Normen
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 27. August 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe auf einem näher genannten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück, Widmungskategorie "Freiland", zumindest am 8. Juli 2013 eine Teichanlage mit einem ungefähren Wasservolumen von 150 bis 200 m3, bestehend aus einem Schwimmbereich, einem Reinigungsrandbereich, einem hölzernen Zugangssteg mit angeschlossener Plattform, einem Springstein und einem Einstieg, einer Stützmauer im nach Osten abfallenden Bereich des Grundstückes, ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung zu bauen begonnen. Er habe dadurch § 57 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl. Nr. 57/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 130/2013, verletzt.
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 1. Dezember 2014 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit mündlich verkündetem Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) die gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der BH erhobene Beschwerde ab.
Gegen dieses mündlich verkündete Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) richtet sich die vorliegende, am 12. Jänner 2015 zur Post gegebene und damit rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision.
Die schriftliche, mit 21. Jänner 2015 datierte Ausfertigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes wurde von diesem am 22. Jänner 2015 versendet.
2. In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, es fehle jegliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einem bewilligungsfreien Teich oder Badesteg nach § 1 Abs. 3 lit. m und lit. p TBO 2011 und einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage. Beiden Bestimmungen sei immanent, dass eine bauliche Anlage im Sinn der TBO 2011 vorliege, sonst würde die TBO 2011 nicht zur Anwendung kommen. Im Gesetz fehle jegliche Angabe von Größe, Funktion etc. eines Teiches. Es bleibe unklar, wo die Beurteilungsgrenze liege, ob bei einem Füllungsvolumen von 150 m3 Bewilligungspflicht gegeben sei, wann ein Teich als "Gartengestaltung" zu qualifizieren und ob das Kriterium der Bademöglichkeit entscheidend sei.
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4.1. Die vorliegende Revision gegen das (zunächst) mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde zeitlich vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erhoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen vor dem Hintergrund des § 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl. dazu das Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/04/0068, unter Bezugnahme auf die zu § 67g Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 29 VwGVG das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12).
4.2. Die Revision ist nicht zulässig.
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Zl. Ra 2014/03/0005, und vom 25. September 2014, Zl. Ra 2014/07/0027, mwN).
Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2015, Zl. Ra 2014/06/0024, die vom Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. April 2014 betreffend einen zur gegenständlichen Anlage ergangenen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 35 Abs. 3 TBO 2011 erhobene Revision als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ist darin mit näherer Begründung dem Vorbringen des Revisionswerbers, es lägen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 1 Abs. 3 lit. m und lit. p TBO 2011 vor, nicht gefolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts geteilt, dass es sich beim gegenständlichen Badeteich samt Nebenanlagen um eine der Tiroler Bauordnung unterliegende bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. e TBO 2011 handelt.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt seit der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geändert hätte, gibt es nicht. So betont der Revisionswerber in der Darstellung des Sachverhaltes der vorliegenden Revision selbst, dass der Teich im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrages am 16. Juli 2013 bereits fertiggestellt und befüllt gewesen sei und vom Revisionswerber danach keine weiteren Ausführungsarbeiten vorgenommen worden seien.
Da die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2015
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