Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das Waldgrundstück Nr. 88/281, KG W. ab. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag vorgebracht, dieses Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde M. als Bauland, nämlich Wohngebiet, ausgewiesen. Er hatte, "um die Deckungsschutzproblematik zu vermindern", einen Rodungsplan vorgelegt, in dem vorgesehen war, den vorhandenen Wald sukzessive in zehn Jahren zu schlagen.
Die belangte Behörde führte nach Darstellung eines von ihr eingeholten forstfachlichen Gutachtens begründend aus, das verfahrensgegenständliche Waldgrundstück mit einer Fläche von 5.034 m2 befinde sich etwa einen Kilometer vom Ortszentrum entfernt am Rande des Schachawaldes. Im Südwesten grenze es an einen bebauten Siedlungssplitter, ansonsten sei es von Wald umgeben. Das Grundstück sei leicht Richtung Siedlungssplitter geneigt. Die zur Rodung beantragte Waldfläche sei mit einem ungleichaltrigen Kiefern-Fichten-Bestand mit vereinzelten Laubhölzern (Eiche, Aspe, Birke) bestockt, der ein durchschnittliches Alter von 65 Jahren aufweise. Der Bestand im Südwesten sei von zahlreichen Eichen geprägt. An der Längsseite im Nordosten (Länge ca. 120 m) grenze das Waldgrundstück Nr. 88/140 der Ehegatten Pauline und Johann St. an. Die Fläche sei ebenfalls mit einem ungleichaltrigen, im Durchschnitt 65- bis 70-jährigen Fichten-Kiefern-Bestand bestockt, vereinzelt seien auch Birken vorhanden. Der Bestand sei sehr dicht aufgewachsen, wodurch vor allem die jüngeren Fichten eine kurze grüne Krone aufwiesen und zur Instabilität neigten. Südlich der Rodungsfläche grenze das Grundstück Nr. 88/135, KG W., der Ehegatten Josef und Elfriede L. an. Es sei mit einem 50-jährigen Fichten-Kiefern-Baumholz bestockt, das ebenfalls kurze grüne Kronen und ein in Bezug auf die Stabilität ungünstiges Höhe/Durchmesser-Verhältnis aufweise.
Die Gemeinde M. liege mit 34 % Waldausstattung etwa im Braunauer Bezirksdurchschnitt (35 %), der Landesdurchschnitt liege bei ca. 40 %. Die Katastralgemeinde W. habe eine Waldausstattung von 43 %.
Der im Jahr 2005 revidierte und genehmigte Waldentwicklungsplan weise für die gegenständliche Waldfläche die Wertziffer 121 auf (erhöhte Wohlfahrtswirkung). Als Begründung dafür sei die Sicherung des Wasservorkommens angegeben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein besonderes - und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) entgegen stehendes - öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliege. Dies werde schließlich auch durch die gutachterlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen bestätigt, wonach nicht nur der im Waldentwicklungsplan zu Grunde liegende Gesamtkomplex die entsprechende Wohlfahrtswirkung zur Sicherung des Wasservorkommens aufweise, sondern insbesondere auch die konkrete Rodungsfläche dadurch, dass sie einen besonderen Schutz für das Grundwasser eines in unmittelbarer Nähe liegenden Brunnens darstelle.
Der konkrete Rodungsantrag sei daher auf Grundlage des § 17 Abs. 3 ForstG zu prüfen. Aus dem in diesem Gesetz grundsätzlich normierten Rodungsverbot ergebe sich, dass grundsätzlich die Erhaltung jeder Waldfläche im öffentlichen Interesse gelegen sei. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sei daher schon von Gesetzes wegen vorgegeben. Dass es sich, bezogen auf die konkrete Rodungsfläche um ein hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung handle, werde einerseits durch die Ausweisung der Waldfläche im gültigen Waldentwicklungsplan mit der Wertkennziffer 121 (erhöhte Wohlfahrtswirkung), andererseits im Hinblick auf die Schutzfunktion für den Grundwasserkörper dokumentiert. Aus den festgestellten Bewaldungsprozenten, die im Wesentlichen dem Bezirks- bzw. bezogen auf die Katastralgemeinde dem Landesdurchschnitt entsprächen, sei eine zusätzliche Höherbewertung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung allerdings nicht ableitbar. Ähnlich verhalte es sich mit dem Deckungsschutz für die an die Rodungsfläche angrenzenden Waldgrundstücke, zumal der Amtssachverständige schlüssig dargelegt habe, dass eine Nutzung des Waldbestandes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers laut vorgelegtem Rodungsplan in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen zeitlichen Erstreckung auf 13 Jahre eine Verbesserung der Gefährdungssituation für den nachbarlichen Wald auf dem Grundstück Nr. 88/140 mit sich bringe. Mit diesem gestaffelten Nutzungsplan über einen Zeitraum von 13 Jahren könne die Windgefährdung auf ein Maß reduziert werden, bei welchem nicht mehr von einer offenbaren Windgefährdung nach § 14 Abs. 2 ForstG gesprochen werden könne. Die Windgefährdung für den nachbarlichen Wald auf Grundstück Nr. 88/135 werde auf Grund der Lage nahezu in West-Ost-Richtung als gering erachtet, allerdings könnten in beiden Fällen vereinzelte Schäden nicht ausgeschlossen werden.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach bei Rodung der Waldfläche für die benachbarten Waldgrundstücke keine bzw. äußerstenfalls geringe Bewirtschaftungserschwernisse bei Nutzung der Randbäume auftreten könnten, werde nicht geteilt. Die Randbäume der an die Rodungsfläche angrenzenden Waldgrundstücke würden im Fall des Fehlens des Bewuchses auf der Rodungsfläche verstärkt Astzuwächse in Lichtrichtung entwickeln. Allein dadurch seien erhöhte Aufwendungen zur Sicherung der Bäume erforderlich. Diese Sicherungsmaßnahmen erstreckten sich im Falle der Bebauung des Grundstückes des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Entfernung des Gebäudes zur Grenze mit den benachbarten Waldgrundstücken bzw. darüber hinaus in die Randzonen des Waldgrundstückes des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Stammhöhe der zu nutzenden Bäume, sodass jedenfalls maßgebliche Bewirtschaftungserschwernisse erwartet werden müssten.
Für die belangte Behörde bestehe daher kein Zweifel, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Rodungsfläche ein hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliege.
Es sei daher zu prüfen, welchem Rodungszweck das gegenständliche Rodungsvorhaben dienen solle bzw. ob dafür ein öffentliches Interesse vorliege, welches das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiege. Das gegenständliche Rodungsgrundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland/Wohngebiet ausgewiesen. Dieser Umstand alleine vermöge aber noch nicht das Überwiegen des im Siedlungswesen gelegenen öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Es sei vielmehr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von Waldboden nur subsidiär erfolgen dürfe, das heiße, dass vorerst alle sonstigen Möglichkeiten einer Baulandbeschaffung ausgeschöpft werden müssten. Das Vorhandensein einer an sich ausreichenden Baulandreserve auf Nichtwaldflächen in der Gemeinde lasse nicht den Schluss auf einen derart dringenden, auf andere Weise nicht sinnvoll zu befriedigenden Bedarf an Baugrund zu, der zur Annahme des Überwiegens des Siedlungsinteresses gegenüber jenem an der Walderhaltung berechtige. Zur Bewertung des im Siedlungswesen gelegenen öffentlichen Interesses sei die Stellungnahme der Gemeinde M. vom 30. Jänner 2006 eingeholt worden, in welcher der Bürgermeister mitgeteilt habe, dass Baulandreserven von ca. 130.000 m2 vorhanden seien. Davon würden jährlich ca. fünf Bauflächen zu 1.000 m2 verbaut. Es sei daher davon auszugehen, dass bei annähernd gleich bleibendem Baulandbedarf die Gemeinde M. in den nächsten Jahren über Baulandreserven, die sich zudem überwiegend auf Nichtwaldflächen befänden, für rund 25 Jahre verfüge. Es sei daher schon allein aus diesem Grund das öffentliche Interesse des Siedlungswesens im Hinblick auf eine Bebauung des Waldgrundstückes des Beschwerdeführers als sehr gering zu bewerten. Darüber hinaus seien auf Grund des Alters der gegenständlichen Wohngebietswidmung die heute dem Standard entsprechenden Kriterien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt worden. Danach seien einerseits Waldrandzersiedelungen und andererseits eine Verbauung von Grundstücken in Waldnähe, um Gefährdungen für darauf zu errichtende Gebäude möglichst auszuschließen, weitestgehend zu vermeiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) idF BGBl. I Nr. 59/2002 lautet auszugsweise:
"§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
..."
Die Beschwerde geht davon aus, dass für das Grundstück des Beschwerdeführers nur eine Rodungsbewilligung unter Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG in Frage komme. Sie führt dazu aus, das zu rodende Grundstück des Beschwerdeführers sei lediglich an zwei Seiten von Wald umgeben und grenze an der südwestlichen Längsseite unmittelbar und an der westlichen Breitseite mittelbar an einen großen Siedlungsstandort der Gemeinde M. an. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung zu erforschen und entsprechend zu berücksichtigen. So sei es gänzlich verabsäumt worden, auf die Ausweisung des gegenständlichen Gebietes als Siedlungsstandort im örtlichen Entwicklungskonzept einzugehen. Der angefochtene Bescheid stütze sich lediglich auf eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde M., die sich als in sich widersprüchlich darstelle. Die Bestätigung sehe keine Differenzierung vor, welcher konkreten Widmungskategorie (Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Betriebsbaugebiet, usw.) im Sinne des § 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 diese angeblichen Baulandreserven im Ausmaß von 130.000 m2 zuzuordnen seien. Nach den Darlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 der Gemeinde M. aus dem Jahr 1997 habe die Gemeinde an Bauland/Wohngebiet insgesamt über Flächen von 71.760 m2 verfügt, wobei 36.140 m2 benutzt gewesen seien und eine Reserve von
35.620 m2 bestanden habe. Diese Situation entspreche in etwa den Gegebenheiten einer Gemeinde dieser Größenordnung und sei als realistisch einzustufen. Außerdem wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, den Flächenwidmungsplan regelmäßig zu überprüfen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Rahmen einer im Grunde des § 17 Abs. 3 ForstG ergehenden Entscheidung Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 2008, Zl. 2005/10/0045, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0072, jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007 oder die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1998, Zl. 97/10/0234 und Zl. 97/10/0147, jeweils mwN).
Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt, dass ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehle, wenn die in Rede stehenden Grundflächen an Dritte verkauft werden sollen, private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen oder Grundflächen, die nicht Wald sind, zur Verfügung stehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 2008, Zl. 2005/10/0045, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0111). Die Interessenabwägung kann nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen, wenn kein den Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde, das im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen wäre (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0111).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren kein konkretes Bauvorhaben genannt, das er in absehbarer Zeit durchzuführen beabsichtigt. Vielmehr führte er in seiner am 2. August 2006 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme aus, auf Grund der langen Verfahrensdauer erscheine es nicht zweckmäßig, bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Einreichung der Unterlagen für ein konkretes Bauobjekt zu veranlassen. Faktum sei, dass diese Baulandfläche primär durch Familienangehörige des derzeitigen Eigentümers mit Einfamilienhäusern bebaut werden solle. Der Beschwerdeführer wäre gegebenenfalls auch bereit, einen noch zu definierende Streifen (z.B. fünf bis sieben Meter) von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Ein konkretes Bauvorhaben, das geeignet wäre, ein öffentliches Interesse am Siedlungswesen zu verkörpern, wurde somit nicht genannt. Schon deshalb konnte die Interessenabwägung im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen (vgl. die oben wiedergegebene Rechtsprechung). Schon aus diesem Grund wurde der Rodungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Zutreffend ist die belangte Behörde im Weiteren davon ausgegangen, dass von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke auch dann nicht die Rede sein kann, wenn in der Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden ist, die für eine Verbauung zur Verfügung steht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095).
Wenn in der Beschwerde nunmehr bezweifelt wird, dass Baulandreserven im Ausmaß von 130.000 m2 vorliegen, widerspricht dies dem Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. Juli 2006, das von einer solchen Baulandreserve ausging, ausgeführt, dass die zu Grunde liegenden Widmungen zum allergrößten Teil erst in jüngerer Zeit stattgefunden hätten und daher dieses neu geschaffene Bauland der Konsumation von bereits seit langer Zeit gewidmetem Bauland nicht im Wege stehen könne. Dass Bauland in einem derartigen Ausmaß nicht vorliege, wurde hingegen nicht behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Bestätigung des Bürgermeisters über die Baulandreserve enthalte nicht, welchen Widmungskategorien dieses zuzuordnen sei, wird nicht dargetan, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn eine derartige Differenzierung vorgenommen worden wäre.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgenommene Antragsmodifikation im Sinne der Ausdehnung des Rodungsplanes auf einen Zeitraum von 13 Jahren nicht entscheidungswesentlich ist.
Aus den genannten Gründen musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 11. Dezember 2009
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