VwGH Ra 2017/10/0077

VwGHRa 2017/10/007727.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des S S in A, vertreten durch A und H S, diese vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2016, Zl. W224 2132863- 2/3E, betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. November 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht - in Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers, vertreten durch seine Eltern, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2016 - gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass der Revisionswerber die Schulpflicht im Schuljahr 2016/2017 durch den Besuch der siebenten Schulstufe einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe, und untersagte dessen häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2016/2017. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision gegen diese Entscheidung nicht zu.

2 Dem Erkenntnis liegt zugrunde, dass der Revisionswerber im Schuljahr 2015/2016 zum häuslichen Unterricht angemeldet war und am 20. Juni 2016 die Externistenprüfung gemäß § 42 Abs. 2 und 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) über die Beherrschung des Lehrstoffes der 6. Schulstufe an einer bestimmten Schule in Linz nicht bestand, weil er im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Am 5. September 2016 trat der Revisionswerber neuerlich zur Externistenprüfung über die Beherrschung des Lehrstoffes der 6. Schulstufe an und bestand diese nunmehr. Mit Schreiben vom 7. September 2016 zeigten die Eltern als gesetzliche Vertreter des Revisionswerbers dessen Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2016/2017 an, wobei sie das Externistenprüfungszeugnis vom 5. September 2016 vorlegten.

3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgeworfen:

7 3.1. Der vorliegend angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt die eindeutige und klare Regelung des § 11 Abs. 4 SchPflG zugrunde, welche auf den auf bestimmte Weise und "vor Schulschluss" zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Wenn das Gesetz jedoch eine eindeutige Regelung trifft, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallkonstellation keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 284 ff zu § 34 VwGG).

8 Dass die Erbringung des Nachweises des zureichenden Erfolgs nach Eintritt des Schulschlusses ausreichte, lässt sich aus der vom Revisionswerber angeführten hg. Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0187, sowie vom 28. April 1997, Zl. 97/10/0060 = VwSlg. 14.669A) nicht ableiten.

9 3.2. Unzutreffend ist schließlich auch die in den Zulässigkeitsausführungen vorgenommene Verquickung der Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 SchPflG, wobei der Revisionswerber hervorhebt, dass die zuletzt genannte Bestimmung eine "Kann-Bestimmung" darstelle.

10 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von ihm ausgesprochene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Revisionswerber im Sinn des § 5 SchPflG zutreffend auf § 11 Abs. 4 SchPflG gestützt, welcher der Behörde bzw. dem Gericht gerade kein Ermessen einräumt.

11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte