Normen
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
EpidemieG 1950 §7
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090213.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurden der mitbeteiligten Partei ‑ in (teilweiser) Abänderung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ‑ Vergütungsbeträge für eine Mehrzahl an abgesonderten Arbeitnehmern gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 in näher genannter Höhe zuerkannt.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, die mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Juli 2021 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, wurde ein Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es die Amtsrevisionswerberin als unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erachtet, „wenn aus dem Bundesschatz eine Vergütung geleistet wird, deren endgültige Höhe noch nicht feststeht“. Im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof käme es zu „weiterem Verfahrensaufwand“. Der Nachteil für die mitbeteiligte Partei, der sich aus einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergeben würde, sei als sehr gering einzustufen, zumal auch für diese eine mögliche Rücküberweisung „einen zusätzlichen Aufwand verursachen“ würde.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Entgegen der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2021 vertretenen Ansicht erachtet sich der Verwaltungsgerichtshof aus den bereits im hg. Beschluss vom 20. April 2017, Ra 2017/19/0113, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, für zuständig, über den vorliegenden Antrag zu entscheiden (vgl. weiters VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2020/10/0184, mwN). In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
7 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG allerdings nicht aufgezeigt, zumal der Hinweis auf den Verwaltungsaufwand, der mit einer Rückabwicklung verbunden wäre, einen derartigen Nachteil der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN). Ebenso ist der Umstand der zunächst eintretenden Minderung des Vermögens der Amtspartei nicht geeignet, einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/12/0015).
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. August 2021
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