Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §34 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020154.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 8. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber angelastet, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 11. Juli 2018 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem konkret genannten Ort gelenkt oder verwendet habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Über ihn wurde wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. 2 Die dagegen (per E-Mail) erhobene Beschwerde des Revisionswebers vom 6. März 2019 wies das Landesverwaltungsgericht - nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags vom 19. März 2019 - mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. 3 Das Landesverwaltungsgericht begründete im Wesentlichen, dass die Beschwerde nicht den Inhaltsanforderungen des § 9 VwGVG entspreche. Die Mängel seien trotz Verbesserungsauftrag nicht behoben worden. Eine Revision gegen diese Entscheidung sei nicht zulässig.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/17/0883, mwN). 9 Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/18/0016, mwN).
10 Die Revision bringt nur mit einem Satz vor, dass der Revisionswerber die Lenkereigenschaft zum "Vorfallzeitpunkt" bestreite.
11 Damit erfüllt die Revision die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht. Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber nicht einmal ansatzweise darzulegen, dass die Revision gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 1.4.2019, Ra 2019/03/0031).
12 Die Revision war daher bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
13 Es war daher auch nicht notwendig, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 21.12.2015, Ra 2015/02/0204, mwN).
14 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln sein, weil sich die behauptete Fristversäumnis auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bezieht.
Wien, am 3. Oktober 2019
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