VwGH Ro 2021/15/0029

VwGHRo 2021/15/002929.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. August 2021, Zl. RV/4100093/2018, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2015 (mitbeteiligte Partei: G GmbH in F, vertreten durch die Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 45), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150029.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2021/15/0026, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

2 In Verkennung der Rechtslage hat es das Bundesfinanzgericht unterlassen, konkrete Feststellungen zu treffen, ob die zwischen der mitbeteiligten Partei und der M OG getroffene Managementvereinbarung auch tatsächlich eingehalten worden ist. Somit erweist sich auch das gegenständliche Erkenntnis als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es ‑ in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 29. Juni 2022

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