VwGH 2009/05/0095

VwGH2009/05/00956.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 18. Februar 2009, Zl. BOB- 460 bis 462 und 464 bis 475/08, betreffend Versagungen von Baubewilligungen (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauO Wr §7;
BauO Wr §85 Abs1;
BauO Wr §85 Abs2;
BauO Wr §85 Abs4;
BauO Wr §85 Abs5;
BauO Wr §85;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
BauO Wr §7;
BauO Wr §85 Abs1;
BauO Wr §85 Abs2;
BauO Wr §85 Abs4;
BauO Wr §85 Abs5;
BauO Wr §85;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die baubehördliche Bewilligung für eine beleuchtete Werbeanlage in der Kärntnerstraße vor ONr. 63 versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit 15 Bescheiden jeweils vom 14. Juli 2008 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördlichen Bewilligungen für die Errichtungen von 15 beleuchteten Werbeanlagen (City-Light-Vitrinen - CLV) mit den Ausmaßen von 229 cm Höhe, 152 cm Länge und ca. 9 cm Tiefe an 15 Standorten, alle im 1. Wiener Gemeindebezirk, versagt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurden die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Versagungen der Genehmigungen erfolgten alle mit der Begründung, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Ortsbild nicht eingehalten würden. Diesbezüglich lagen der belangten Behörde jeweils Gutachten eines Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) sowie Gegengutachten des Dipl. Ing. A. vor, die von der Beschwerdeführerin mit den Berufungen beigebracht worden sind (einzelne Passagen in den Privatgutachten sind jeweils durch Fotos ergänzt). Dazu hat die belangte Behörde jeweils Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 eingeholt und zu diesen Parteiengehör gewährt.

Sämtliche gegenständlichen Standorte befinden sich in einer Schutzzone gemäß § 7 BO. Das sind gemäß § 7 Abs 1 BO die in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild ausgewiesenen erhaltungswürdige Gebiete.

Gemäß § 85 Abs 1 BO muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört.

Gemäß § 85 Abs 2 BO ist die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist.

Gemäß § 85 Abs 4 BO müssen Werbeanlagen (unter anderem Werbezeichen und Lichtreklamen) so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird.

Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. die bei Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S 248 zitierte hg. Judikatur).

Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten von Sachverständigen vor, so ist es ihr gestattet, sich dem einen oder anderen anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I,

2. Auflage, S 835 unter E 228 und S 1058 unter E 104 und 106 zitierte hg. Judikatur).

Ausgehend davon ist hinsichtlich der einzelnen Standorte, für die die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlagen beantragt wurde, Folgendes festzuhalten (bei Zitierungen erfolgen bloß Wiedergaben der jeweils wesentlichen Passagen):

1. Freyung vor ONr. 4

a) Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 10. Jänner 2008:

"Befund:

Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich auf der Freyung vor ONr. 4 auf einer Gehfläche, parallel zur Fahrbahn Richtung Herrengasse nahe einer Fahrradabstellanlage. Die Freyung ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Die den Platzraum begrenzenden Bauwerke sind von hoher architektonischer und künstlerischer Wirkung. Aufgrund der Lage, der historischen Entwicklung und seines Erscheinungsbildes kommt diesem Platz eine wesentliche kulturhistorische und gestalterische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Werbeelemente wurden in diesem Umfeld bewusst sparsam gesetzt um die optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit des spezifischen Stadtraumes zu erhalten.

Gutachten:

Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort in dem oben beschriebenen architektonisch und künstlerisch bedeutenden Platzraum erzeugt eine Beeinträchtigung seiner Erlebbarkeit. In Verbindung mit der bestehenden Fahrradabstellanlage bedeutet das Hinzufügen eines weiteren Elements eine störende Häufung und erzeugt eine visuelle Barriere. Es wird damit eine Überfrachtung des kulturhistorisch und stadträumlich bedeutenden Platzraumes hervorgerufen sowie seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."

b) Gutachten des Dipl. Ing. A.:

"Der obere kleinere Platz der Freyung wird neben dem Fußgängerverkehr auch sehr stark durch den Individualverkehr genützt. Dies zeichnet sich vor allem im Oberflächenbelag stark ab der in Relation zur Platzfläche viele Flächen für die Fahrbahnen aufweist.

Auch viele Fußgänger queren den Platz in verschiedenen Richtungen. Somit ladet dieser Platz nicht besondern zum Verweilen und zum Ruhen ein, ausgenommen der eingegrenzte Grüne Bereich bei der Tiefgarageneinfahrt.

Im Beobachtungszeitraum queren Fußgänger den Platz an verschiedensten Stellen. Die Hauptfrequenzrichtung der Fußgänger wird aber entlang der Fassade aus der Richtung der Herrengasse festgestellt.

Die Aufstellungsrichtung nimmt auf diesen Umstand Rücksicht und begleitet somit den Fußgängerstrom.

Von der Herrengasse kommend sieht man in der Perspektive im Hintergrund die Geschäftsportale in der Erdgeschosszone, die ähnliche Formensprache bzw. ähnliche Proportionen aufweisen.

Aus der Gegenrichtung kommend wirkt die Tafel auch nicht besondern im Raum weil dahinter im Platzbereich die höhere Bepflanzung besteht.

Der Gehsteigbereich auf dem die Werbetafel aufgestellt werden soll wird im Beobachtungszeitraum überhaupt nicht von Fußgängern benutzt weil dieser auch Richtung Herrengasse auch nicht weitergeführt wird und dort im Bereich der Parkgaragenabfahrt endet.

Aus den vorher angeführten Beobachtungen und weil die Tafel eher am Rande des Platzes angeordnet ist erhält sie auch nicht die Dominanz im Stadtbild.

Die nächste Werbetafel befindet sich im ausreichenden Abstand von ca. 20 Metern und ist vom Aufstellungsort auch nicht sichtbar, weil sie auf der Bushaltestelle auf der abgewandten Seite montiert ist.

Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse werden nicht beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonische Elemente eingeschränkt.

Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.

Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich auf den Platz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden.

Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden. Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."

c) Stellungnahme des Amtssachverständigen (Magistratsabteilung 19) vom 31. Oktober 2008:

"Die CLV soll neben einer bestehenden Fahrradabstellanlage direkt gegenüber dem Palais Kinski (Freyung vor ON 4) errichtet werden. Wie auf den Fotos Seite 6/17 ersichtlich soll das CLV damit an zentraler Stelle zwischen dem Palais Kinski und der gegenüberliegenden Schottenkirche situiert werden (siehe Fotos Seite 6/17 unten und Seite 15/17).

Durch die Aufstellung des CLV in diesem Bereich kommt es zu massiven Sichteinschränkungen einerseits von der Herrengasse stadtauswärts auf das Eingangsportal der Schottenkirche (siehe Fotodarstellung Seite 6/17) und andererseits aus dem Bereich der Freyung Richtung Palais Kinski. Durch die Aufstellung des CLV wäre der Blick auf das Palais Kinski als herausragendes bauliches und kulturhistorisches Juwel stark beeinträchtigt. Insbesondere der Blick auf das prächtige barocke Eingangsportal wäre von dieser Behinderung betroffen. Zu kritisieren wäre daher, dass bei der Suche nach dem spezifischen 'worst case' der Blick auf das Palais Kinski von der gegenüberliegenden Freyung überhaupt nicht untersucht wurde! Der Gehsteig gegenüber des Palais Kinski sollte daher so frei als möglich verbleiben.

Schluss:

Abschließend wird festgehalten:

sieht man von einigen Baumtrögen ab - eine Überfrachtung nicht zu befürchten sei. Weiters würden durch die projektierte Anlage keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht ersichtlich.

Diesen - letztlich durch den Privatsachverständigen nicht weiter begründeten - Schlüssen sind die im Verfahren ergangenen schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 entgegen zu halten, welcher in seinem Gutachten vom 11. Jänner 2008 ausführlich darlegte, dass allein auf Grund der Zweckwidmung des gegenständlichen Bereiches und der durch eine zusätzliche Möblierung eintretenden Störung der Überblickbarkeit und positiven Wahrnehmbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bereiches eine Störung des örtlichen Stadtbildes durch die projektierte Anlage vorliegt. Weiters wird in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 31. Oktober 2008 ausführlich dargelegt, dass durch die gegenständliche Anlage eine Beschränkung des Freiraumes am projektierten Aufstellungsort verursacht und so das örtliche Stadtbild gestört werden würde.

Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich sinngemäß ausführt, der Amtssachverständige habe für die getätigten Ausführungen im Hinblick auf die Überfrachtung des Stadtraumes und die daraus resultierenden Konsequenzen auf das örtliche Stadtbild keine näheren Begründungen angeführt und seien die gegenständlichen Stellungnahmen daher unschlüssig, so ist auf die ausführliche Begründung gerade dieser Feststellungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 hinzuweisen, in welcher der Amtssachverständige nach ausführlicher Behandlung des Begriffes 'Überfrachtung' und Darlegung der zu deren sachverständigen Beurteilung notwendigen Parameter zum Schluss kommt, dass durch die Errichtung der projektierten Vitrine auf Grund der bereits am Aufstellungsort bestehenden Elemente eine weitere Beschränkung des Freiraumes zu erwarten ist und daher das örtliche Stadtbild gestört werden würde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungswerberin gehen daher jedenfalls ins Leere und ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Privatsachverständigen, welcher - den Gegebenheiten vor Ort nicht entsprechend - vom Fehlen diverser Stadtmöblierungen ausgeht und auch nicht weiter begründet wird, aus welchen Erwägungen heraus eine Störung des örtlichen Stadtbildes mangels Überfrachtung ausgeschlossen wird."

e) Beschwerdevorbringen:

"Es ist denkunmöglich, dass alleine aufgrund der Zweckwidmung eines Bereiches eine Störung des Stadtbildes eintreten kann.

Diese Ausführungen der Behörde, die sich auf das Amtssachverständigengutachten berufen, sind ein Beispiel dafür, dass sich die Behörde nicht mit dem konkreten Standort ausreichend auseinandergesetzt hat.

Auch alleine aufgrund der Tatsache, dass 'eine Beschränkung am projektierten Aufstellungsort verursacht werde' ergibt sich ebenfalls noch keine Störung des Stadtbildes.

Wiederum hätte die Behörde dem Privatgutachten der Bf zu folgen gehabt."

Es mag zutreffen, dass mit der Zweckwidmung eines bestimmten Bereiches allein eine Störung des örtlichen Stadtbildes nicht begründet werden kann. Die belangte Behörde hat sich allerdings insofern auf die Magistratsabteilung 19 berufen, als durch die gegenständliche Anlage eine Beschränkung des Freiraumes am projektierten Aufstellungsort verursacht und damit das örtliche Stadtbild gestört würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies aber im Zusammenhang mit der von der Magistratsabteilung 19 angesprochenen Überfrachtung eine ausreichende Begründung für eine Ortsbildstörung, sodass sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf die Ausführungen der Magistratsabteilung 19 in schlüssiger Weise stützen konnte.

14. Rotenturmstraße gegenüber ONr. 14

a) Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 11. Jänner 2008:

"Befund:

Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich in der Rotenturmstraße ggü. ONr. 14 am Beginn einer platzartig Erweiterung des Straßenraumes, auf dem Gehsteig, normal zur Fahrbahn, nahe einer Werbeleuchtsäule. Die Rotenturmstraße ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Im betroffenen Abschnitt weitet sich der Straßenraum platzartig. Bepflanzung und in einem Rondo angeordnete Bäume bilden einen kleinen Frei- und Grünraum im Getriebe der geschäftigen Innenstadt. Dieser soll zum Verweilen wie auch zum optischem Ausruhen einladen. Aufgrund der intendierten Funktion und der dazu spezifizierten Gestaltung kommt diesem Platzraum eine wesentliche architektonische und künstlerische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Werbe- und Möblierungselemente wurden in diesem Umfeld bewusst sparsam gesetzt um die optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit des betroffenen Stadtraumes zu erhalten.

Gutachten:

Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort in dem oben beschriebenen architektonisch und gestalterisch bedeutenden Platzraum erzeugt eine Beeinträchtigung seiner Erlebbarkeit. In Verbindung mit der bereits bestehenden Möblierungselementen (Leuchtsäule, Kübelpflanzen, Straßenstand,) bedeutet ein Hinzufügen des geplanten Werbeelements eine störende Häufung. Es wird damit eine Überfrachtung des gestalterisch und stadträumlich-funktionell bedeutenden Platzraumes hervorgerufen sowie seine Überblickbarkeit und die Erlebbarkeit als ein architektonisch gestalteter städtischer Grünraum vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."

b) Gutachten des Dipl. Ing. A.:

"Dieser Straßenabschnitt der Rotenturmstrasse wird sowohl von Fußgängern als auch vom Individualverkehr stark genützt. Richtung Innenstadt gehend findet man nach dem Würstelstand einen sehr breiten Gehsteig vor, der aus der Sicht des Betrachters keine besondere Mehrfunktion inne hat, als der danach weiterführende Gehsteig in Richtung Innenstadt. Dieser weiterführende Gehsteig wird danach nicht nur durch die Parkbucht, sondern auch weiters durch vorhandene Schanigärten weiter in seiner Breite eingeschränkt.

Aus dieser Perspektive dominiert primär die zylindrische Werbetafel und die neue Werbetafel würde sich durch den entsprechenden Abstand zum Zylinder in der Perspektive unterordnen. Weiters würde die Tafel nur die Sicht auf parkende Autos nehmen. Durch den ausreichenden Abstand zum Glaszylinder, und vor allem das es kein wiederholendes Element darstellt, kann auch auf keine 'Überladung des Straßenraumes geschlossen werden.

In Richtung Schwedenplatz gehend nimmt man die Tafel erst in Höhe des Schanigartens war. Aus der Perspektive heraus nimmt die Tafel eher den Blick auf die Fahrbahnbereiche der danach folgenden Kreuzung. Vor allem dominiert hier in der Perspektive die beginnende Platzaufweitung die durch die Tafel aber nicht negativ beeinflusst wird.

Von der gegenüberliegenden Straßenseite kann die Tafel auf Grund Ihrer Aufstellungsrichtung nicht dominant wirken.

Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden werden in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.

Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr in keinem Bereich ein, weil die Tafel eben seitlich des 'Hauptweges' situiert ist.

Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse werden nicht beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt sondern eher nur untergeordnete Elemente wie Blicke auf Geschäftsportale.

Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten oder positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen oder Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar, speziell auch die Geschäftsportale im direkten Umfeld.

Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf die Rotenturmstraße bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.

Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."

c) Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 3. Dezember 2008:

"Um einen Stadtraum, einen Straßenraum, einen öffentlichen Raum im allgemeinen, wie auch im vorliegenden Fall als 'gestalterisch bewältigt', als nicht gestört bezeichnen zu können, müssen folgende Vorraussetzungen eingehalten werden:

o Freiflächen und möblierte Bereiche müssen in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, neben den rein verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und -räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen.

o Gestaltung, Anordnung und Lage der erforderlichen Stadtmöbel dürfen nicht den Eindruck von 'Unruhe' durch übertriebene Formenvielfalt und das Empfinden von 'Angeräumtheit' durch ein Überangebot von Elementen erzeugen. ...

Sind diese Bedingungen eingehalten, kann der Betrachter den öffentlichen Raum überblicken und optimal 'visuell erleben'.

Die besondere Funktion, 'Mehrfunktion' des Aufstellungsortes wie auch seines unmittelbaren Umfeldes wird durch den derzeit gegebenen Freiraum erfüllt.

o Es ist lesbar, dass Freiflächen und möblierte Bereiche in künstlerisch und architektonischen Ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, neben dem rein Verkehrs- und Sicherheitsbedingten Freiflächen und - räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen. Durch die Anordnung eines (Werbe)elements innerhalb des betroffenen Freiraums kommt es zu einer Störung der o.g. künstlerischen und architektonischen Ausgewogenheit. Visuelle Freiräume werden eingeengt, 'optisches Ausruhen' weniger ermöglicht. In dem Fall nicht beachtenswert ist der derzeit vorhandene und dann beeinträchtigte 'Ausblick' auf Fahrzeuge. Diese werden, parkend wie fahrend als bewegliche Elemente erkannt und nicht in der Art wahrgenommen wie ein fixes, dauerhaft raumgreifendes Element.

o Eine im Abschnitt Lichtensteg bis Fleischmarkt vorliegende konzeptive Ordnung ist in der 'gruppierten Anordnung' und Bündelung diverser Funktionen und Elemente(' Würstelstand', Infosäule, Grünfläche, Einrichtungen der Post, etc.) um die 'Platzmitte' lesbar. Durch diese Konzentration unter Freihalten der angrenzenden Bereiche wird der Eindruck von Unruhe vermieden. Durch die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am geplanten Standort kommt es zu vermehrter Formenvielfalt. Die vor genannten gruppenartige Anordnung und bewusst konzentrierte Lage von Stadtmöbeln erfährt eine Auswertung und damit eine Beeinträchtigung. Das Empfinden von 'Angeräumtheit' durch ein Überangebot von Elementen wird durch eine zusätzliche Vitrine gestärkt. Es werden damit, entgegen der Meinung des Gutachters, Nutzungen und gegebene Strukturen beeinflusst. Der Werbeträger wirkt raumgreifend und es wird eine Überfrachtung des Straßenraumes herbeigeführt."

d) Bescheidbegründung der belangten Behörde:

"Der Privatgutachter kommt sinngemäß zu dem Schluss, das örtliche Stadtbild werde durch die projektierte Werbeanlage nicht gestört, weil auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und insbesondere auf Grund des Vorhandenseins vorwiegend einer zylindrischen Werbetafel im unmittelbaren Aufstellungsbereich der Anlage eine Überfrachtung nicht zu befürchten sei. Die beginnende Platzaufweitung in Blickrichtung zum Schwedenplatz werde durch die Tafel nicht negativ beeinflusst. Weiters würden durch die projektierte Anlage keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht zu erkennen.

Diesen - letztlich durch den Privatsachverständigen nicht weiter begründeten - Schlüssen sind die im Verfahren ergangenen schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 entgegen zu halten, welcher in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 die Kriterien zur Beurteilung der gestalterischen Bewältigung des öffentlichen Raumes darlegte und damit einhergehend nachvollziehbar aufzeigte, unter welchen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang das örtliche Stadtbild als gestört zu erachten ist. Insbesondere wird dargelegt, dass durch Anordnung, Gestaltung und Lage der Stadtmöblierung nicht der Eindruck von Unruhe durch übertriebene Formvielfalt entstehen dürfe, was ein Empfinden von Angeräumtheit mit sich bringt. Durch die Anordnung der projektierten Werbeanlage kommt es - wie der Sachverständige völlig nahvollziehbar darlegt - zu einer vermehrten, Formenvielfalt, welche letztendlich das Empfinden gestalterischer Aufgeräumtheit durch das so geschaffene Überangebot zerstört und somit durch das Hinzufügen einer Bezirksinformationsanlage zum vorherrschenden Ensemble das örtliche Stadtbild gestört wird.

Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang ausführt, der Amtssachverständige würde sich in seinen Ausführungen selbst widersprechen, weil die Mehrfunktion des vorherrschenden Platzraumes durch die gegenständliche Anlage weiter aufgewertet werde, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen in der Stellungnahme des Amtssachverständigen keinerlei Korrelat enthält und daher für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar erscheint. Vielmehr legt der Amtssachverständige eindrucksvoll dar, dass durch die Hinzufügung einer weiteren Stadtmöblierung eine Überfrachtung des Straßenraumes herbeigeführt wird und somit eine Störung des örtlichen Stadtbildes erfolgen würde. Inwieweit es durch die Herstellung einer Werbeanlage zu einer Aufwertung des Stadtbildes kommen soll, ist weder den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen noch wird dies durch die Berufungswerberin auch nur ansatzweise dargelegt oder begründet."

e) Beschwerdevorbringen:

"Die Argumentation der Behörde ist unzutreffend, wonach der Privatgutachter sein Gutachten nicht weiter begründet hätte. Dementgegen bleibt unklar, welche Auswirkungen "ein Empfinden von Angeräumtheit" auf das örtliche Stadtbild haben soll.

Die Behörde hätte vielmehr die Argument der beiden Gutachten zu würdigen gehabt und dabei insbesondere völlig inhaltsleere Aussagen des Amtssachverständigen außer Acht zu lassen gehabt.

Bei richtiger Würdigung der Gutachten hätte die Behörde dem Privatgutachten der Bf zu folgen gehabt."

Es mag zutreffen, dass die Wortwahl des Amtssachverständigen betreffend ein "Empfinden von Angeräumtheit" etwas weitschweifig erscheint. Nichtsdestotrotz kann aus den Darlegungen der Magistratsabteilung 19 im Zusammenhang eindeutig entnommen werden, was damit im Ergebnis gemeint ist und dass damit letzten Endes eine übertriebene Formenvielfalt entstünde. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Bescheidbegründung ausreichend nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Ausführungen der Magistratsabteilung 19 gefolgt ist. Wenn die belangte Behörde von "letztlich durch den Privatsachverständigen nicht weiter begründeten" Schlüssen gesprochen hat, so ist dies im Hinblick darauf zu verstehen, dass in den Äußerungen der Magistratsabteilung 19, denen die belangte Behörde gefolgt ist, zum Unterschied vom Sachverständigengutachten umfassende allgemeine Darlegungen als Grundlagen für die Beurteilung des örtlichen Stadtbildes im Hinblick auf eine "Überfrachtung" durch bauliche Anlagen gegeben sind. Insgesamt erweist sich auch in diesem Punkt die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als nachvollziehbar und schlüssig.

15. Hoher Markt vor ONr. 8

a) Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 27. Dezember 2007:

"Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich am Hohen Markt vor ONr. 8 nahe der Einmündung der Marc Aurel Straße, auf dem Gehsteig, parallel zum Gehsteigrand. Der Hohen Markt ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Es kommt dem Platz aufgrund seiner historischen Entwicklung wie auch seiner Wirkung als heutiger Stadtraum eine wesentliche Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Durch in jüngerer Zeit durchgeführte Umgestaltungen des Straßenraums konnte die Überblickbarkeit des Platzraum verbessert werden und auch einige Werbeelemente entsprechende Einordnung finden.

Gutachten:

Die Errichtung einer weiteren Vitrine (Bezirksinformationsanlage) führt in Verbindung mit den bereits bestehenden Elementen zu einer Häufung von Möblierungselementen. Es wird damit eine störende Überfrachtung des kulturhistorisch und stadträumlich bedeutenden Platzraumes erzeugt und damit seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."

b) Gutachten des Dipl. Ing. A.:

"Der hohe Markt scheint auf Grund der Fahrbahnen und der Anzahl von Autoparkplätzen und weiters vom dort situierten Taxistand vom Individualverkehr dominiert. Der Fußgängerverkehr wurde im Beobachtungszeitraum an zwei Bereichen verstärkt wahrgenommen. Einerseits von der Rotenturmstraße kommend Richtung Marc Aurel Strasse und umgekehrt bzw. entlang der Marc Aurel Strasse den Hohen Markt tangierend.

Von der unteren Marc Aurelstrasse kommend wird die Werbetafel erst sichtbar nach der Gebäudeecke Hoher Markt/Marc Aurel Strasse wobei hier der vorhandene Würstelstand in Kombination mit dem Buswartehaus auf dem Platz sehr dominierend wirken.

Von der oberen Marc Aurel Straße kommend ergibt es ein ähnliches Erscheinungsbild. Der Würstelstand in der Achse des Platzes platziert, dominiert hier das städtische Erscheinungsbild. Zum Teil wird die Werbetafel durch andere bauliche Anlagen in der Ansicht abgedeckt. Erst in der Höhe des Würstelstandes kann man dann die Tafel voll erkennen.

Bei dieser Ansicht nimmt man im perspektivischen Hintergrund die vorhandenen Geschäftsportale war die dafür sorgen, dass der Werbeträger in seiner Maßstäblichkeit und Proportion gar nicht besonders in Erscheinung treten kann. Hier sind schon dieselben hochwertigen Materialien im Portalbau verarbeitet worden als wie sie beim Werbeträger verwendet werden.

Vom Hohen Markt kommend auf der Seite des Taxistandes nimmt man die Werbetafel auch nicht besonders wahr, weil die Tafel in Gehrichtung aufgestellt werden soll. Auch der Zugang zum Geschäft wird in seiner Funktion nicht gestört.

Durch die Aufstellung kommt es in keinem Fall zu einer Behinderung von Fußgängern bzw. auch nicht zu einer Einengung der Gehsteigbreite.

In der Nähe des Aufstellungsortes befinden sich noch andere Elemente wie das Buswartehaus, das aber eine ausreichende Distanz von ca. 12m Entfernung aufweist. Ein bestehende Werbetafel befindet sich gegenüber dem Aufstellungsort auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Platzes. Stellt aber auf Grund der großen Distanz kein Problem dar. Auf Grund der hochwertigen Materialien der Elemente und auf Grund dessen dass es sich nicht um wiederholende Elemente auf engen Raum handelt, und natürlich auf Grund der Größe des Platzes kann hier keine Überladung des Ortsbildes festgestellt werden. Die gesichtete Reklametafel wirkt auf Grund des Aufstellungsortes und der Aufstellungsrichtung um vieles präsenter im Straßenraum und im Stadtbild als die zu bewilligende Werbetafel.

Aus den vorher angeführten Beobachtungen und weil die Tafel am Rande des Platzes angeordnet ist erhält sie auch nicht die Dominanz im Stadtbild.

Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.

Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich auf den Platz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Uberladung von Möblierungselementen festgestellt werden.

Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."

c) Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 31. Oktober 2008:

"Überfrachtung (Verdichtung, Überladung) ist dann gegeben, wenn die für eine positiven Wahrnehmung des örtlichen Stadtbildes durch den Nutzer erforderlichen Freiräume durch ein oder mehrere im öffentlichen Raum positionierte Elemente (Straßenstände, Wartehallen, etc.), derart unterbrochen werden, dass es zu einer störenden Einschränkung der Freiräume kommt. Die Anzahl, Art der Elemente und ihre Abstände zueinander können sehr unterschiedlich sein und werden in Abhängigkeit zu Raumgröße und Raumbedeutung beurteilt.

Der Bereich um den betroffene Aufstellungsort hat entgegen der Meinung des Gutachters keine untergeordnete Bedeutung. Seine wesentliche Bedeutung und Aufgabe ist die eines 'Freiraums', siehe auch oben. Um einen Stadtraum, einen Straßenraum, einen öffentlichen Raum im allgemeinen, wie auch im vorliegenden Fall als 'gestalterisch bewältigt', als nicht gestört zu bezeichnen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Freiflächen und möblierte Bereiche müssen in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, neben den rein verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und -räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen.

Durch die zusätzliche Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) im Nahbereich einer bereits bestehenden und vom Gutachter selbst als 'sehr dominierend' bezeichneten Einrichtung im öffentlichen Raum (Würstelstand) kommt es zu einer Überfrachtung des nordwestlichen Platzteiles. Es ergibt sich damit eine weitere Beschränkung des visuellen Freiraumes, es kommt zu einer weiter verminderten positiven Wahrnehmbarkeit des betroffenen Straßenraumes und einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes."

d) Bescheidbegründung durch die belangte Behörde:

"Der Privatgutachter kommt sinngemäß zu dem Schluss, das örtliche Stadtbild werde durch die projektierte Werbeanlage nicht gestört, weil u. a. in der Nähe zwar weitere Stadtmöblierungen vorhanden seien, die projektierte Bezirksinformationsanlage jedoch auf Grund ihrer hochwertigen Ausgestaltung und insbesondere deshalb, weil es sich hierbei um kein wiederholendes Element auf engem Raum handle, eine Überladung des Ortsbildes nicht festgestellt werden könne. Weiters würden durch die projektierte Anlage keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht zu erkennen.

Diesen - im Übrigen nicht weiter begründeten - Erwägungen sind die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 entgegen zu halten, welcher ausführlich begründend darlegt, dass die zusätzliche Einrichtung der gegenständlichen Anlage neben den bereits vorhandenen Elementen in diesem Bereich eine Überfrachtung des nordwestlichen Platzteiles nach sich ziehen würde. Dies wiederum führt - wie ebenfalls schlüssig dargelegt - zu einer beträchtlichen Störung des örtlichen Stadtbildes, weil die projektierte Werbeanlage eine weitere Beschränkung des visuellen Freiraumes bedingen und so die positive Wahrnehmbarkeit des betroffenen Straßenraumes hintan gehalten werden würde.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, die gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen würden durch den Privatgutachter widerlegt, ist anzumerken, dass dessen Gutachten zwar eine sehr ausführliche Befundaufnahme beinhaltet, allerdings im Hinblick auf die gezogenen Schlussfolgerungen - im Gegensatz zu den Ausführungen des Amtssachverständigen - keinerlei nachvollziehbare Begründung enthält. Dass der projektierte Standort - wie der Gutachter anmerkt - in genügendem Abstand von anderen Gestaltungselementen positioniert ist, reicht nach Ansicht der erkennenden Behörde zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überladung des gegenständlichen Raumes keinesfalls aus und erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu dieser Frage jedenfalls als sehr schlüssig und nachvollziehbar. Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass auch die Berufungswerberin selbst keinerlei Angaben zur Frage macht, inwieweit oder durch konkret welche Ausführungen des Privatgutachtes die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen entkräftet werden."

e) Beschwerdevorbringen:

"Die Bf hat entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl ausgeführt, wodurch die Argumente des Amtssachverständigen entkräftet sind.

Es ist auch unzutreffend, dass im Privatgutachten die Schlussfolgerungen nicht begründet worden seien. Es ist wiederum unzulässig, unreflektiert die Ergebnisse des Amtssachverständigengutachtens zu übernehmen, da durch die bessere Individualisierung dem Privatgutachten bei richtiger Beweiswürdigung zu folgen gewesen wäre."

Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 hat sich in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 mit den Darlegungen im Privatgutachten des Dipl. Ing. A. auseinandergesetzt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, der belangten Behörde im Lichte der eingangs genannten Judikatur zum Vorliegen mehrerer Beweismittel mit Erfolg entgegenzutreten, wenn sie diesen Äußerungen des Amtssachverständigen in ihrer Bescheidbegründung gefolgt ist.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben dargestellten Gründen, soweit er sich auf die Versagung der baubehördlichen Bewilligung für eine Werbeanlage am Standort Kärntnerstraße vor ONr. 63 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. September 2011

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