VwGH Ra 2023/10/0017

VwGHRa 2023/10/001720.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des Mag. pharm. A L in I, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher‑Philadelphy und Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Juli 2022, Zl. LVwG‑2021/24/0196‑21, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verlegung des Standortes einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. K B in I, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10‑12), den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §14 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100017.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Eingabe vom 1. August 2016 beantragte der Revisionswerber eine Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit näher umschriebenem Standort in I.

2 Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Juli 2022, Zl. LVwG‑2021/24/0195, ‑ zugestellt und damit rechtskräftig am 13. Juli 2022 ‑ im Beschwerdeverfahren abgewiesen. (Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 2262/2022‑8, ab. Eine gegen das genannte Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision des Revisionswerbers wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2023/10/0018, zurückgewiesen.)

3 1.2. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 bewilligte die belangte Behörde ‑ aufgrund eines Antrages vom 9. Jänner 2017 ‑ die Verlegung der Betriebsstätte der vom Mitbeteiligten betriebenen Apotheke A außerhalb ihres bisherigen Standortes unter Festlegung eines neuen Standortes (in I).

4 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 17. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuließ.

5 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse ‑ im Kern aus, nach der hg. Rechtsprechung hätten Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken (u.a.) im Verfahren nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz (ApG) zur Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort Parteistellung hinsichtlich der Frage des Bedarfs (Hinweis u.a. auf VwGH 22.12.1993, 93/10/0077). Dies gelte ‑ so das Verwaltungsgericht erkennbar im Weiteren ‑ auch für konkurrierende Mitbewerber.

6 Der Revisionswerber sei allerdings aufgrund der rechtskräftigen Abweisung seines Konzessionsantrages durch das (am 13. Juli 2022 zugestellte) Erkenntnis vom 4. Juli 2022 nicht mehr als konkurrierender Mitbewerber zu qualifizieren, sodass ihm mangels Parteistellung auch keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Bescheides vom 15. Dezember 2020 (mehr) zukomme.

7 Gegen diesen Beschluss hat der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 2382/2022‑5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 3. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, es fehle „gesicherte Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Revisionswerber seine Parteirechte in einem nachgereihten Verfahren [dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 ApG] als entzogen gelten“; dabei vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, die „Entscheidung im prioritären Verfahren“ (betreffend seinen Konzessionsantrag) sei „noch nicht rechtskräftig“ und von ihm auch bekämpft worden.

12 Dem kann nicht gefolgt werden, wird doch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ‑ ungeachtet der Möglichkeit, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben ‑ mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114, oder 18.2.2022, Ra 2021/04/0137, 0165, 0166, mwN). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe (jedenfalls) mit der rechtskräftigen Abweisung seines Konzessionsantrages im Standortverlegungsverfahren betreffend die Apotheke des Mitbeteiligten keine Parteistellung mehr, ist daher nicht zu beanstanden; der Verlust der Parteistellung wiederum führte ‑ auch darin ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten (vgl. dessen Begründung oben unter Rz 6) ‑ zum Verlust der Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).

13 Davon ausgehend bewegt sich das weitere (inhaltliche) Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers betreffend die Festlegung eines neuen Standortes der Apotheke A außerhalb des dem Revisionswerber eingeräumten Mitspracherechts, sodass er damit schon aus diesem Grund grundsätzliche Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufzeigen kann (vgl. etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2017/10/0061, 0062, oder 3.9.2020, Ra 2020/10/0109).

14 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2023

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