VwGH Fr2017/21/0032

VwGHFr2017/21/00325.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Fristsetzungsanträge von 1. A B, und 2. H B, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Abschiebung), den Beschluss gefasst:

Normen

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Spruch:

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den von den Antragstellern eingebrachten Fristsetzungsanträgen vom 6. Juli 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in diesen Rechtssachen mit Erkenntnis vom 2. September 2017, W222 2143173- 1/4E, W222 2143170-1/4E, entschied. Damit wurden die Antragsteller in Bezug auf das Begehren in den Fristsetzungsanträgen, die dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweisen mit Bericht vom 11. September 2017 vorgelegt wurden, klaglos gestellt.

Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Wien, am 5. Oktober 2017

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