Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs2 Z1;
VwGG §30a Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs2 Z1;
VwGG §30a Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 die vom Bundesfinanzgericht für zulässig erklärte, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2015/13/0015 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. April 2015, Zl. RV/7103323/2010, mit dem eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen Bescheide des Finanzamts vom 26. August 2010 als unbegründet abgewiesen worden war. Sie verband damit den Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Bundesfinanzgericht diesem Aufschiebungsantrag nicht statt, wobei es im Spruch hinzufügte, die "Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG)" sei "nicht zulässig". Diesen Ausspruch begründete das Bundesfinanzgericht mit dem Vorliegen einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen sei.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss wird zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und zur Berechtigung zur Erhebung der Revision ausgeführt, der angefochtene Beschluss verletze die Revisionswerberin in ihren Rechten und der Verwaltungsgerichtshof sei zuständig, weil es sich "nicht um ein Erkenntnis im Sinne des § 25a Abs 4 VwGG" handle und auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben sei. Die Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG sei entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes zu bejahen, weil das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "im Ergebnis" abgewichen sei.
Die Revision ist aus einem anderen als dem vom Bundesfinanzgericht angenommenen Grund nicht zulässig:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht, wie in § 30a Abs. 3 VwGG vorgesehen, über den mit der Revision gegen das Erkenntnis vom 7. April 2015 verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden.
Eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist aber gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG jedenfalls unzulässig. Ob die in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen vorliegen, ist hiebei nicht entscheidend (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 25a VwGG K 7 und K 10).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)