European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989180085.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen das wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 gegen ihn ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Oktober 1988 mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. März 1989 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, daß dieses Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach dem zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0005).
Die vom Beschwerdeführer erhobene und von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesene Berufung hatte entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde nachstehenden Wortlaut:
„Gegen das Straferkenntnis der BH Bregenz vom 28. 10. 1988, ... erhebe ich innert offener Frist Berufung. Das bezeichnete Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es ist rechtswidrig. Ich stelle die Anträge, meiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“
Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß die in dieser Berufung abgegebene Erklärung, wonach das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten werde und daß es rechtswidrig sei, lediglich bedeutet, daß der Ausspruch über Schuld und Strafe sowie über die Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1950 bekämpft wird, wobei es sich nur um eine Anfechtungserklärung handelt, die nicht nur keine förmliche, sondern keinerlei Bezugnahme darauf enthält, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. An diesem Mangel eines begründeten Berufungsantrages vermag auch, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenfalls mit Recht gemeint hat, der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, worin er sich durch die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung beschwert erachtet, weil das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er in der Beschwerde meint, daß die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, „die Verordnungen auf Gesetzmäßigkeit zu untersuchen“, da dies-ungeachtet der Frage einer diesbezüglichen grundsätzlichen Verpflichtung der Berufungsbehörde - vorausgesetzt hätte, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung zumindest durch eine Bezugnahme auf die in vorangegangenen Schriftsätzen gegebene Begründung für die seiner Auffassung nach anzunehmende Rechtswidrigkeit der erfolgten Bestrafung zu erkennen gegeben hätte, aus welchen Erwägungen das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig sein soll. Eine solche Bezugnahme ist aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut der zurückgewiesenen Berufung nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer im übrigen auch nicht behauptet. Aus der bloßen Erklärung, daß das Straferkenntnis rechtswidrig sei, hatte die belangte Behörde angesichts der klaren Regelung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 jedenfalls nicht abzuleiten, daß eine allenfalls vorher schon gegebene Begründung auch als solche für die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses angesehen werden müsse.
Schließlich hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides der Vollständigkeit halber zutreffend darauf hingewiesen, daß das bekämpfte Straferkenntnis eine Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hat, weshalb davon auszugehen war, daß die Berufungsbehörde nicht verpflichtet war, im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu erlassen.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. Juli 1989
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