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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150029.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2021/15/0026, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
2 In Verkennung der Rechtslage hat es das Bundesfinanzgericht unterlassen, konkrete Feststellungen zu treffen, ob die zwischen der mitbeteiligten Partei und der M OG getroffene Managementvereinbarung auch tatsächlich eingehalten worden ist. Somit erweist sich auch das gegenständliche Erkenntnis als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es ‑ in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 29. Juni 2022
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