VwGH Ra 2016/06/0120

VwGHRa 2016/06/01204.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der E G in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Reinold, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2016, Zl. W134 2004633-1/6E, betreffend Zurückweisung in einer Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: BMWFJ) - mit welchem ihr Antrag auf Berichtigung des Bescheides des BMWFJ vom 4. Juni 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war - als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin (soweit wesentlich) Folgendes aus:

"Das BVwG hat in ihrem Erkenntnis das Nichtbekämpfen des Bescheids des BMWFJ (zu ergänzen: vom 4. Juni 2012) festgestellt und bezog sich dabei auf die Beschwerdeführerin. Jedoch meinte die Beschwerdeführerin lediglich das Nichtbekämpfen des Bescheids mittels Beschwerde, aber nicht auch den in ihrem Antragsschreiben ausführlich festgehaltenen infolge Verkürzung des Instanzenzugs erforderlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie als Rechtsunkundige nicht die Rechtsfolgen deren Bewilligung kannte, und sie daher in Unkenntnis diesen Antrag auf Berichtigung des zu diesem Zeitpunkt bereits außerkraftgetretenen Bescheid stellte, obwohl dieser Antrag zwecklos war. Aus ihrem Schreiben auf Seite 1 des Antrags auf Berichtigung des Bescheids ist ausführlich und eindeutig das o.a. Bekämpfen des Bescheids des BEV (Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) mit der aufgrund der Änderung des Vermessungsgesetzes mit Verkürzung der Instanzen vom BMWFJ zum BEV erforderlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des VwGH festgehalten und dieser Umstand in der Beschwerdeergänzung wiederholt wurde mit der Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Bescheids und die Kopie dieser Bewilligung beigelegt wurde.

Deshalb ist die Feststellung über das Nichtbekämpfen des Bescheids des BMWFJ im Widerspruch zum Akteninhalt.

Das BVwG weicht damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, und dadurch ist eine einheitliche Rechtsprechung nicht gewährleistet.

Die ständige Rechtsprechung des VwGH besagt, dass die Anwendung des § 68 AVG das Vorliegen eines Bescheids voraussetzt und bei Fehlen eines Bescheides über diesen nicht die entschiedene Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG abgesprochen werden kann.

Die Rechtsfolge der o.a. Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt das Außerkrafttreten des Bescheids des BMWFJ. Daher hätte das BVwG diesen für die Entscheidung wesentlichen Umstand beachten und darüber ermitteln und in ihre Entscheidung miteinbeziehen müssen."

6 Soweit die Revisionswerberin mit diesen Ausführungen ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht behauptet, zeigt sie damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Mit der bloßen Behauptung nämlich, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa die Beschlüsse vom 11. Mai 2016, Ra 2016/02/0077, und vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0017, je mwN).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2016

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