligung der Eintragung hat A* M* als Eigentümerin der Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde K* und demnach als Anteilseigentümerin der belasteten Liegenschaft EZ * desselben Grundbuches Rekurs erhoben.

In Stattgebung dieses Rekurses änderte das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß das Eintragungsbegehren abgewiesen wird.

Im wesentlichen begründete das Rekursgericht seine Entscheidung wie folgt:

Der Dienstbarkeitsvertrag vom 4. 10. 1973 weise als Vertragspartner der Antragsteller unter anderem die S* Berginteressentschaft auf, deren zwölf derzeitige Anteilseigentümer namentlich angeführt seien. Der Vertrag sei jedoch nur von S* H*, J* W* und A* K* beglaubigt unterfertigt und diese drei Personen seien darin sowohl als Anteilseigentümer der S* Berginteressentschaft als auch als Eigentümer anderweitiger Liegenschaften, auf die sich der Vertrag ebenfalls beziehe, genannt. Es gehe aus dem Vertrag nicht hervor, ob diese drei Personen den Vertrag im eigenen Namen oder auch als Organe der S* Berginteressentschaft unterfertigten. Es sei daher nicht aus dem Vertrag und auch nicht aus dem Grundbuchsgesuch entnehmbar, durch wen die S* Berginteressentschaft vertreten werde und wer zu einer Verfügung über den Gegenstand befugt sei, den die Eintragung betreffe. Dieser Mangel werde auch nicht dadurch beseitigt, daß der Dienstbarkeitsvertrag den gemäß § 39 Abs 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl Nr. 34/1969, erforderlichen Genehmigungsvermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung trage. Eine Zwischenerledigung sei gemäß § 95 GBG unzulässig. Das Grundbuchsgesuch sei daher im Sinne des § 94 GBG nicht geeignet, die begehrte Eintragung zu erwirken.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.

Die Antragsteller haben, wie das Rekursgericht richtig erkannte, nicht nachgewiesen, daß jene Personen, deren beglaubigte Unterschrift sich auf der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Urkunde (Dienstbarkeitsvertrag vom 4. 10. 1973) befindet, für die S* Berginteressentschaft vertretungsbefugt waren, als sie diese Urkunde unterfertigten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Da es im Grundbuchverfahren grundsätzlich keine Zwischenerledigungen gibt (§ 95 Abs 1 GBG), hätte schon das Grundbuchgericht das Eintragungsbegehren sofort abweisen müssen. Das Rekursgericht hat daher mit Recht in Stattgebung des Rekurses der A* M* als Anteilseigentümerin an der S* Berginteressentschaft den Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß es das Eintragungsbegehren der Antragsteller abwies.

Dem Revisionsrekurs der Antragsteller konnte deshalb kein Erfolg zukommen.

 

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