European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020129.L00
Spruch:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig Revision. 2 Zu 1. Im Wiedereinsetzungsantrag behauptet der Revisionswerber, er habe den anzufechtenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich - sowie alle übrigen Schriftstücke in diesem Verfahren - nicht zugestellt erhalten. 3 Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). 4 Da nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers keine wirksame Zustellung vorliegt, wurde keine Frist versäumt, weshalb eine Wiedereinsetzung nicht in Frage kommt.
5 Zu 2. Im Revisionspunkt erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN).
7 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen, weil er sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht habe. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde) in Betracht. In jenem Recht, das der Revisionswerber unter der Überschrift "(iv) Revisionspunkte" anführt, konnte er durch die bekämpfte Formalentscheidung von vornherein nicht verletzt sein. 8 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2019
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