Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §9 Abs2;
WRG 1959 §9;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §9 Abs2;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien war mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) mangels Parteistellung zurückgewiesen worden, weil die zu Gunsten der revisionswerbenden Parteien bestehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung einer Straßenentwässerungsanlage (der mitbeteiligten Gemeinde) darstellte. Das LVwG wies unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Bewilligungstatbestand nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959, und nicht um einen solchen nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 handle. Schließlich fielen die genannten Dienstbarkeitsrechte der revisionswerbenden Parteien auch nicht unter den in § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten Begriff der "fremden Rechte".
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Hinweis auf den Einklang der Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugelassen.
5 Die revisionswerbenden Parteien führen die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet werde (§ 28 Abs. 3 VwGG), unter Punkt 3 ihrer außerordentlichen Revision aus.
Dabei machen sie geltend, der vorliegende Sachverhalt wäre richtigerweise unter § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu subsumieren gewesen, ihr Servitutsrecht des Gehens und Fahrens werde durch das Projekt beeinträchtigt, woraus ihnen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erwachse. Schließlich verweisen sie auch auf § 523 ABGB; eine Klage gegen die Gemeinde sei anhängig.
6 Mit diesen Ausführungen machen die revisionswerbenden Parteien aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend. Zutreffend hat das LVwG die Ansicht vertreten, dass die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in einen Bach eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht nach § 9 WRG 1959 darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, 92/07/0162, vom 11. September 2003, 2002/07/0023, und vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151). Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezeichnet werden (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 93/07/0082).
Das LVwG befindet sich auch mit der Rechtsansicht, wonach privatrechtliche Grunddienstbarkeiten (hier: des Gehens und Fahrens) keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstellen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 97/07/0160, vom 27. Juni 2002, 99/07/0163, und vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0126).
7 Selbst wenn man - wie die revisionswerbenden Parteien - in der geplanten Errichtung und im Betrieb einer Versickerungsmulde (die einen Teil der Gesamtanlage darstellt) den Tatbestand des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erblicken wollte, änderte dies nichts an der fehlenden Parteistellung der revisionswerbenden Parteien. Die in § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten "fremden Rechte" gehen zwar über die "bestehenden Rechte" des § 12 Abs. 2 WRG 1959 hinaus und umfassen zB auch Rechte der Fischereiberechtigten (§ 15 WRG 1959) oder der Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Zu den fremden Rechten zählen aber nicht jegliche Rechte Dritter, sondern nur solche, die vom WRG 1959 geschützt sind (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 14 zu § 9).
Nach § 102 Abs. 2 WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten - wie die revisionswerbenden Parteien - aber nur Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, 89/07/0017, 0018). Das Verständnis des LVwG über den Inhalt des Begriffs der "fremden Rechte" in § 9 Abs. 2 WRG 1959 steht daher ebenfalls nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2016
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