VwGH Ra 2016/09/0043

VwGHRa 2016/09/004326.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des G T in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2016, LVwG 49.33-2301/2015-23, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Disziplinarkommission der Stadt Graz; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105 impl;
BDG 1979 §123 Abs1 idF 2011/I/140;
BDG 1979 §123 Abs2 idF 2011/I/140;
BDG 1979 §123 impl;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2 impl;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §126 Abs1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
DGO Graz 1957 §116 Abs2;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105 impl;
BDG 1979 §123 Abs1 idF 2011/I/140;
BDG 1979 §123 Abs2 idF 2011/I/140;
BDG 1979 §123 impl;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2 impl;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §126 Abs1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
DGO Graz 1957 §116 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 1. Juli 2015. Mit diesem war er einer Dienstpflichtverletzung nach § 78 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz) schuldig erkannt worden, weil er dadurch gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 DO Graz verstoßen habe, dass er an drei datumsmäßig bezeichneten Tagen entgegen der Weisung seines Vorgesetzten seine Pause von 10.00 Uhr bis 10.20 Uhr nicht am näher benannten Stützpunkt verbracht habe; über ihn war gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 DO Graz eine Geldstrafe von drei Monatsbezügen verhängt und die Vollziehung der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen nach § 108 DO Graz für die Dauer von drei Jahren aufgeschoben worden. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs davon ausgegangen, der Einleitungsbeschluss sei für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung hinreichend konkretisiert gewesen.

5 Diese - bloß allgemein bleibenden - Ausführungen zeigen keine Rechtsfrage in der dargestellten Qualität auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muss die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen, als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss oder auch im Verhandlungsbeschluss. Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinn ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe etwa das Erkenntnis vom 17. November 2004, 2001/09/0035). Es sind daher in weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 116 Abs. 2 DO Graz "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Inwiefern die Umschreibung des Tatvorwurfs im Einleitungsbeschluss diesem Konkretisierungserfordernis nicht entsprochen haben soll, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht weiter dargelegt.

6 Die in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnisse vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007 (u.a.), und vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042 (u.a.), sind für den gegenständlichen Fall schon deshalb nicht maßgeblich, weil jene zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, mit welcher der Verhandlungsbeschluss beseitigt und dessen rechtsrelevanten Inhalte in den Einleitungsbeschluss übernommen wurden, ergangen sind. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren auch im Bereich des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen (siehe zum Ganzen das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, u.a.). Diese Rechtslage ist im Hinblick auf § 116 Abs. 2 DO Graz bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nach wie vor beachtlich.

7 Dem Revisionswerber wurde im Einleitungsbeschluss zur Last gelegt, er habe an den drei datumsmäßig bestimmt bezeichneten Tagen "je eine Pause nicht eingehalten". Der - oben ausgeführte - im Verhandlungsbeschluss enthaltene Vorwurf, der auch Gegenstand des verurteilenden Disziplinarerkenntnisses ist, überschreitet diesen Rahmen nicht; er stellt eine im Sinn der dargestellten Rechtsprechung zulässige und notwendige Konkretisierung dar.

8 Da somit keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2016

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