Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (zugestellt am 28. Dezember 2016) wurde dem Revisionswerber unter anderem aufgetragen, die Revision binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen zu lassen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
2 Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2017 legte der Revisionswerber eine offensichtlich von ihm selbst verfasste "verbesserte Beschwerde" vor, welche auf der letzten Seite nach Grußformel und Unterschrift des Revisionswerbers mit einem Stempel der Rechtsanwälte Augustin, Haslinger und Böchzelt samt Paraphe versehen ist. Auf dem Kuvert ist lediglich der Revisionswerber handschriftlich als Absender vermerkt. Bis Fristende (8. Februar 2017) ist kein weiterer Schriftsatz eingelangt.
3 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (unter anderem) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0010, oder vom 20. Mai 2015, Ra 2015/09/0030, jeweils mwN).
4 Diesen Anforderungen und dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit dem vorliegenden Schriftsatz (welcher im Übrigen auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt) nicht fristgerecht entsprochen.
5 Die Revision gilt daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb sie als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (§ 33 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 14. Februar 2017
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