Normen
B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §4 lita
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100177.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass auf einer näher genannten Parzelle (des Weißensees) ein ca. 12 m langes und 4 m breites Floß seit 20. Oktober 2014 bis zumindest 22. September 2016 verankert worden sei, obwohl eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verankerung der floßartigen Anlage im See nicht vorgelegen sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 67 Abs. 1 iVm § 4 lit. a) Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt werde. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe im Frühjahr 2011 auf der genannten, in seinem Eigentum stehenden, Parzelle einen Badesteg errichtet. An dieser Steganlage habe er am 9. September 2014 ein von ihm gekauftes Schwimmfloß fixiert, indem er Holzpflöcke in den Seegrund eingeschlagen habe. Das Floß habe sich jedenfalls bis 22. September 2016 an der Stelle befunden. 3 Gemäß § 4 lit. a) K-NSG 2002 bedürfe ua. die Verankerung floßartiger Anlagen einer Bewilligung. Den Gesetzeserläuterungen zufolge sei unter einer "Anlage" alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) werde. Im Hinblick auf dieses Begriffsverständnis stelle die gegenständliche Maßnahme jedenfalls eine (floßartige) Anlage dar. Es liege auch eine "Verankerung" vor, weil darunter "nach dem Sprachgebrauch" das Festmachen eines Schiffes oder Floßes an seinem Platz zu verstehen sei; da unter "Anker" eine Einrichtung verstanden werde, mit der ein Wasserfahrzeug auf Grund festgemacht werde, sei die vorliegende örtliche Fixierung mittels im Seegrund eingeschlagener Holzpfosten als Verankerung zu qualifizieren.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es liege keine Rechtsprechung zu den Fragen vor, ob ein Schwimmfloß (als Teil eines schifffahrtsrechtlich zugelassenen Schleppverbandes) eine floßartige Anlage im Sinne des K-NSG 2002 und ob das Einschlagen von Stangen in den Seegrund, um ein Schwimmfloß als Transportmittel am Wegschwimmen zu hindern, eine Verankerung im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob "ein Floß, das als landwirtschaftliches Transportmittel über 20 Jahre am Weißensee in Verwendung stand, durch Einschlagen von Holzpflöcken in den Seegrund, um es vor dem Wegschwimmen zu hindern, eine verankerte floßartige Anlage darstellt."
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. für viele VwGH 3.9.2019, Ra 2019/01/0320). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0119 und 27.2.2019, Ra 2019/10/0010, jeweils mwN). 9 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 4 lit. a) K-NSG 2002 hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "floßartige Anlagen" und "Verankerung" in nicht zu beanstandender Weise ausgelegt und davon ausgehend die in Rede stehende Maßnahme des Revisionswerbers unter diese Bestimmung subsumiert.
10 Mit dem erwähnten Zulässigkeitsvorbringen werden weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen aufgeworfen noch bietet der vorliegende Fall Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hätte (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/10/0198, mwN). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2019
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