Normen
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den von den Antragstellern eingebrachten Fristsetzungsanträgen vom 6. Juli 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in diesen Rechtssachen mit Erkenntnis vom 2. September 2017, W222 2143173- 1/4E, W222 2143170-1/4E, entschied. Damit wurden die Antragsteller in Bezug auf das Begehren in den Fristsetzungsanträgen, die dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweisen mit Bericht vom 11. September 2017 vorgelegt wurden, klaglos gestellt.
Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Wien, am 5. Oktober 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)