VwGH Ra 2015/03/0083

VwGHRa 2015/03/008331.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. F B in M, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/2/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. August 2015, Zl LVwG-AV-90/001-2015, betreffend einen Feststellungsantrag in einem schifffahrtsrechtlichen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs3;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs6;
FischereiG NÖ 2001 §3 Z9;
SchFG 1997 §49 Abs3;
SchFG 1997 §49 Abs4 Z1;
SchFG 1997 §49 Abs5 Z1;
SchFG 1997 §58 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs3;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs6;
FischereiG NÖ 2001 §3 Z9;
SchFG 1997 §49 Abs3;
SchFG 1997 §49 Abs4 Z1;
SchFG 1997 §49 Abs5 Z1;
SchFG 1997 §58 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (iF auch: BH), vom 17. Dezember 2014 war der Antrag (ua) des Revisionswerbers auf Feststellung, welche Personen dem in einem näher genannten Verfahren nach dem Schifffahrtsgesetz (iF auch: SchFG) vor der BH verfügten Betretungsverbot unterliegen, insbesondere ob davon auch die Fischereiberechtigten iSd § 25 Abs 1 NÖ Fischereigesetz 2001 (iF auch: FG) umfasst sind, gegebenenfalls ob die Fischereiberechtigten unbeschränkt dem Betretungsverbot unterliegen oder im räumlichen Bereich des Betretungsverbots das Fischen zulässig ist, sofern es nicht mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus erfolgt und ob den Fischereiaufsehern der Zutritt zur Wahrnehmung der ihnen durch das FG auferlegten Verpflichtungen gestattet ist, zurückgewiesen worden.

2 Im genannten schifffahrtsrechtlichen Verfahren sei der E GmbH die wasser- und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene bauliche Maßnahmen (Verlängerung eines Kai im Ehafen) erteilt und gleichzeitig für diesen Bereich ein Betretungsverbot gemäß § 58 Abs 8 SchFG ausgesprochen worden, vor Ort kundgemacht durch Schilder mit der Aufschrift "Betreten durch Unbefugte behördlich verboten".

3 Der Revisionswerber sei zwar Fischereiberechtigter an der E, aber nicht in jenem Bereich, auf den sich die genannte Bewilligung und das schifffahrtsrechtliche Betretungsverbot beziehe. Da er in diesem Bereich auch nicht Fischereiaufseher sei, fehle es an einem rechtlichen Interesse an der beantragten Feststellung.

4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber ua geltend, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlassung des Feststellungsbescheids am 24. April 2014 Inhaber einer Jahreslizenz des O Fischerbundes gewesen und aufgrund dieser Lizenz zum Fischen auch in dem Bereich berechtigt gewesen, für den das schifffahrtsrechtliche Betretungsverbot angeordnet worden sei.

5 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

6 Nach einer vollinhaltlichen Wiedergabe des Feststellungsantrags des Revisionswerbers, des darüber ergangenen behördlichen Bescheids und der dagegen gerichteten Beschwerde traf es folgende Feststellungen:

7 Der E GmbH sei mit Bescheid vom 17. August 2011 die wasser- und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Verlängerung des bestehenden Kai 1 im Ehafen erteilt worden; gleichzeitig sei ein Betretungsverbot dieser Anlage für unbefugte Personen gemäß § 58 Abs 8 SchFG ausgesprochen worden. Der Revisionswerber sei Fischereiberechtigter an der E, jedoch nicht in jenem Revier, in dem sich die Anlagen der E GmbH befänden, die Gegenstand des zitierten wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bescheids seien. Der Revisionswerber sei nicht Fischereiaufseher im gegenständlichen Revier. Er sei für das verfahrensgegenständliche Revier im Jahr 2014 Inhaber einer Jahreslizenz gewesen, die vom O Fischerbund ausgestellt worden sei.

8 Nach einer auszugsweisen Wiedergabe der §§ 8 AVG, 58 Abs 8 SchFG und 25 FG folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, die Rechtsstellung des Revisionswerbers könne aus der Anordnung eines Betretungsverbotes durch den genannten Bescheid nicht berührt sein. Er sei im gegenständlichen Anlagenbereich nämlich lediglich Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten. § 25 NÖ Fischereigesetz regle, welche Personen nach diesem Gesetz zum Betreten derartiger Anlagen berechtigt seien und unter welchen Bedingungen, wobei der Revisionswerber keinem der in dieser Bestimmung genannten Rechtssubjekte zuzuordnen sei. Daraus ergebe sich, dass der bloße Lizenznehmer keineswegs berechtigt sei, einen Feststellungsbescheid wie den gegenständlichen zu begehren. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

9 Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision.

11 Von der belangten Behörde wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

12 Die Revision ist aus den von ihr geltend gemachten Gründen zulässig; sie ist auch begründet, wie im Folgenden zu zeigen ist.

13 Der Revisionswerber hatte mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag der Sache nach eine Klarstellung der Frage erreichen wollen, ob (gegebenenfalls zu welchen Bedingungen) er vor dem Hintergrund des § 25 Abs 1 FG und des § 58 Abs 8 SchFG als Fischereiberechtiger iSd § 25 Abs 1 FG dem Betretungsverbot unterliege. Im Verfahren vor der belangten Behörde hatte er dazu geltend gemacht, Fischereiberechtigter in jenem Revier zu sein, in dem sich die Anlage befinde (was den Feststellungen nach nicht zutrifft), und zudem auf die gesetzlichen Befugnisse der Fischereiaufseher verwiesen. Erst in der Beschwerde gegen den seinen Feststellungsantrag zurückweisenden behördlichen Bescheid hatte er zudem geltend gemacht, im Jahr 2014 als Lizenznehmer des O Fischerbundes zum Fischen im gegenständlichen Bereich berechtigt (gewesen) zu sein.

14 Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall folgende Bestimmungen von Bedeutung:

15 1. Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997 idF

BGBl I Nr 180/2013 (SchFG):

"3. Teil

Schifffahrtsanlagen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

...

Schifffahrtsanlagen

§ 46. (1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

2. Hauptstück

Verfahren

Bewilligungspflicht

§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

...

Antrag

§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

...

3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage

oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen

Zustimmungserklärungen dieser Personen;

4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte,

deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;

...

Erteilung der Bewilligung

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht

genommen wurde auf

1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),

2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der

Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen

nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren,

insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

3. öffentliche Interessen (Abs. 5),

4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,

5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung,

Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie

6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

...

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:

1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder

Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

...

Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von

Schifffahrtsanlagen

§ 58. (1) Schifffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.

...

(8) Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift ‚Betreten durch Unbefugte behördlich verboten' zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.

(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schifffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.

..."

16 2. Niederösterreichisches Fischereigesetz 2001, LGBl 6550- 6 (FG):

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

7. Fischereiberechtigte:

Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie

dieses Recht ausüben dürfen;

8. Fischereiausübungsberechtigte:

9. Fischergäste:

Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die

Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat;

10. Fischereigesellschaft:

Vereinigung von zwei oder mehreren physischen oder juristischen Personen, die zur gemeinsamen Pachtung eines bestimmten Fischereirevieres einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben;

...

Abschnitt II

FISCHEREIPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN

§ 9

Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen

(1) Wer fischt, muss

(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.

(4) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.

...

§ 11

Lizenzen

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.

...

Abschnitt VI

BEZIEHUNGEN DER FISCHEREI ZU ANDEREN RECHTEN

§ 25

Benützung von Grundstücken

(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke

(2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z. B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.

(3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z. B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke diese Benützung zu dulden.

(4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.

(5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.

(6) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden."

17 Gemäß § 58 Abs 8 SchFG hat die Behörde bei gewerblichen Zwecken dienenden Schifffahrtsanlagen im Bewilligungsbescheid unter näher genannten Voraussetzungen ein Betretungsverbot zu verfügen, das entsprechend dieser Bestimmung kundzumachen ist. Von diesem Betretungsverbot sind nach dem letzten Satz des Abs 8 "befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck" nicht erfasst; diese Ausnahme vom Betretungsverbot bezieht sich, aus Systematik und Zweck der Regelung klar erkennbar, nur auf solche Personen, die ihre "Befugnis" aus dem Verwendungszweck der schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlage selbst ableiten.

18 Der Revisionswerber stützt das von ihm angenommene Betretungsrecht denn auch auf § 25 Abs 1 FG und macht geltend, als Lizenznehmer des O Fischerbundes, der im gegenständlichen Bereich fischereiausübungsberechtigt sei, zu der Personengruppe nach § 25 Abs 1 FG zu gehören, der ein grundsätzliches Betretungsrecht an Ufergrundstücken zukomme (auf das im behördlichen Verfahren geltend gemachte - eigene - Fischereirecht oder eine Befugnis als Fischereiaufseher im gegenständlichen Bereich kommt er nicht mehr zurück).

19 Zu der Personengruppe nach § 25 Abs 1 FG gehören - neben Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten, Fischereiaufsehern, Mitgliedern des Fischereirevierausschusses und Aufsichtspersonen nach § 9 Abs 4 FG - auch "Fischergäste".

20 Nach der Legaldefinition des § 3 Z 9 FG sind dies "Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat".

21 Die belangte Behörde hatte den Feststellungsantrag des Revisionswerbers zurückgewiesen, weil dieser nicht zur Personengruppe des § 25 Abs 1 FG gehöre und deshalb kein rechtliches Interesse an der Beantwortung der Frage habe, ob ein Mitglied dieser Gruppe (dem grundsätzlich das fischereigesetzliche Betretungsrecht offen steht) dem schifffahrtsrechtlichen Betretungsverbot unterliegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Revisionswerber (erstmals) geltend gemacht, Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten und deshalb im gegenständlichen Bereich zum Fischen berechtigt zu sein. Das Verwaltungsgericht wies, wie dargelegt, die Beschwerde ab, weil es die Auffassung vertrat, der "Lizenznehmer" sei nicht in § 25 Abs 1 FG genannt und daher nicht berechtigt, einen Feststellungsantrag wie den gegenständlichen zu stellen.

22 Diese Auffassung ist insofern unzutreffend, als zu den iSd § 25 Abs 1 FG Benützungsberechtigten auch die "Fischergäste" zählen, bei denen es sich nach § 3 Z 9 FG um die Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten handelt.

23 War der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum also Lizenznehmer des im Bereich des Ehafens Fischereiausübungsberechtigten, wäre er als "Fischergast" iSd § 25 Abs 1 FG anzusehen und könnte sein Feststellungsinteresse daher nicht aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund verneint werden. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung - Bestätigung der Zurückweisung des Feststellungsantrags - erweist sich daher insofern als rechtswidrig.

24 Der Vollständigkeit halber ist aus verfahrensökonomischen Gründen zur strittigen Reichweite der Berechtigung nach § 25 Abs 1 FG in Bezug auf das gegenständliche schifffahrtsrechtliche Betretungsverbot Folgendes auszuführen:

25 Gemäß § 46 Abs 2 SchFG dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Gemäß § 58 Abs 1 SchFG sind Schifffahrtsanlagen in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, dass die Erfordernisse des § 49 Abs 1 SchFG gewährleistet sind. Nach § 58 Abs 8 SchFG hat die Behörde bei gewerblichen Zwecken dienenden Schifffahrtsanlagen ein Betretungsverbot zu verfügen, wenn und soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist; die Bestimmung bezweckt also die Gewährleistung der - Bewilligungserfordernis nach § 49 Abs 4 Z 1 bzw Abs 5 Z 1 SchFG bildenden - Sicherheitsinteressen.

26 Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob § 25 Abs 1 FG ungeachtet eines schifffahrtsrechtlichen Betretungsverbots nach § 58 Abs 8 SchFG zum Betreten des davon erfassten Bereichs einer Schifffahrtsanlage durch in § 25 Abs 1 FG genannte Personen ermächtigt, wird vom FG selbst beantwortet:

§ 25 Abs 6 FG stellt nämlich klar, dass durch Abs 1 bis 3 Betretungsverbote nicht berührt werden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden. Der Bereich einer Schifffahrtsanlage, für den ein Betretungsverbot nach § 58 Abs 8 SchFG gilt, darf daher auch von Mitgliedern des Personenkreises nach § 25 Abs 1 FG nicht betreten werden. Mit diesem Verständnis korrespondiert im Übrigen die Regelung nach § 49 Abs 3 SchFG, wonach zu den einer Bewilligung gegebenenfalls entgegenstehenden bestehenden Rechten aufgrund des 3. Teils des SchFG erworbene Rechte und dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage zählen, nicht aber das Fischereirecht (vgl VwGH vom 18. November 1992, 92/03/0227).

27 Aus den oben dargelegten Gründen war das angefochtene Erkenntnis - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 31. Jänner 2017

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