European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0020OB00155.75.0911.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1.) den
B e s c h l u ß
gefaßt :
Die Revision des Klägers wird, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 5.204,70 s.A. richtet, als unzulässig verworfen;
2.) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird keiner der beiden Revisionen Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 1.922,28 (davon S 71,28 Umsatzsteuer und S 960,– Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 2. 12. 1971 verschuldete der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagens einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Auf seinen daraus resultierenden Schmerzengeldanspruch erhielt der Kläger eine Teilleistung von S 45.000,–.
Der Kläger verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 158.288,91 s.A. Ferner begehrt er die Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall vom 2. 12. 1971, hinsichtlich der Zweitbeklagten jedoch nur im Rahmen des bestandenen Haftpflichtversicherungsvertrages. Das Leistungsbegehren setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
Restliches Schmerzengeld | S 55.000,— |
Verdienstentgang für die Zeit 1.9.1972 bis 1.4.1973, mit S 4.425,– außer Streit gestellt, begehrt jedoch nach wie vor |
S 8.675,60 |
Fahrtspesen für Krankenhausbesuche | S 2.520,— |
Kosten für Zusatzverpflegung | S 1.750,— |
weitere Kosten für Besuchsfahrten und Zusatzverpflegung, außer Streit gestellt mit S 3.000,—, begehrt jedoch weiterhin |
S 3.868,60 |
Kosten von Arbeitskräften in der Landwirtschaft der Gattin des Klägers, die wegen der Verletzung des Klägers aufgenommen werden mußten |
S 8.280,– |
Anschaffung von Heilbehelfen und dergl., mit S 650,-außer Streit gestellt, |
S 735,50 |
verlangt aber Mehrauslagen, die dadurch entstanden, daß der Kläger beim Bau eines seiner Frau gehörenden Hauses nicht mitarbeiten konnte und der Bau durch den Unfall des Klägers verzögert wurde, einschließlich damit verbundener Kreditspesen |
S 77.459,21 |
| S 158.288,91. |
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil einen Betrag von S 38.075,— s.A. zu, der sich aus folgenden Teilposten zusammensetzt:
Schmerzengeld S 75.000,— |
|
abzüglich S 45.000,— .…………………… | S 30.000,— |
Verdienstentgang | S 4.425,— |
Heilbehelfe und dergl. | S 650,— |
weitere Kosten für Besuchsfahrten und Zusatzverpflegung |
S 3.000.— |
| S 38.075,— |
Das Feststellungsbegehren und ein Mehrbegehren von S 107.663,91 s.A. wies es ab. Dieses setzt sich aus folgenden Teilposten zusammen:
Schmerzengeld | S 25.000,— |
Verdienstentgang | S 4.250,60 |
weitere Kosten für Besuchsfahrten und Zusatzverpflegung |
S 868,60 |
Heilbehelfe und dergl. | S 85,50 |
Mehrauslagen beim Hausbau | S 77.459,21 |
| S 107.663,91 |
Der Endentscheidung vorbehalten blieben:
Kosten für Krankenhausbesuche | S 2.520,— |
Kosten für Zusatzverpflegung | S 1.750,— |
Ersatzarbeitskräfte | S 8.280,— |
| S 12.550,— |
Dazu traf das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 2. 12. 1971 einen Bruch des linken Unterschenkels, Prellungen des rechten Unterschenkels, Schürfungen im Gesicht und links an der Stirne. Der Grad der Verletzungen war schwer, die Nachbehandlung gestaltete sich kompliziert und dadurch wurde die Nachbehandlungszeit beträchtlich verlängert. Es kam zu bronchopneumonischen Veränderungen (fraglicher Lungeninfarkt) sowie zu einer schlechten Heilung des Bruches, sodaß eine Spanbeilage notwendig wurde. Der Span wurde dem rechten Unterschenkel im April 1972 entnommen. Das linke Bein war bis zum 5. 10. 1972 sowohl durch Streckverband als auch später durch Gipsverbände ruhiggestellt. Das rechte Bein war ebenfalls vom 20. 4. bis 13. 7. 1972 in einem Gipsverband ruhiggestellt.
Als Folgen der Unfallsverletzungen sind nachweisbar:
1.) Eine geringe Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine Bewegungseinschränkung der Zehen links nach einem in guter Stellung knöchern geheilten Bruch des linken Unterschenkels, Schwellung des linken Unterschenkels bei Verschmächtigung des linken Oberschenkels und eine geringe Herabsetzung der Empfindlichkeit am linken Fußrücken;
2.) reizlose Operationsnarben am linken Unterschenkel nach Spanbeilage;
3.) reizlose Operationsnarbe am rechten Unterschenkel nach Spanentnahme.
Auf Grund der Unfallsverletzungen hatte der Kläger 28 Tage lang anhaltende starke Schmerzen, die einerseits während der Anfangszeit der Behandlung im Streckverband, anläßlich der pneumonischen Komplikationen und der operativen Behandlung im April 1972 (Spanbeilage), anderseits während der ersten Zeit nach Abnahme des Gipsverbandes vom linken Bein, das 10 Monate ruhiggestellt gewesen war, bestanden. Für einen Zeitraum von 45 Tagen sind, anhaltend und zusammengerafft, mittelstarke Schmerzen anzunehmen. Für einen Gesamtzeitraum von 100 Tagen sind, anhaltend und zusammengerafft, leichte Schmerzen anzunehmen.
Ab 1. 4. 1973 besteht ein Zustand, der nach üblicher Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % nach sich zieht. Mit einer wesentlichen Änderung dieses Zustandes ist nicht zu rechnen.
Auf Grund der Unfallsverletzungen bestand Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 2. 12. 1971 bis 1. 4. 1973. Daß der Kläger von der Unfallversicherungsanstalt der Arbeiter eine Rente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % erhält, erklärt sich daraus, daß dabei die Folgen eines im Jahr 1960 erlittenen Arbeitsunfalles mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und die Folgen des gegenständlichen Unfalles zusammengefaßt wurden, woraus sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 30 % ergibt.
Eine durch die Unfallsfolgen bedingte Wiedererkrankung kann nach fachärztlicher Erfahrung ausgeschlossen werden.
Das Erstgericht stellte folgende rechtliche Erwägungen an:
Die erlittenen Schmerzen rechtfertigen ein Schmerzengeld von insgesamt S 75.000,–. Mit Rücksicht auf die geleistete Teilzahlung von S 45.000,– seien daher an Schmerzengeld noch S 30.000,– zuzuerkennen gewesen. Der weitere Zuspruch von S 8.075,– ergebe sich daraus, daß die Ersatzpflicht der Beklagten insoweit nicht fraglich sei und Ansprüche in dieser Höhe außer Streit gestellt worden seien.
Das Feststellungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil eine unfallsbedingte Wiedererkrankung ausgeschlossen werden könne.
Auch die im Zusammenhang mit dem Hausbau begehrten Beträge seien nicht zuzusprechen gewesen. Ein vermögensrechtlicher Nachteil, der überdies gar nicht im Vermögen des Klägers, sondern in dem seiner Ehegattin eingetreten wäre, sei gar nicht entstanden, weil dem aufgewendeten Geld ein Äquivalent, nämlich das Haus, gegenüberstehe. Der Kläger habe sich die Arbeitsleistung erspart, die wertmäßig dem entspreche, was er an Geld aufgewendet habe. Der Kläger sei durch die Unfallsfolgen nur insoweit beeinträchtigt, als er nicht sein Wahlrecht, das Verhältnis zwischen Arbeitskraft und Geld zu bestimmen, habe ausüben können. Die Vereitelung dieser Wahlmöglichkeit sei aber nur ein ideeller Schaden. Überdies habe kein Grund bestanden, die Aufträge für das Haus nicht schon Anfang 1972 zu erteilen. Deshalb könne der Kläger den durch die verspätete Auftragserteilung entstandenen Mehraufwand nicht fordern.
Im stattgebenden Teil wurde dieses Urteil nicht bekämpft. Der Kläger bekämpfte den abweisenden Teil mit Berufung insoweit, als ein Mehrbegehren an Schmerzengeld von S 25.000,– und die im Zusammenhang mit dem Hausbau geltend gemachten S 77.459,21 je s.A. sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen wurde. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, daß es im Sinne des Feststellungsbegehrens erkannte und dem Kläger S 53.075,– s.A. zusprach. Ein Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 92.663,91 s.A. wies es ab. Die Abänderung im Ausspruch über das Leistungsbegehren ergibt sich ausschließlich daraus, daß das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 90.000,– (statt S 75.000,–) als angemessen ansah.
Es führte dazu aus, das gesamte mit den Verletzungen und den Verletzungsfolgen verbundene Ungemach sei hier sehr erheblich gewesen, sodaß ein Schmerzengeld von S 90.000,— gerechtfertigt erscheine.
Das Feststellungsbegehren sei deshalb begründet, weil es nicht allein darauf ankomme, ob eine unfallsbedingte Wiedererkrankung ausgeschlossen werden könne. Maßgebend sei, daß durch Dauerfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, sodaß der Eintritt eines künftigen Schadens, so etwa eines Verdienstentganges, möglich sei.
Soweit Ansprüche im Zusammenhang mit dem Haus-Zubau geltend gemacht werden, sei davon auszugehen, daß zwar bei Eintritt eines Schadens als mittelbare Folge einer Körperverletzung ein Ersatzanspruch allenfalls auf §§ 1323 f und 1331 f ABGB gegründet werden könnte. Ein solcher Anspruch komme hier aber schon deswegen nicht in Betracht, weil das Haus nicht dem Kläger, sondern seiner Ehegattin gehöre. Ein allfälliger Schaden könnte daher nur in ihrem Vermögen eingetreten sein. Für mittelbaren Schaden könnte aber auch die Gattin des Klägers keinen Ersatz verlangen. Daran könne auch die Behauptung des Klägers nichts ändern, daß er die für den Hausbau notwendigen Geldbeträge aufgewendet habe. Daß er gezwungen gewesen wäre, den Zubau zum Haus zu errichten und die erwähnten Geldbeträge dazu zu verwenden, habe der Kläger im Verfahren erster Instanz nie behauptet. Sein Vorbringen habe sich auf die Behauptungen beschränkt, daß er schon vor dem Unfall die Absicht gehabt habe, das Haus seiner Frau zu vergrößern, und daß es sich bei dem Bau um die Errichtung einer Ehewohnung gehandelt habe. Daß sonst keine Ehewohnung vorhanden gewesen sei und daß er daher mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht zum Bauen verpflichtet gewesen wäre, habe er ebenfalls nicht behauptet. Stehe das Haus im Eigentum der Ehegattin, dann habe es sich nicht wie die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern um eine freiwillige Zuwendung gehandelt, die nicht auf den Schädiger überwälzt werden könne. Schäden, die auf Preiserhöhungen wegen verspäteter Auftragserteilung zurückzuführen seien, könne der Kläger auf keinen Fall fordern. Außerdem habe er nicht vorgebracht, daß er die Aufträge nicht früher habe erteilen können. Der Kläger könne aber auch keine Ansprüche daraus ableiten, daß er nicht selbst am Hausbau habe mitarbeiten können. Wenn auch solche Ansprüche auf Verdienstentgang wegen verhinderter Arbeitsleistungen grundsätzlich möglich seien, so doch nur dann, wenn jemand seine Arbeitskraft nicht mehr in der bisherigen Weise verwerten könne. Diese Voraussetzung sei aber hier nicht gegeben. Hier habe es sich vielmehr um eine erst für die Zukunft beabsichtigte einmalige Arbeitsleistung gehandelt. Die Verhinderung einer solchen könne aber dem Begriff des Verdienstentganges nicht unterstellt werden. Auch hier sei davon auszugehen, daß es sich um Leistungen für eine dritte Person gehandelt habe, zu der der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei und die nicht auf den Schädiger überwälzt werden können.
Dagegen richten sich die Revisionen beider Teile.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seinem abweisenden Teil zur Gänze und beantragt Abänderung im Sinne eines Zuspruches von S 63.075,— s.A. sowie Aufhebung im übrigen und Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung.
Die Beklagten, die nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen, bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als damit das Ersturteil abgeändert wurde. Sie beantragen Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles.
Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 5.204,70 s.A. richtet, unzulässig. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Differenzen zwischen begehrten und der Höhe nach außer Streit gestellten Betragen für Verdienstentgang, weitere Kosten für Besuchsfahrten und Zusatzverpflegung und Heilbehelfen und dergl. Die Abweisung dieses Teilbetrages wurde aber vom Kläger in seiner Berufung nicht bekämpft (siehe die Berufungserklärung auf S. 120 des Aktes). Die Partei aber, die einen der selbständigen Rechtskraft fähigen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision zu bekämpfen. Durch den Eintritt der Teilrechtskraft ist ein solcher Ausspruch schon im Berufungsverfahren unüberprüfbar geworden und kann daher nicht mehr Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren sein (Fasching IV, S. 265, Anm 3). Insoweit war daher die Revision zu verwerfen (§§ 471 Z 2 und 474 Abs 2 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen sind die beiden Revisionen nicht gerechtfertigt.
I.) Zum Feststellungsbegehren:
Die Beklagten machen geltend, das Feststellungsbegehren wäre nur gerechtfertigt, wenn schon gegenwärtig ein Schaden eingetreten wäre, so etwa, wenn eine Rente zuerkannt worden wäre, die künftigen Veränderungen unterliegen könnte. Daß beim Kläger Dauerfolgen zurückgeblieben seien, rechtfertige das Feststellungsbegehren noch nicht. Abgesehen davon seien die Dauerfolgen so gering, daß sie in Hinkunft eine Erwerbsminderung nicht erwarten lassen.
Demgegenüber weist der Kläger darauf hin, daß die festgestellten Dauerschäden eine Veränderung seiner beruflichen Tätigkeit erzwingen und daher auch eine Einkommensminderung zur Folge haben könnten. Gerade weil derzeit ein Verdienstentgang nicht bestehe, ein solcher aber in Zukunft möglich sei, sei das Feststellungsbegehren notwendig, um einer allfälligen Verjährung des Anspruches vorzubeugen.
Die Beklagten berufen sich zur Stützung ihrer Ansicht zu Unrecht auf die Rechtsprechung, denn diese hat vielmehr den Grundsatz entwickelt, daß die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigt, die nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (ZVR 1972/36, ZVR 1972/85, ZVR 1973/45, ZVR 1973/46, ZVR 1974/165 u.a.m.). Nur wenn die Möglichkeit eines Folgeschadens mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist das Feststellungsbegehren unberechtigt (ZVR 1975/103 u.a.m.). Die von den Beklagten vertretene Ansicht, ein Feststellungsbegehren, das der Verjährung künftiger Ansprüche wegen Verdienstentganges vorbeugen soll, setze einen Schaden in Form eines Verdienstentganges und ein entsprechendes Leistungsbegehren voraus, wurde auch in der zitierten Entscheidung JBl 1973,89, nicht ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat dagegen wiederholt entschieden, daß der Feststellungsanspruch nach § 228 ZPO unabhängig davon besteht, ob schon jetzt ein mit Leistungsklage verfolgbarer Anspruch gegeben ist (vgl auch ZVR 1974/252, JBl 1975,155, 2 Ob 23/73, 2 Ob 317/74 u.a.m.). Bestehen die unfallsbedingten Dauerfolgen unter anderem, in einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann kann ein künftiger Schaden, in erster Linie durch Eintritt eines Verdienstentganges, nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat also die Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren mit Recht bejaht. Es hat richtig erkannt, daß in diesem Fall das Feststellungsinteresse nicht schon deswegen verneint werden kann, weil eine künftige Wiedererkrankung an den Unfallsfolgen auszuschließen ist.
Ob die Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend. Daß sie so geringfügig wären, daß in Hinkunft eine Erwerbsminderung beim Kläger als deren Folge ausgeschlossen werden könnte, kann gerade bei dem Beruf des Klägers als Kraftfahrer keinesfalls gesagt werden. Unerheblich ist auch, daß der Kläger sein Feststellungsinteresse mit der Möglichkeit, daß er sich unfallsbedingt künftig Operationen werde unterziehen müssen, begründet hat. Der Beschädigte, der wegen Vorliegens von Dauerfolgen aus einem Unfall die Feststellung der Haftung des Schädigers (bzw Haftpflichtversicherers) für künftige unfallskausale Schäden begehrt, ist nämlich nicht verpflichtet, vom Anfang an die ebenfalls möglichen Dauer-und Restfolgen seiner Verletzung konkret darzulegen. Es muß vielmehr genügen, wenn er zur Begründung seines Feststellungsinteresses allgemein auf die nach Art der Verletzung nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit solcher Unfallsfolgen verweist (EvBl 1966/381, ZVR 1970/122, ZVR 1973/45 u.a.m.). Daß Dauerfolgen vorliegen, aus denen sich künftige Schäden ergeben können, wurde aber ausdrücklich schon in der Klage behauptet.
II.) Zur Frage des Schmerzengeldes:
Der Kläger macht geltend, mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzungen, den komplizierten Heilungsverlauf und die eingetretenen Dauerfolgen hätte das Schmerzengeld –wie begehrt – mit S 100.000,— ausgemessen werden müssen.
Die Beklagten dagegen vertreten die Ansicht, das Schmerzengeld hätte insgesamt mit nur S 75.000,— bemessen werden dürfen. In den Jahren 1972 und 1973 seien in ähnlichen Fällen nur etwa S 60.000,— zuerkannt worden. Es sei zu berücksichtigen, daß zur Zeit der Teilzahlungen von zusammen S 45.000,— die Geldwertverdünnung noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sei wie zur Zeit der Urteilsfällung in erster Instanz. Aber auch bei Außerachtlassung dieses Gesichtspunktes wäre ein höherer Betrag als S 75.000,— keinesfalls gerechtfertigt.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß ein Schmerzengeld von S 90.000,— (bezogen auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz) in Anbetracht der Schwere der Unfallsverletzungen, vor allem aber wegen des komplizierten und langdauernden Heilungsverlaufes und der nicht unbeträchtlichen Dauerfolgen nicht ganz ausreichend erscheint. Es sei hervorgehoben, daß es zu bronchopneumonischen Veränderungen und infolge schlechter Heilung des Bruches zu einer Spanverpflanzung kam sowie daß das linke Bein des Klägers nicht weniger als 10 Monate durch Streck-und Gipsverband ruhiggestellt war. Es soll auch nicht die verhältnismäßig lange Dauer von starken und mittelstarken Schmerzen außer acht gelassen werden, die diesen Fall doch als ziemlich schwerwiegend erscheinen lassen.
Anderseits ist aber auch zu bedenken, daß nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei der Bemessung des Schmerzengeldes die seit dem Tag der Verletzung eingetretene Kaufkraftminderung der Währung zu berücksichtigen ist, um den Zweck des Schmerzengeldes, den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen, Rechnung zu tragen (vgl. ZVR 1973/94). In diesem Rahmen hat also tatsächlich eine Aufwertung des Schmerzengeldanspruches zu erfolgen (Wolff in Klang2 VI S. 138, Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld, 3. Aufl. S. 119). Für die Ausmessung des Schmerzengeldes ist daher der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgebend (ZVR 1962/196, 2 Ob 460, 461/70, 7 Ob 70/72, 2 Ob 169, 170/72, 2 Ob 6/74, 2 Ob 192/74 u.a.m.). Folgerichtig muß daher bei der Bemessung des Schmerzengeldes – anders als bei reinen Geldschulden, wo die Rechtsprechung eine Aufwertung in der Regel abgelehnt hat (vgl. SZ 3/61, 4/95, 5/54, 5/256 u.a.m.) – auch darauf Bedacht genommen werden, wenn auf den Schmerzengeldanspruch eine Teilzahlung geleistet und als solche angenommen wurde und wenn zwischen der Teilzahlung und der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes mit Urteil eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwertes eingetreten ist. In diesem Fall ist also die geleistete Teilzahlung ebenfalls „aufzuwerten“. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klagsvorbringen (s.S. 34 des Aktes) wurden S 25.000,– am 11. 7. 1972 und S 20.000,— am 26. 3. 1973 bezahlt. Von da an sind bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (24. 10. 1974) rund 27 bzw. 20 Monate vergangen, in welcher Zeit eine merkliche Veränderung des inneren Geldwertes stattgefunden hat. Nun kann aber die Aufwertung der genannten Beträge im vorliegenden Fall gerade mit jenem Betrag gleichgesetzt werden, um den das Schmerzengeld noch zu erhöhen wäre, sodaß es bei dem Zuspruch von (rechnungsmäßig) S 90.000,— zu verbleiben hat.
III.) Mehrauslagen beim Hausbau:
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß es sich bei den im Zusammenhang mit dem Hausbau entstandenen Mehrauslagen, um einen nicht ersatzfähigen Schaden handelt, zunächst mit dem Argument, daß Verdienstentgang auch der Entgang dessen sei, was durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entgehe, wobei nicht nur an eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder an die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern an jede Tätigkeit zu denken sei, durch die der Betreffende für sich selbst Vermögen schaffe. Dem ist beizupflichten, doch übersieht der Kläger, daß er nach seinem Vorbringen einen Zubau an einem nunmehr seiner Gattin zur Gänze gehörenden Haus errichten wollte und inzwischen errichtet hat. Das Ergebnis seiner Tätigkeit ist daher auch zur Gänze seiner Gattin zugute gekommen und es kann nicht die Rede davon sein, daß der Kläger durch den erwähnten Zubau „für sich selbst Vermögen geschaffen hätte“.
Damit müssen aber auch die weiteren Ausführungen der Revision, daß der Verdienst in der Regel nicht zur Gänze konsumiert, sondern zum Teil gespart werde, sodaß die vermögensbildende Sparrate in die Berechnung des Verdienstentganges einbezogen werden müsse, ins Leere, Dieser Gedankengang kommt nur im Zusammenhang mit Ansprüchen nach § 1327 ABGB in Betracht, wo es um die Frage geht, was den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten an Unterhalt entgeht, nicht aber, was als Verdienstentgang anzusehen ist. Mag auch der Verlust der Ehewohnung als Folge des Todes des Unterhaltspflichtigen oder der Aufwand für die Fertigstellung einer beabsichtigten oder im Bau befindlichen Ehewohnung ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 1327 ABGB sein, so ist doch nicht einzusehen, wo hier die rechtliche Parallele zum vorliegenden Fall gefunden werden soll.
Es muß aber auch der Hinweis der Revision auf die Unterhaltspflicht des Ehemannes versagen, auch wenn diese grundsätzlich die Sorge für die Ehewohnung umfaßt. Das Vorbringen des Klägers läuft darauf hinaus, daß er infolge der Unfallsverletzung zeitweise gehindert gewesen sei, einer familienrechtlichen Verpflichtung zur Schaffung einer Ehewohnung nachzukommen. Abgesehen davon, daß der Kläger in erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und er in der Revision zugibt, daß seine Gattin nach der derzeitigen Rechtslage keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwirklichung der Befriedigung des Wohnungsbedarfes habe, ist darauf zu verweisen, daß es für den Anspruch nach § 1325 ABGB maßgebend ist, ob der Verletzte durch die Verletzung gehindert war, einen bestimmten Verdienst zu erzielen, nicht aber, ob er damit Ansprüche Dritter zu befriedigen hatte. Deshalb kann bei der hier in Rede stehenden Gruppe von Ansprüchen von einem Schaden des Klägers im Rechtssinn nicht gesprochen werden.
Verfehlt erscheint es schließlich auch, wenn der Kläger einen Vermögensschaden daraus ableiten will, daß er das seiner Frau gehörende Haus in seine Vermögenssphäre einbezogen wissen will. Daß ihm als Ehemann ein Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung zusteht, besagt in dem hier interessierenden Zusammenhang ebensowenig wie der Umstand, daß die Rechtsprechung die vom anderen Ehegatten beabsichtigte Aufgabe der Ehewohnung bei aufrechter Ehe in gewissen Fällen schikanöser Rechtsausübung zu unterbinden sucht; daß nach Scheidung (bzw Aufhebung oder Nichtigerklärung) der Ehe eine Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Ehegatten in Betracht kommt, läßt das der Frau gehörende Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, noch nicht als zur Vermögenssphäre des Klägers gehörend erscheinen. Alle diese Beziehungen des Klägers zur Ehewohnung können nichts daran ändern, daß das Haus, in dem sich diese Wohnung befindet, nicht sein Eigentum ist, sondern im Alleineigentum der Frau steht und daher ausschließlich ihrer Vermögenssphäre zuzurechnen ist.
Demzufolge mußte den Revisionen ein Erfolg versagt bleiben. Die Revision des Erstbeklagten war, soweit sie unzulässig war, zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Da beide Revisionen erfolglos blieben, war den Beklagten die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzuerkennen, mit denen sie jeweils durchgedrungen sind (Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten S 4.086,84 davon Umsatzsteuer S 213,84 und Barauslagen S 1.200,—; Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers S 2.164,56, davon S 142,56 Umsatzsteuer und S 240,– Barauslagen).
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