Normen
Auswertung in Arbeit!
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160129.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass die Revisionswerberin am 13. November 2018 als Pächterin einen Pachtvertrag über ein Geschäftslokal abschloss. Hinsichtlich der Pachtdauer wurde darin vereinbart, dass das Pachtverhältnis am Tag der Übergabe des Pachtgegenstandes beginne und auf die bestimmte Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werde.
Der Revisionswerberin als Pächterin wurde weiters ein einmalig ausübbares „Vorpachtrecht“ eingeräumt; im Falle der Ausübung dieses Vorpachtrechtes ende das zweite Pachtverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des ersten Pachtvertrages.
Darüber hinaus wurde der Revisionswerberin ein „Präsentationsrecht“ eingeräumt; im Falle der Ausübung sei die bereits abgelaufene Vertragsdauer im neu abzuschließenden Pachtvertrag derart zu berücksichtigen, dass sich die Laufzeit des neu abzuschließenden Vertrages um die bereits abgelaufene Pachtdauer verringere und die Gesamtlaufzeit beider Pachtverträge zusammen die Pachtdauer des gegenständlichen Pachtvertrages nicht übersteige. Dem neuen Pächter stünden die Vorpachtrechte ‑ sofern diese nicht bereits in Anspruch genommen worden seien ‑ ebenfalls zu.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die mit Gebührenbescheid vom 4. Februar 2019 erfolgte vorläufige Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr, ausgehend von einer Vertragsdauer von zehn Jahren und einer Bemessungsgrundlage von € 747.888,‑ ‑ mit € 7.478,88, gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei, wogegen sich die außerordentliche Revision der Pächterin richtet.
3 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten ‑ sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgeworfenen Rechtsfragen, ob das Präsentationsrecht dem Pachtvertrag den Charakter eines solchen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen verleihe und das Vorpachtrecht als „Vorrecht“ nicht gebührenrelevant sei ‑ jenem, der dem Erkenntnis vom 18. August 2020, Ra 2020/16/0115, zu Grunde lag; aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)