European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018140007.F00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20. November 2018, W111 2156238-1/13E, über die Beschwerde des Antragstellers entschieden und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden darin keine Deckung, weshalb das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 18. Dezember 2018
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