VwGH Ra 2021/09/0052

VwGHRa 2021/09/005219.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des AB in C, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. VGW‑041/029/10386/2019‑25, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090052.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der X GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf einer näher bezeichneten Baustelle (1.) vom 7. Bis 13. Dezember 2018 den serbischen Staatsangehörigen Y und (2.) am 13. Dezember 2018 den serbischen Staatsangehörigen Z als Hilfsarbeiter beschäftigt habe, für welche keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Geldstrafen (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Ferner wurde nach § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der X GmbH ausgesprochen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0048, mwN).

5 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, mwN). In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0009).

6 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe eine gravierende Fehlbeurteilung des Sachverhaltes vorgenommen. Eine in diesem Sinne „unvertretbare Rechtsansicht“ werfe immer eine „erhebliche“ Rechtsfrage auf. Das Verwaltungsgericht habe außerdem lediglich einseitige Feststellungen getroffen und die entlastenden Sachverhaltselemente „nicht einmal angeführt“, ein Teil der rechtlichen Beurteilung sei vom festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Mit diesem unsubstanziierten, nicht näher ausgeführten, Vorbringen wird der Revisionswerber den Anforderungen an die Darlegung der Zulässigkeit der Revision im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung jedoch nicht gerecht.

7 Soweit der Revisionswerber darüber hinaus darauf verweist, dass die „einzelnen Punkte“ in der Begründung ausgeführt würden, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0048, mwN).

8 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2021

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