VwGH Ra 2019/05/0280

VwGHRa 2019/05/02803.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der DI B S in W, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2019, LVwG- 151272/35/WP, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde E; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A G und 2. M G, beide in E), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauTG OÖ 2013 §2 Z17
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050280.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Nach dem hier maßgebenden Bebauungsplan sind u.a. "Keller" und "ebenerdige und nicht überbaute Kleingaragen" bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl auszunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu im im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0217, ausgeführt hat, umfasst der Begriff des "Kellers" keine spezifische Verwendung, sondern es ist ausschließlich auf die Lage der Räume (zumindest teilweise) unterhalb des Erdbodens abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass (u.a.) die gegenständliche Kleingarage zumindest teilweise unter dem Erdboden liegt. Dass diese ebenerdig wäre, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt. Angesichts des zitierten hg. Vorerkenntnisses, dem das Verwaltungsgericht gefolgt ist, liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage in Bezug auf die Differenzierung der Begriffe "Keller" und "ebenerdige und nicht überbaute Kleingarage" vor. Bemerkt wird, dass der von der Revision zitierten hg. Judikatur (VwGH 29.9.2016, 2013/05/0193, mit Verweis auf VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343) keine entsprechende Bebauungsplanbestimmung für die Berechnung der Geschoßflächenzahl zugrundelag.

6 Im Übrigen ist ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall die Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN). Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen auf die Ansichtigkeit bzw. Geschoßanzahl und das In-Erscheinung-Treten bzw. das Erscheinungsbild der Baulichkeit Bezug genommen wird, lassen diese insoweit eine Bezugnahme auf den konkret vorliegenden Fall vermissen und legen in keiner Weise dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht zu entscheiden hätte.

7 Festzuhalten ist schließlich, dass ein Verweis in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017). 8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2019

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