VwGH Ra 2016/18/0288

VwGHRa 2016/18/028816.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des O E in G, vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2016, Zl. L502 2115250- 1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, es fehle an Rechtsprechung zur Frage der Zuerkennung des Status des international Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit einer Abschiebung nach den in den Jahren 2015 und 2016 hervorgetretenen Entwicklungen in der Türkei, insbesondere im Zusammenhang mit der Situation der türkischen Kurden. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision ist zu entgegnen, dass eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0254, und VwGH vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0236, jeweils mwN). Ungeachtet dessen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre bzw. eine unvertretbare Lösung des Falles erzielt hätte:

Der Revisionswerber hatte das Verlassen des Herkunftsstaates im Verfahren - zusammengefasst - damit begründet, dass er in der Türkei den Wehrdienst nicht ableisten wolle. Im Übrigen sei er als Kurde im Heimatland auch aufgrund der aktuellen Ereignisse nicht sicher.

Mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt. Es hat eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers aus Gründen der Wehrdienstverweigerung mit näherer Begründung fallbezogen verneint, sich auch mit den aktuellen Ereignissen in der Türkei beschäftigt und dazu unter anderem wörtlich dargelegt:

"(Es) stellt sich die allgemeine Lage in der Türkei - selbst wenn man dem (Revisionswerber) zugesteht, dass sie sich notorischer Weise jüngst angesichts des Putschversuchs und daran anschließender Maßnahmen der türkischen Regierung verändert hat - nicht dergestalt dar, dass jeder Rückkehrer allein aufgrund seiner Anwesenheit im Lande einer substantiellen Gefahr ausgesetzt wäre. Darüber hinaus konnte der (Revisionswerber) keinen individuellen Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen in der Türkei herstellen. Er führte keine konkreten Einschränkungen aufgrund der Nachwirkungen des Putschversuches an, von denen er persönlich betroffen sein würde. Die Ausführungen des (Revisionswerbers) erschöpften sich vielmehr in nur allgemein gehaltenen Ausführungen zur politischen Entwicklung und Sicherheitslage."

Diesen Erwägungen vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte