European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160006.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass die F GmbH der Revisionswerberin mit Pfandurkunde vom 30. Oktober 2019 zur Sicherstellung aller im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung eingegangenen und künftig zu gewährenden Forderungen an Haupt‑ und Nebenverbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von € 7.800.000,‑ ‑ ein Pfandrecht an der im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Liegenschaft EZ 1 KG N. sowie an dem auf der Liegenschaft EZ 2 KG N. errichteten, ebenfalls im Eigentum der Gesellschaft stehenden Superädifikat samt Zubehör einräumte.
Die Revisionswerberin beantragte zunächst mit ‑ postalisch eingebrachter ‑ Eingabe vom 4. Dezember 2019, beim Bezirksgericht am 5. d.M. eingelangt, die Bewilligung der Hinterlegung der Pfandurkunde zum Zweck des Erwerbs des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 6.000.000,‑ ‑ an dem obgenannten Superädifikat. Dieses Gesuch wurde am 18. d.M. vom Bezirksgericht antragsgemäß bewilligt, am 23. d.M. vollzogen und hiefür von der Revisionswerberin Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. a iVm Anmerkung 1a zu TP 9 GGG ein Betrag von € 62,‑ ‑ entrichtet.
Weiters beantragte die Revisionswerberin beim Bezirksgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10. Dezember 2019 die Bewilligung der Eintragung des Pfandrechts ob der erstgenannten Liegenschaft als Singularpfandrecht. Das Bezirksgericht bewilligte diese Eintragung mit Beschluss vom 18. d.M. Für diese Eintragung entrichtete die Revisionswerberin am 31. d.M. eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG im Betrag von € 72.000,‑ ‑.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG im Betrag von € 72.000,‑ ‑ sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GGG als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens stellte das Verwaltungsgericht den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie weiters fest, „die Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist technisch möglich (Begehrenstyp ‚sonstiges Begehren‘, Subtyp ‚Sonstiges, Aktion‘ ‚Neueintragung‘)“.
Nach weiterer Darlegung seiner Beweiswürdigung kam das Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Schluss, Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei nicht verfassungswidrig; der Verfassungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit dieser Bestimmung erhobene Beschwerden bereits ‑ mit näher zitierten Beschlüssen ‑ abgelehnt. Die von der Justizverwaltungsbehörde vertretene Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig, sondern in zeitlichem Abstand gestellt worden seien, sodass in Anbetracht des Wortlautes von Anmerkung 7 zu TP 9 GGG kein Raum für die angesprochene Gebührenbefreiung bleibe, erweise sich vor dem Hintergrund der ‑ näher zitierten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zutreffend. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass ausweislich der Feststellungen sowie der zitierten Rechtsprechung auch eine Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs technisch möglich und aus rechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen sei. Da die geforderte Gleichzeitigkeit im Sinne Anmerkung 7 zu TP 9 GGG schon im herkömmlichen Weg bei einer teilweise physischen Antragstellung bewerkstelligt werden könne, jedoch im gegenständlichen Fall die Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig, sondern in zeitlichem Abstand gestellt worden seien, sei die Frage der technischen Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht entscheidungsrelevant.
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Anmerkung 7 zu TP 9 GGG; auch lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin u.a. in ihrem Recht, einfach vorzuschreibende Gerichtsgebühren nicht doppelt vorgeschrieben zu bekommen, sowie im Recht, Grundbuchseingaben im Anwendungsbereich des Urkundenhinterlegungsgesetzes postalisch einbringen zu können, verletzt.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht auf ein Vorbringen gegründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/16/0006, mwN).
6 Die Revision sieht ihre Zulässigkeit (und Begründetheit) offenbar in einer unrichtigen Anwendung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG begründet.
7 Gemäß der in Rede stehenden Anmerkung ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Nach Anmerkung 8 lit. b zu TP 9 GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.
8 Im Rahmen des umfangreichen Vorbringens zur Darlegung ihrer Zulässigkeit zeigt die Revision nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine solche uneinheitlich sei oder fallbezogen zu Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG solche nicht vorliege.
9 Das Beharren der Revision auf den Bedenken einer technischen Unmöglichkeit einer gleichzeitigen Einbringung der Gesuche widerstreitet den ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (§ 41 VwGG).
10 Im Übrigen konnte sich das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der gleichzeitigen Einbringung im Sinne der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG stützen (vgl. VwGH 24.9.2009, 2009/16/0034, 16.12.2014, 2013/16/0172 sowie insbesondere 22.10.2015, 2013/16/0209, worauf gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
11 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Februar 2021
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