European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060012.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 8. April 2020 wurden dem Revisionswerber die Gebühren des in einem von ihm eingeleiteten Bauverfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005, mwN).
4 In der Revision wird unter dem Titel „1) Beschwerdepunkt“ (gemeint wohl: Revisionspunkt) Folgendes ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des § 76 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren), verletzt.
Dem Revisionswerber geht es darum, abzuklären, ob die Baubehörde die Gebühren des von ihr beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ungeprüft, ohne sich damit dem Grunde nach auseinanderzusetzen, so wie vom Sachverständigen in Rechnung gestellt, dem Bauwerber vorschreiben darf oder ob die Gebührennote vor Vorschreibung an den Bauwerber, selbständig dem Grund und der Höhe auf ihre Berechtigung überprüfen muss, wie dies zB in zivil‑ uns strafrechtlichen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist und praktiziert wird.“
5 Mit einem „Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des § 76 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren)“ bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. nochmals VwGH Ra 2016/10/0005, Rn. 9, mwN). Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.
Dass die entsprechenden Ausführungen als „Beschwerdepunkt“ betitelt und der Revisionswerber in der ersten Zeile als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Auch in den weiteren Ausführungen wird kein subjektives Recht angeführt, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung begründen könnte.
6 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Im Übrigen liegt bereits umfangreiche hg. Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit die Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger dem Bauwerber zur Zahlung auferlegt werden dürfen, vor (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG §§ 53a und 76 AVG zitierte Judikatur). Der Vorwurf, dem Revisionswerber wären die Gebühren des Sachverständigen ungeprüft und ohne Auseinandersetzung dem Grunde und der Höhe nach vorgeschrieben worden, trifft nicht zu. Dass dem LVwG diesbezüglich ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre, wodurch tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245, Rn. 14, mwN). Die Revision erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig.
Wien, am 24. Februar 2021
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