Normen
B-VG Art133 Abs1 Z3;
VerfGG 1953 §43;
VwGG §71;
B-VG Art133 Abs1 Z3;
VerfGG 1953 §43;
VwGG §71;
Spruch:
Aus Anlass der oben bezeichneten Anzeige wird kein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts eingeleitet.
Begründung
1 Der Einschreiter brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 16. März 2017, ein. Darin brachte er vor, dass er sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesfinanzgericht mit am selben Tag zur Post gegebene Schriftsätzen Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch nach § 7 GEG erhoben habe, "sodass, auch angesichts des brisanten Gegenstandes dieser Beschwerden, zu erwarten steht, dass die beiden Verwaltungsgerichte sich um deren Zuständigkeit streiten werden."
2 Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.
3 § 43 VfGG, der im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten vom Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist, lautet:
"§ 43. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.
(2) Hat ein Gericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht.
(3) Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vor, so ist das Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald der Verfassungsgerichtshof von dem Entstehen des Konfliktes, sei es durch Anzeige eines im Abs. 1 bezeichneten Gerichtes oder der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien, sei es durch den Inhalt seiner eigenen Akten, Kenntnis erlangt.
(4) Die im Abs. 3 genannten Behörden sind zu dieser Anzeige verpflichtet.
(5) Die Einleitung des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof unterbricht das bei dem betreffenden Gericht anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes."
4 Der Einschreiter hat seinen Schriftsatz als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichnet und keinen - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 43 VfGG (VfGH 14. März 1956, B 191/55, VfSlg 2956; VfGH 27. September 2002, G 330/01, VfSlg 16.631) ohnehin unzulässigen - Antrag gestellt. 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Anzeige einer
an der Sache beteiligten Partei von Amts wegen ein Verfahren zur Entscheidung des (positiven) Kompetenzkonfliktes dann einzuleiten, wenn er durch diese Anzeige "von dem Entstehen des Konfliktes" Kenntnis erlangt. Eine bloße Mitteilung der Partei eines Verwaltungsverfahrens darüber, dass sie Beschwerden gegen eine behördliche Entscheidung an zwei verschiedene Verwaltungsgerichte gerichtet habe, reicht dazu nicht aus, wenn kein weiterer Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass tatsächlich beide angerufenen Verwaltungsgerichte die Entscheidung in derselben Sachen in Anspruch nehmen würden.
6 Ein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts war daher nicht einzuleiten.
Wien, am 30. März 2017
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