Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §16 Abs2
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090122.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (durch Abweisung der Beschwerde gegen das gleichlautende behördliche Straferkenntnis) den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft schuldig, einen namentlich genannten Ausländer aus Bosnien und Herzegowina als Aufpasser im Glücksspiellokal an einer Wiener Adresse beschäftigt zu haben, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden verhängt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Zu den vom Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt zunächst geltend gemachten Verfahrensmängeln genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die dieses Vorbringen bereits behandelnde Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2019, Ra 2019/08/0122, betreffend die Bestrafung des Revisionswerbers wegen der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) im Hinblick auf den auch hier Beschäftigten, zu verweisen. 5 Wenn der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ferner argumentiert, zwischen der Höhe der Geldstrafe und jener der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe ein unverhältnismäßiger Unterschied, ohne dass sich dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis finde, zeigt er auch insoweit kein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
6 So verhängte das Verwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro die 10 % (nicht wie in der Revision irrig ausgeführt 1 %) der Höchststrafe betragende Mindeststrafe von 1.000 Euro. Der hier gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz VStG zu beachtende Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen wurde mit den ausgemessenen 70 Stunden zu etwa 20% ausgeschöpft. Es liegt bei dieser - grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung darstellenden (vgl. etwa VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915) -
Strafbemessung zwischen der Höhe der Geldstrafe und jener der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls noch kein solcher erheblicher Unterschied vor, dass er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer besonderen Begründung bedurft hätte (anders etwa VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056; 25.1.2013, 2010/09/0238; 20.6.2011, 2008/09/0205; 4.9.2006, 2003/09/0104; sowie Bestrafungen nach dem Glücksspielgesetz betreffend beispielsweise VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209; 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
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