VwGH Ra 2020/16/0112

VwGHRa 2020/16/01123.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des A U in A, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Mai 2020, RV/7100688/2018, betreffend Rechtsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160112.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Schenkungsvertrag vom 18. Dezember 2015 hatte der Revisionswerber seiner Tochter als Geschenknehmerin sein Grundstück EZ, KG A, geschenkt und übergeben. In Punkt VII. des Vertrages, „Fruchtgenussvorbehalt“, räumte die Tochter dem Revisionswerber auf dem geschenkten Grundstück ein lebenslanges Fruchtgenussrecht ein, demzufolge der Revisionswerber als Fruchtgenussberechtigter berechtigt war, das Grundstück zu vermieten und die Mieterträge zu vereinnahmen. Der Revisionswerber übernahm seinerseits die Verpflichtung, für die Dauer des Fruchtgenusses sämtliche Kosten der Instandhaltung des Gebäudes zu tragen.

Weiters verpflichtete er sich, die auf den schenkungsgegenständlichen Anteil entfallende jährliche steuerliche Abschreibung (AfA) an die Tochter zu bezahlen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die mit Gebührenbescheid vom 7. September 2017 erfolgte Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 9 GebG hinsichtlich des in Punkt VII. des Vertrages vorbehaltenen Fruchtgenusses auf Grundlage der auf das Leben des Revisionswerbers kapitalisierten jährlichen Substanzabgeltung als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

3 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten ‑ sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes, namentlich der Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts gegen Ersatz der jährlichen steuerlichen Abschreibung (AfA), als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäftes nach § 15 Abs. 3 GebG ‑ jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/16/0109, zugrunde lag.

Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. September 2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte