Normen
KFG 1967 §57a Abs2;
KFG 1967 §57a Abs2a;
KFG 1967 §57a Abs4;
PBStV 1998 §4 Abs2;
PBStV 1998 §5 Abs1;
PBStV 1998 §5 Abs3;
PBStV 1998;
VwGG §41;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110011.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (durch Bestätigung des diesbezüglichen Bescheids der belangten Behörde) der Antrag der Revisionswerberin vom 15. Juli 2014 auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen an einem näher genannten Standort in S gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen.
2 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen zugrunde:
3 Die Revisionswerberin habe ihren Sitz in T und beabsichtige die Durchführung von Begutachtungen nach § 57a KFG 1967 an einem Standort in S, an dem die Räumlichkeiten und Geräte des ARBÖ gemietet würden, der an diesem Standort über eine aufrechte Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfüge. Die Revisionswerberin miete an diesem Standort die Räumlichkeiten zu noch nicht vorher bestimmten Terminen kurzfristig an, ebenso die dem ARBÖ gehörenden Geräte, für deren Wartung grundsätzlich dieser zuständig sei. Eine "eindeutige Zuordnung der Geräte" sei nur insofern möglich, als diese im Eigentum des ARBÖ stünden und nach Terminvereinbarung durch die Revisionswerberin genutzt würden. Wie viele Fahrzeuge und wie viele Tage pro Woche Fahrzeuge tatsächlich durch die Revisionswerberin begutachtet würden, könne nicht festgestellt werden; ein organisatorisches Konzept hinsichtlich einer genauen Nutzungsvereinbarung habe nicht vorgelegt werden können, zumal der Gebrauch der Geräte vom jeweiligen, vorab nicht abschätzbaren Bedarf abhängig sei.
4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Wiedergabe von § 57a Abs. 2 KFG 1967 und § 4 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) - im Wesentlichen Folgendes aus: Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 sei, dass die Einrichtungen den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprächen. Nach dieser Verordnung (PBStV) müssten die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorie vorgesehenen Einrichtungen "zumindest zuordenbar sein". In diese Richtung gehe auch ein "Ergebnisprotokoll der § 57a - Besprechung".
5 An dieser Zuordenbarkeit fehle es aber, sollten doch die am Standort vorhandenen Geräte von beiden Ermächtigten genutzt werden. Die Revisionswerberin habe zur vorgelegten Nutzungsvereinbarung, wonach durch "entsprechende organisatorische Maßnahmen ausreichend dafür Sorge getragen werde, dass eine Zuordenbarkeit gegeben" sei, lediglich ausgeführt, es werde zwar grundsätzlich Terminvereinbarungen mit dem ARBÖ geben und die Geräte würden nicht zur selben Zeit genützt, sie habe aber weitere, zur Zuordenbarkeit führende organisatorische Maßnahmen nicht genannt und damit nicht darlegen können, durch welche konkrete Maßnahmen die Zuordenbarkeit sichergestellt werde; weder sei ein Tag noch die Anzahl der zu begutachtenden Fahrzeuge fix vereinbart und es obliege immer der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner, ob eine Begutachtung seitens der Revisionswerberin stattfinden könne. Diese wäre daher in der Benützung der Geräte immer vom ARBÖ abhängig, weil sie jedenfalls nicht selbst über Geräte verfüge. Von einer vom Gesetz verlangten freien Verfügbarkeit und Benützungsbefugnis könne daher nicht ausgegangen werden. Zudem bleibe vollkommen offen, wer für die Funktionsfähigkeit der Geräte und der Einrichtungen zu sorgen habe. Auch könnte in der Ermächtigung nicht ausgesprochen werden, in welcher Weise die Prüfstelle erkennbar gemacht sein müsste, weil seitens des ARBÖ eine andere Kenntlichmachung als seitens der Revisionswerberin verlangt werden könne.
6 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:
7 Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts aus den dafür von ihr ins Treffen geführten Gründen (Fehlen von Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage, ob Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Begutachtungsstelle von mehreren gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten genutzt werden dürfen) zulässig; sie ist auch begründet.
8 Gemäß § 57a Abs. 2 erster Satz KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros - Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Gemäß § 57a Abs. 2 letzter Satz leg. cit. ist durch Verordnung festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
9 Die auf dieser Basis erlassene Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998 idF BGBl. II Nr. 200/2015 (PBStV), lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
...
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. ...
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekanntzugeben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
...
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
...
4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
- 7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
- 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
...
- 10. ein HC-Messgerät;
- 11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG ); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
- 15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
- 16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
...
17. ein Plakettenstanzgerät.
..."
10 Im Verfahren ist nicht strittig, dass am in Aussicht genommenen Standort die notwendigen Einrichtungen bzw. Geräte vorhanden sind. Diese stehen jeweils im Eigentum des ARBÖ, der selbst über eine Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt.
11 Das Verwaltungsgericht leitet aus der Regelung des § 4 Abs. 2 PBStV, wonach bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren ist, ab, dass die nach der Anlage 2a erforderlichen Einrichtungen (gemeint offenbar: einem Verfügungsberechtigten) "zumindest zuordenbar" sind. Aus dem Umstand, dass entsprechend der vorgelegten Nutzungsvereinbarung die vorhandenen Geräte von beiden Ermächtigten (dem ARBÖ und der Revisionswerberin) genutzt werden sollen, und eine nähere Vorwegkonkretisierung, wann und für wie viele Fahrzeuge die im Eigentum des ARBÖ stehenden Einrichtungen von der Revisionswerberin genutzt werden könnten, fehle, wird abgeleitet, dass es an der Zuordenbarkeit fehle. Da die Revisionswerberin daher insoweit jeweils in der Benützung vom ARBÖ abhängig wäre, fehle es an der freien Verfügbarkeit und Benützungsbefugnis.
12 Demgegenüber steht die Revisionswerberin auf dem Standpunkt, die notwendige Verfügungsbefugnis sei aufgrund der mit dem ARBÖ geschlossenen Vereinbarung gegeben. Die erforderlichen Einrichtungen und Geräte stünden im Eigentum des ARBÖ, der auch für deren Wartung und Funktionsfähigkeit verantwortlich sei. Für die Aufbewahrung und Zurverfügunghaltung der Belege über die von der Revisionswerberin durchgeführten Prüfungen sei diese selbst verantwortlich. Weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung könne abgeleitet werden, dass vorweg - zeitlich oder in Bezug auf die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge - eine Konkretisierung der Verfügungsbefugnis erfolgen müsse.
13 Dieses Vorbringen ist zielführend.
14 Festzuhalten ist zunächst, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochene Regelung des § 4 Abs. 2 PBStV eine Zuordnung zwischen "Messchrieb" und "Prüfgutachten" verlangt, wie schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist; erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse den einzelnen, entsprechend § 5 Abs. 1 PBStV auf einem Formblatt zu erstellenden, Prüfgutachten zugeordnet werden können. Aus dieser Bestimmung kann für die vom Verwaltungsgericht angesprochene "Zuordnung" der erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte zu einem bestimmten Ermächtigten nichts abgeleitet werden.
15 Allerdings ist das Verwaltungsgericht insofern im Recht, als sowohl das KFG 1967 als auch die PBStV davon ausgehen, dass eine bestimmte Begutachtung bzw. das darüber auszustellende Gutachten zweifelsfrei einem bestimmten Ermächtigten zugeordnet werden können muss: Schon weil gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 regelmäßig zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden (nicht ordnungsgemäße Begutachtungen hätten zudem regelmäßig Einfluss auf die erforderliche Vertrauenswürdigkeit), muss klar sein, wem eine bestimmte Begutachtung zuzurechnen ist. Dementsprechend verlangt auch § 5 Abs. 1 vierter Satz PBStV, dass auf dem Begutachtungsformblatt (auf dem das Gutachten nach § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellen ist) die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein muss. Um dies zu gewährleisten, ist jeweils der Begutachtungsstempel nach § 5 Abs. 3 PBStV, der den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen vom Landeshauptmann zuzuweisen ist und der die jeweilige Begutachtungsstellennummer zu enthalten hat, zu verwenden (§ 5 Abs. 1 fünfter Satz PBStV).
16 Dem Gesetz kann aber ebenso wenig wie der Verordnung entnommen werden, dass der jeweils Ermächtigte etwa zivilrechtlicher Eigentümer der erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte sein muss, aber auch nicht, dass ihm (wie vom Verwaltungsgericht vermeint) ein uneingeschränktes Nutzungsrecht daran zustehen müsse. Vielmehr soll das Erfordernis, wonach der Ermächtigte über die "erforderlichen Einrichtungen" verfügen muss, augenscheinlich sicherstellen, dass die für ein Aufdecken gegebenenfalls bestehender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel notwendigen Überprüfungen vom Ermächtigten - allenfalls abhängig von den einzelnen Arten der Fahrzeuge - vorgenommen werden können und damit der zu gewährleistende verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge festgestellt werden kann.
17 Dieser Zweck ist aber auch dadurch zu erreichen, dass - wie von der Revisionswerberin vorgebracht - zunächst nur eine Rahmen(miet-)vereinbarung geschlossen und erst nach Abruf konkretisiert wird, wann und für welche Fahrzeuge Überprüfungen durch die Revisionswerberin erfolgen. Dass es "der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner" bedarf, um eine Begutachtung durch die Revisionswerberin durchführen zu können, ist zwar zutreffend, aber kein Hindernis für die Annahme, dass die erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte verfügbar sind. Im Übrigen ist eine solche Willensübereinstimmung auch etwa in dem Fall erforderlich, dass vom Ermächtigten die erforderlichen Einrichtungen auf unbestimmte Zeit angemietet werden, weil auch diesfalls ein Mietvertrag die Willensübereinstimmung beider Vertragspartner erfordert.
18 Warum schließlich der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass bei der Ermächtigung auch auszusprechen ist, in welcher Weise die Prüfstelle erkennbar gemacht sein muss (§ 57a Abs. 2 dritter Satz KFG 1967), ein Hindernis für die Erteilung zweier Ermächtigungen mit unterschiedlicher Kenntlichmachung an einem Standort sein muss, ist nicht erkennbar.
19 Der vom Verwaltungsgericht angesprochene Versagungsgrund liegt daher nicht vor.
20 Nur der Vollständigkeit halber ist ergänzend klarzustellen, dass ein sowohl von der Revisionswerberin als auch dem Verwaltungsgericht ins Spiel gebrachter allfälliger Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie keine verbindliche Rechtsquelle für den Verwaltungsgerichtshof oder das Verwaltungsgericht darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, mwN).
21 Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG).
22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Wien, am 8. September 2016
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