VwGH Ra 2019/17/0007

VwGHRa 2019/17/000716.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des E S in F, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. November 2018, LVwG-1- 430/2018-R14, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §53

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170007.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch

vom 18. Juli 2018 wurde der Revisionswerber als anwesende und verantwortliche Person der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG aufgetragen, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 1.000,-- zu zahlen.

2 1.2. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) gab mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf EUR 8.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) herabsetzte; gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG verringere sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf EUR 800,--.Weiters sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 1.3. Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 2.2. Soweit der Revisionswerber erstmals ausführt, es handle sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten nicht um "Glücksspielapparate" im Sinn des GSpG, ist er darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2017/17/0357, mwN). Im Übrigen unterliegen auch Geräte mit Internetverbindung etwa der Beschlagnahme nach dem GSpG und/oder führen zu einer möglichen Bestrafung wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021; 7.12.2018,

Ra 2018/17/0114). Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass mit den Tablets Glücksspiele veranstaltet wurden.

8 Soweit der Revisionswerber vorbringt, das LVwG hätte klären müssen, für welche Tätigkeiten er zuständig gewesen sei und welche Tätigkeiten er faktisch ausgeführt habe, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG auch denjenigen trifft, der faktisch für die Verfügbarkeit der Apparate sorgt (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004; 29.7.2015, Ra 2014/17/0031, mwN). Vor dem Hintergrund der Feststellung des LVwG, wonach der Revisionswerber der einzige Anwesende in der Betriebsstätte war, wird daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114). Unter diesen Umständen besteht auch der in der Revision behauptete Feststellungsmangel in Bezug auf den konkreten Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Revisionswerbers nicht.

9 Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG hätte bei richtiger Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse zu dem Ergebnis kommen müssen, den Revisionswerber träfen keine Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG, sowie, das LVwG habe die Glaubwürdigkeit eines Zeugen unzutreffend beurteilt und es hätte demnach andere Feststellungen treffen müssen, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 19.3.2019, Ra 2018/01/0223). Dabei läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das LVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0238, mwN). Ein derart krasser Fehler der Beweiswürdigung wird hier schon deshalb nicht aufgezeigt, weil dem Revisionswerber eine Verletzung der Mitwirkungspflichten angelastet wurde und allfällige Gewinne diesbezüglich nicht verfahrensrelevant sind.

10 2.3. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2019

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