Normen
AVG §33 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
SchPflG 1985 §11 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100184.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. September 2018 sprach das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - aus, dass die Teilnahme des Erstrevisionswerbers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) untersagt werde, er seine Schulpflicht im Schuljahr 2018/2019 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG zu erfüllen habe und dass die Zweitrevisionswerberin gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet sei, im Schuljahr 2018/2019 für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes, des Erstrevisionswerbers, an einer öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen.
2 Dieser Entscheidung legte das Bundesverwaltungsgericht die wesentlichen Feststellungen zugrunde, das Schuljahr 2018/2019 habe im Bundesland Wien am 3. September 2018 (einem Montag) begonnen. Die Zweitrevisionswerberin habe mit einem am 31. August 2018 zur Post gegebenen Schreiben die Teilnahme ihres (am 25. Mai 2012 geborenen) Sohnes, des Erstrevisionswerbers, am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018/2019 angezeigt. Diese Anzeige sei erst am 3. September 2018 beim Stadtschulrat für Wien eingelangt.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, gemäß § 11 Abs. 3 (erster Satz) SchPflG sei die Teilnahme eines Kindes an einem in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils "vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen". Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebiete es, die Teilnahme (etwa) am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Landesschulrat anzuzeigen (Hinweis u.a. auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160).
4 Eine Einrechnung des Postenlaufs komme vorwiegend nicht in Betracht; vielmehr hätte die Anzeige der Zweitrevisionswerberin betreffend die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht spätestens am Freitag, den 31. August 2018, bei der belangten Behörde einlangen müssen. Die belangte Behörde habe daher zu Recht die Teilnahme des Erstrevisionswerbers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018/2019 untersagt und Anordnungen betreffend die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht getroffen.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber vor, der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG lasse offen, bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeige als vor dem Beginn des Schuljahres abgegeben gelte. Auch den in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs sei eine eindeutige Aussage dazu nicht zu entnehmen.
9 3.2. Demgegenüber sei darauf hingewiesen, dass sowohl in dem bereits vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten Erkenntnis 92/10/0160 als auch im hg. Erkenntnis vom 28. September 1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A, der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichgesetzt wurde. Die von den Revisionswerbern angesprochene Rechtsfrage wurde daher in der hg. Rechtsprechung bereits beantwortet.
10 § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt (wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt).
11 4. Die Revisionswerber vermögen somit eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Wien, am 18. Dezember 2018
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