Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §34 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 ist ein solcher Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtete die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus folgenden Gründen als gegeben und erklärte die Revision für zulässig: "Das gegenständliche Erkenntnis ist das Ergebnis der Prüfung von Rechtsakten des vorigen Jahrhunderts, insbesondere der Grundbuchsanlegung und eines beurkundeten Anerkenntnisses des Bürgermeisters der Marktgemeinde M i. O. aus dem Jahr 1942. Der Prüfung dieser Rechtsakte kommt über das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinaus Bedeutung zu."
Im vorliegenden Revisionsfall ist die - vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung strittig. Damit wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im beschriebenen Sinn aufgeworfen (vgl. zu dem einer Lösung im Einzelfall zugänglichen Begriff der "Fraktion" etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 2015, Zlen. 2013/07/0247 und 2013/07/0249, jeweils mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. April 2015
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